Haftungsfrage bei Sachbeschädigung

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Haftungsfrage bei Sachbeschädigung

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_41 » 27.04.2017, 19:09

Guten Tag,

Bei unseren Garagen und Inventar wurde ordentlich gewütet und einiges zerstört. Es wurden 3 Personen von und ausgeforscht, eine dieser Personen ist 18 Jahre und hatte Erlaubnis sich dort aufzuhalten. Es wurde ihm aber untersagt, andere Leute auf das Anwesen zu lassen.

Fakt ist, dass er sich dort mit 2 minderjährigen besoffen hat, und einer davon in der Garage alles kurz und klein geschlagen hat.

Bevor wir sowas strafrechtlich Anzeigen, wollten wir dem der alles kaputt geschlagen hat die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu berichtigen.

Es wird von dieser Seite der Schaden und Sachverhalt zugegeben , auch die Schadenssumme wurde anerkannt, was von dieser Partei aber nicht übernommen wird, ist der volle Schadensbetrag. Die sagen, die übernehmen nur ein Drittel des Schadens und dann Rest sollen die anderen 2 zahlen, was dabei waren.

Aber was nützt ein Drittel wenn ich damit nicht mal den halben Schaden beheben kann ??!!


Gut ist schon mal, dass die Erziehungsberechtigten vom dem randalierer, schon mal mit uns kooperieren und irgendwie kann ich die schon verstehen ... wieso sollten die alles zahlen, wenn ein Minderjähriger sich besäuft und in Anwesenheit eines volljährigen auszuckt. Der Schaden wurde auch nicht von dem 18 jährigem gemeldet und zuerst sbgesteitten.

Jetzt meine Fragen:

Wenn der Vater des Verursachers mir den ganzen Schaden zahlt, kann er sich das Geld vom 18 jährigem rein theoretisch zurück fordern ?

Kann ich alle 3 gleich zur Rechenschaft bringen ??

Kann die irgendwie verstehen, dass die sagen dass sie nicht für den ganzen Schäden haften, denn mitgehangen ... mitgefangen!!



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 27.04.2017, 19:39

Sie können sich den kompletten Schadenersatz (§§ 1295, 1331 ABGB) von einem der Schädiger (Ihrer Wahl) holen (§§ 1301, 1302 Satz 2 ABGB). Drohen Sie dem Schädiger mit einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und einer Privatbeteiligung im Verfahren (§ 125 StGB, § 67 StPO), wenn er nicht wie gewünscht kooperiert. Der von Ihnen belangte Schädiger kann sich dann bei den anderen Beteiligten regressieren (§ 1302 Satz 2 letzer Halbsatz ABGB).

Fazit:

Sagen Sie denen, Sie wollen den ganzen Schaden ersetzt bekommen. Wer was zahlt und wie die das dann unter sich ausmachen (wer was kaputt gemacht hat) ist Ihnen egal. Sie haben jedenfalls gemäß § 1302 Satz 2 ABGB das Recht den ganzen Schaden durch alle oder nur durch einen der an der Straftat Beteiligten ersetzt zu bekommen.

Nebenbei sei erwähnt, dass im Falle einer vollen Schadenswiedergutmachung, die Strafbarkeit nach § 125 StGB aufgehoben wird, es sei denn, es wurde gegen die Ihnen bekannten Schädiger bereits Strafanzeige erstattet (§ 167 Abs 1 und Abs 2 StGB).

MfG
lexlegis

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 28.04.2017, 07:52

Lexlegis, wie sollte man die Haftung der anderen 2 begründen können? Es haftet derjenige der alles beschädigt hat, eine Haftung der anderen 2 (ausser sie haben sich verabredet um Sachbeschädigungen zu begehen) besteht nicht,

lexlegis
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Re: Haftungsfrage bei Sachbeschädigung

Beitrag von lexlegis » 28.04.2017, 08:26

anarki hat geschrieben:
Fakt ist, dass er sich dort mit 2 minderjährigen besoffen hat, und einer davon in der Garage alles kurz und klein geschlagen hat.
anarki hat geschrieben:
Die sagen, die übernehmen nur ein Drittel des Schadens und dann Rest sollen die anderen 2 zahlen, was dabei waren.
Wenn es nur ein Täter war, dann wird der zahlen, wenn es aber mehrere waren, dann könnte man auch sie belangen. Liest sich für mich jetzt nicht so eindeutig aus diesem „Sachverhalt“ heraus. „Die was dabei waren“ klingt für mich zumindest nach mehreren Tätern.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 28.04.2017, 08:44

