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Absiedlung durch Hochwasserschutz

Verfasst: 04.05.2017, 12:38
von Amayrl01
Liebes Jusline Forum,

aufgrund des "extremen" Hochwassers 2013 wurden einige Hochwasserschutzprojekte in Planung genommen.

Eines davon ist das Eferdinger Becken, in dem zahlreiche Haushalte abgesiedelt wurden und wieder abgesiedelt werden.

Da bei der jetzigen Absiedlung auch unser Haus betroffen ist und laut Hochwasserschutzplan als Absiedlungsobjekt gekennzeichnet ist, wollte ich euch folgendes dazu fragen:

In welchem Gesetz sind die Vorschriften bzw. Rechte einer Absiedlung oder wie es auch gerne genannt wird "Enteignung" festgelegt? Ich habe bislang nur im WRG § 63 dazu gefunden.
Bzw. kann man sich mit irgendeiner rechtlichen Grundlage oder Nachweis gegen ein solches Projekt wehren?

Da bei einem solchen Vorhaben den Besitzern ein "Angebot" gestellt wird, das eine Ablöse oder Entschädigung des Zeitwertes beinhaltet, würde es mich auch interessieren, ob bei einer Ablehnung eines solchen Angebotes Konsequenzen (außer der danach fehlende Versicherungsschutz bei Hochwasser) eintreten können.

Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar, da es demnächst einen Beschluss über dieses Vorhaben geben wird.

Verfasst: 04.05.2017, 16:18
von Manannan
Die Erforderlichkeit der Maßnahme findet sich im Nationalen Hochwasserrisiko-Managementplan, der in Umsetzung der EU-Richtlinie 2007/60/EG ins Wasserrechtsgesetz aufgenommen wurde und im § 55 l seinen Niederschlag findet.
Ziel ist, Gebiete mit signifikanten Hochwasserrisiko zu bewerten. Diese Bewertung hat in Abständen von 6 Jahren zu erfolgen.
Eine Absiedlung kommt immer dann in Betracht, wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen höher sind als die Kosten für die Einlösung und Entschädigung der gefährdeten Objekte.
Für den Fall, dass die Eigentümer nicht freiwillig absiedeln, bildet der von Ihnen zit § 63 WRG die Rechtsgrundlage für die Enteignung.
Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Wasserrechtsbehörde mit BESCHEID. Sind Sie damit nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit, das Gericht (Landesgericht! = sog sukzessive Kompetenz) anzurufen. Das hat für Sie den Vorteil, dass das Gericht die Entschädigung dann nicht niedriger festsetzen darf als die Wasserrechtsbehörde. De fakto können Sie damit nur gewinnen (vgl §§ 117 ff WRG).