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Aras
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von Aras » 14.04.2017, 06:08
Ich habe ein Erkenntnis vom BVG Wien erhalten. Darin wird ein umfangreicher Schriftsatz nicht gewürdigt - es scheint als ob dieser gar nicht erst in die Akte gelangt ist. Ordentliche Revision wurde als unzulässig erklärt.
Kann ich aufgrund der fehlenden Beweiswürdigung Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG beantragen oder muss ich jetzt außerordentliche Revision einlegen um dieses Urteil zu knacken?
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Manannan
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von Manannan » 16.04.2017, 18:51
Sie haben die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw einer Beschwerde an Verfassungsgerichtshof. Für die Einbringung besteht Anwaltspflicht.
Ein Wiederaufnahmegrund liegt bei mangelnder Beweiswürdigung jedenfalls nicht vor.
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Aras
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von Aras » 26.05.2017, 21:35
Wir haben außerordentliche Revision erhoben. Wird die Erkenntnis vom RIS bis zur Entscheidung der Revision entfernt? Oder bleibt das im RIS trotzdem?
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