Hubert Neubauer hat geschrieben: eine Haftung der anderen 2 (ausser sie haben sich verabredet um Sachbeschädigungen zu begehen) besteht nicht,
Eine Verabredung ist nicht notwendig um die Täter wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB bestrafen oder von ihnen Schadenersatz verlangen zu können. Wenn die Täter gegen denselben Rechtsgutsträger (auf diesem Anwesen) jeweils voneinander unabhängig Sachbeschädigungen begangen haben, dann haftet natürlich jeder für sich. Wenn aber eine Art gemeinschaftliches Zusammenwirken der Fall war, dann sind sie strafbar im Zuge einer Mittäterschaft nach §§ 12 erster Fall, 125 StGB und haften gemäß §§ 1301, 1302 Satz 2 ABGB solidarisch.

Wie gesagt, liest sich für mich das Vorliegen eines Einzeltäters aus dem Sachverhalt nicht eindeutig heraus, zumal der "Einzeltäter" darauf besteht, dass auch die anderen 2 ihren Schadensanteil (da sie vermutlich auch etwas kaputt gemacht haben) bezahlen sollen.

Für den Fragesteller:

Wenn sich das Ganze nicht außergerichtlich klären lässt, bedarf es zur Klärung vermutlich eines Strafprozesses. In diesem (bzw. schon vor der Polizei) müssen die Beteiligten dann uU gegeneinander Aussagen, wenn es um die Beschädigungen eines jeweils anderen geht. Dies bedeutet der Beschuldigte (oder später auch Angeklagte) muss seine Taten natürlich nicht zugeben, aber er MUSS, wenn er als Zeuge vernommen werden sollte, schildern, was die anderen (die was dabei waren) kaputt gemacht haben. In diesem Fall ist es sogar besser, wenn keine Mittäterschaft sondern für jeden gesondert eine (nicht mit den anderen verabredete) Täterschaft nach § 125 StGB vorliegt.

MfG
lexlegis

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 28.04.2017, 09:02

Gemeinschaftliches Zusammenwirken? Weil sich Jugendliche treffen, Alkohol trinken und dann 1 randaliert, sollen alle haften?

Das juristische Niveau ist doch leider teilweise erschreckend niedrig in diesem Forum.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Jus ... 0_000.html

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 28.04.2017, 09:15

Weder Sie noch ich können sagen, wie es wirklich war. Genauso wenig wie der Fragesteller. Vielleicht haben die Burschen gemeinschaftlich gehandelt, vielleicht auch nicht.

Warum glauben Sie habe ich extra 2 Möglichkeiten angegeben?!

"Wenn die Täter gegen denselben Rechtsgutsträger (auf diesem Anwesen) jeweils voneinander unabhängig Sachbeschädigungen begangen haben, dann haftet natürlich jeder für sich. Wenn aber eine Art gemeinschaftliches Zusammenwirken der Fall war, dann sind sie strafbar im Zuge einer Mittäterschaft nach §§ 12 erster Fall, 125 StGB und haften gemäß §§ 1301, 1302 Satz 2 ABGB solidarisch. "

Wie immer schön von Ihnen so etwas zu lesen, einem (so scheint es mir) verbitterten mit zynischen Antworten um sich werfenden Juristen, der scheinbar mit sehr viel Frust im Leben zu kämpfen hat.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 28.04.2017, 09:20

@Neubauer:

Vielleicht wäre es ja möglich, dass Sie sich ihre zynischen Kommentare sparen und dem Fragesteller einfach Ihre Ansicht schildern und anführen, dass Sie meine Ansicht nicht teilen, bzw. für falsch halten. Ihr Niveau ist erschreckend niedrig in diesem Forum!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 28.04.2017, 09:25

Hubert Neubauer hat geschrieben:und dann 1 randaliert, sollen alle haften?
Wie gesagt, liest sich für mich das Vorliegen eines Einzeltäters aus dem Sachverhalt nicht eindeutig heraus, zumal der "Einzeltäter" darauf besteht, dass auch die anderen 2 ihren Schadensanteil (da sie vermutlich auch etwas kaputt gemacht haben) bezahlen sollen.

Bitte den Sachverhalt genau lesen.

