inkassoforderung

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JUSLINE
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inkassoforderung

Beitrag von JUSLINE » 31.03.2006, 12:28

werte forumsgemeinde,



ich lebe in wien, habe die rechnung fuer mein abonnement der ZEIT verschlampt und nicht bezahlt. nachdem mir zwei oder drei briefe mit aufforderung zur zahlung zugestellt wurden, erhielt ich einen brief von infoscore austria (wien) in dem die faelligen 169 € plus 4% an verzugszinsen plus 66,08 inkassoverguetung gefordert wurden.

169€ habe ich sogleich an die ZEIT ueberwiesen, die inkassogebuehr und die verzugszinsen habe ich ignoriert. 14 tage spaeter kam eine erneute aufforderung des inkassobueros, verzugszinsen und inkassoverguetung sind mittlerweile auf 86,48 gestiegen.



jetzt habe ich in einem deutschen forum folgende empfehlung gelesen:

"Ich an Charlies Stelle würde um hier auch die Kosten des Inkassobüros niedrig zu halten folgendes Fax ans Inkasso verschicken :

Schicken Sie mir bitte die Vollmacht gemäss §§ 174 , 410 BGB zu.

Ich befinde und befand mich nicht im Zahlungsverzug.Ihre Inkassogebühren werden ich nicht begleichen. Diese müssten Sie über Ihren Vertragsanwalt vor Gericht einklagen . Bitte haben Sie Verständnis dafür das ich bis zur Gerichtsverhandlung keinerlei Kommunikation mehr mit Ihnen führe



Die Inkassofirma müsste einen Vertragsanwalt an Deinen Wohnort schicken

oder einenan Deinem Wohnort lebenden Advokaten diesen Auftrag abgeben.

Dann müsste die Firma die saubere Zusendung der Rechnungen bzw Mahnungen nachweisen Und selbst wenn hier gewonnen würde hält das Gericht in den meisten Fällen nur die Anwaltsgebühr für erstattungsfähig.

z.b

AG Wedding vom 24.10.01 - 20 C 104/01

oder OLG Dresden (NJW RR 1994 seite 1139)



d.h die Inkassofirma müsste die 50 oder 60 € mit 2 oder auch 3 Leuten brüderlich teilen. Und auch nur dann falls gewonnen wird.Da die Inkassofirma vermutlich nicht dumm ist wird es m. E. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einschlafen."



gibt es eine aequivalente vorgehensweise fuer oesterreich?



andererseits habe ich gehoert, dass ein "mahnbescheid" zugestellt werden muss bevor geklagt werden kann. ich nehme an ein solcher bescheid muss eingeschrieben kommen? falls ja: so etwas habe ich nie erhalten.



welchen tipp koennt ihr mir geben, soll ich das inkassobuero ignorieren, ihnen mitteilen, dass ich ihre forderungen nicht begleichen werde oder die kroete schlucken?



vielen dank und beste gruesse!




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JUSLINE
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RE: inkassoforderung

Beitrag von JUSLINE » 06.04.2006, 19:36

In diesem Fall wäre es am Besten das Inkassobüro anzurufen um ihnen Mitzuteilen, daß Du die Schuld an den Gläubiger bezahlt hast und die Sache als erledigt betrachtest.

Oder: Verfasse einen eingeschriebenen Brief mit der o.A Rechtfertigung und lege eine Kopie des Einzahlungsbeleges bei.

Sollte es beim Rechtsanwalt sein, dann Schicke diesen Brief auch an den Rechtsanwalt.

Wenn Du die Schuld vor der Intervention des Anwaltes bezahlt hast, dann wird dieser, zwecks Aussichtslosigkeit hier etwas machen zu können, von einer Klage absehen.



In der Regel ist es so:



Der Schuldner hat an das Inkassobüro nichts zu zahlen.

Sollte der Fall auftreten daß der Schuldner einmal nicht den gesamten offenen Betrag zahlen kann, dann tuts auch die Bezahlung eines angemessenen Teilbetrages an den Gläubiger (nicht das Inkassobüro).

Auch wenn schon Beträge vom Inkassobüro gefordert werden, auf keinen Fall die Inkassokosten auch überweisen.



Es muss nichtmal eine Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger ausgemacht werden, denn wenn der Richter sieht daß rgelmässig zurückgezahlt wird, gibt es keinen Anlass für ihn eine Klagseinbringung zu genehmigen.



Sollten jedoch bis zur Klage keine Einzahlungen durchgeführt worden sein, dann muss der Schuldner auch die Inkassokosten übernehmen. Aber dann ist er auch selber schuld, die Klagseinbringung erfolgt erst nach Monaten und das ist genug Zeit.



Auf keinen Fall eine Ratenvereinbarung mit dem Inkassobüro ausmachen. Das wird meistens mit einem Schuldeingeständniss verbunden und somit ist die Inkassoforderung vor Gericht rechtskräftig.







MfG



Wolfgang LEBINGER


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