Produkthaftungsgesetz

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Weissa41
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Produkthaftungsgesetz

Beitrag von Weissa41 » 20.04.2017, 12:22

Liebes Jusline Forum,
wir haben vor 2 Jahren eine neue DAN Küche gekauft.
Nun ist schon 3 mal die selbe Blende kaputt (Riss) und es gibt jedesmal Stress eine neue Blende zu bekommen.
Nun habe ich gelesen, dass es das Produkthaftungsgesetz gibt. Lt, diesem kann man, sollte es laufend Probleme mit Teilen geben (Austausch usw) eine Preisminderung bzw Rückgabe zB der Küche machen kann.

Der Vertreter der Fa. DAN war einmal hier und hat sich das angesehen, sein Komentar:"es ist eben ein Nassbereich!" Leider ist dort kein Nassbereich. Auf die Frage nach einer schriftlichen Klarstellung warum gerade diese Teile schon 3 mal kaputt waren, sagte er, dass es nichts schriftliches gibt.
Wie kann man in einem solchen Fall vorhgehen und greift da das Produkthaftungsgesetz? Und wie kann man es anwenden?
Wir wollen nicht alle 7 - 8 Monate diesen Teil tauschen!
Danke im Voraus für die Antwort(en).
Mit freundlichen Grüßen



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 20.04.2017, 13:42

Das PHG gilt nur, wenn durch das gekaufte Produkt eine vom Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt oder eine Person getötet oder am Körper verletzt wurde (§ 1 PHG).

Wieso machen Sie nicht den sekundären Gewährleistungsbehelf geltend?

Das_Pseudonym
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Beitrag von Das_Pseudonym » 24.04.2017, 18:06

Man könnte bei den Produkt glatt die vermutung haben das es sich möglicherweise um einen Technischen Defekt handelt der schon bei Produktion bestand.

Weissa41
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Beitrag von Weissa41 » 26.04.2017, 13:12

Sehr geehrtes Forum,

recht herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten.

@lexlegis: hab mich im Internet schlau gemacht, nun weiß ich um was es bei sekundäre Gewährleistungsbehelf ungefähr geht. Ich denke, dass es ratsam ist einen Rechtsanwalt dazu heran zu ziehen.

@Das_Pseudonym: es sieht so aus als ob es ein Produktionsschaden ist, jedoch, wie kann man das beweisen?

Herzliche Grüße

Das_Pseudonym
Beiträge: 725
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Beitrag von Das_Pseudonym » 26.04.2017, 13:21

theoretisch durch Sachverständige und Prüflabore.

Aber wenn ein Produkt mehrfach genau an der selben stelle schadhaft ist sollte der Hersteller einsehen das dieses Produkt eben durch was anderes zu ersetzen ist.
Man könnte auch selber einen Brief schreiben wo man es den Hersteller nochmal ein wenig näher erklärt.

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 27.04.2017, 20:00

Gewährleistung sollte grundsätzlich nach 2 Jahren noch möglich sein (§ 933 Abs 1 erster Fall iVm § 297 ABGB). Kommt vermutlich auf die Art der Küche an.

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