MfG
lexlegis

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 28.04.2017, 09:50

Der Fragesteller schrieb klar und eindeutig, dass einer dann alles kurz und klein geschlagen hat.

Sie waren also nicht wegen des Sachverhaltes unsicher, sondern haben schlicht den geschilderten Sachverhalt rechtlich unrichtig unbeurteilt.

Wenn man sich wegen des Sachverhaltes unsicher ist, dann sollte man lieber nachfragen, bevor man Rechtsmeinungen abgibt, die Ihrer Meinung nach ganz klar sind, im besten Fall aber höchst hinterfragenswert.

Man muss sich vor Augen führen, dass dieses Forum Leute tatsächlich als Ersatz für eine adäquate Rechtsberatung verwenden. Unrichtige Auskünfte haben Auswirkungen...

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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_41 » 28.04.2017, 13:32

Hubert Neubauer hat geschrieben:Der Fragesteller schrieb klar und eindeutig, dass einer dann alles kurz und klein geschlagen hat.
So ist es !!

Der 18 jährige hat den Vodka besorgt und sich mit den 2 minderjährigen besoffen. Der 18 jährige lag dann mit dem 17 Jährigen total besoffen am Boden und der andere 17 jährige ist in der Zwischenzeit ausgezuckt !!

Der 18 Jährige hatte keinerlei Erlaubnis, andere dort auf dieses Anwesen zu lassen !! Und dass man als volljöhriger mit minderjöhrigen keinen harten Alkohol trinken sollten, versteht sich von selbst. Segesehen hat für mich dass der 18 jöhrige auch zu verantworten. Wenn er sich schon mit seinen minderjährigen Freunden besauft und dann sowas dabei rauskommt, dann würde ich selbst auch davon ausgehen, dass der Vater von dem Randalierer den Schaden bei dem 18 Jährigen zurückholen könnte :)

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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_41 » 28.04.2017, 14:41

Hubert Neubauer hat geschrieben: Man muss sich vor Augen führen, dass dieses Forum Leute tatsächlich als Ersatz für eine adäquate Rechtsberatung verwenden.
So ist es!! Dieses Forum macht einen seriösen Eindruck und lexlegis hat mir bereits 2 mal ein Rechtsangelegenheiten geholfen.

Mir geht es da nicht darum, irgendwelche Kosten zu sparen, außerdem bin ich ja versichert ... viel mehr geht es mir um die Zeit was ich mir dabei spare !!!

Und das man sich nicht 100 % auf die Meinung eines einzelnen verlassen kann, müsste jedem selbst klar sein. Aber mit den Informationen die man hier bekommt, lässt sich schon einiges zusammentragen und man kann selbst tätig werden und es versuchen 😀

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 28.04.2017, 14:41

Warum sollen dann die anderen (was dabei waren) zahlen, wenn es nur ein Täter war? So liest es sich nämlich am Beginn des Threads. Wenn der Täter bekannt ist, dann sollte die Sache eigentlich eh klar sein bzw. auf der Hand liegen.

lexlegis
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Re: Haftungsfrage bei Sachbeschädigung

Beitrag von lexlegis » 28.04.2017, 14:45

anarki hat geschrieben:Die sagen, die übernehmen nur ein Drittel des Schadens und dann Rest sollen die anderen 2 zahlen, was dabei waren.
Hat vieleicht doch noch einer etwas kaputt gemacht? Umsonst sagt man sowas ja nicht, aber egal. Bewusst eine falsche Auskunft zu geben, war sicher nicht meine Absicht.

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Re: Haftungsfrage bei Sachbeschädigung

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_41 » 28.04.2017, 15:00

lexlegis hat geschrieben: Hat vieleicht doch noch einer etwas kaputt gemacht? Umsonst sagt man sowas ja nicht, aber egal. Bewusst eine falsche Auskunft zu geben, war sicher nicht meine Absicht.
Nein, nur die eine Person hat alles kurz und klein gemacht, hab ich auch schon schwarz auf weis.

Die sind einfach der Meinung: Mitgehangen mitgefangen ! Desweiteren wurde in den Raum gestellt, dass die anderen 2 nix unternommen hätten, um den anderen von einer Straftat abzuhalten. Außerdem wurde der Schaden nicht gemeldet, hab es selbst entdeckt.

Es wurde ja auch der Alkohol vom volljährigen besorgt und unterm Strich hatte dadurch der minderjährige die Möglichkeit sich zu berauschen.

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