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Abänderungsantrag §508 ZPO erfolgsversprechend?
Verfasst: 02.04.2017, 19:21
von tomtomtom
Verfasst: 02.04.2017, 21:52
von Hubert Neubauer
Eine außerordentliche Revision ist wegen des Streitwertes nicht möglich, wenn dann ein Abänderungsantrag nach § 508 ZPO
Verfasst: 02.04.2017, 22:01
von tomtomtom
Sehr geehrter Herr Neubauer,
erstmals vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie sehen Sie die Entscheidung des OLG, die Revision zurückzuweisen?
Würden Sie weiter prozessieren und somit einen Abänderungsantrag einbringen?
Vielen Dank!
Verfasst: 03.04.2017, 10:17
von Hubert Neubauer
Ohne genaue Kenntnis des Aktes wäre eine Einschätzung unseriös.
Was sagt ihr Anwalt?
Das Urteilsdatum ist 6.3.2017, wenn es an diesem Tag zugestellt wurde, endet heute die Frist zur Einbringung des Abänderungsantrages, etwas spät sich auch mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
Zunächst muss das OLG überzeugt werden, dass doch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO vorliegt, danach muss sich der OGH nicht nur dieses Rechtsansicht anschließen, sondern auch natürlich in der Sache selbst die Angelegenheit anders sehen.
Die Frage ob jemand redlich oder unredlich war ist aber meistens eine Einzelfallentscheidung, der OGH wird nur anders entscheiden, wenn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit bestehen, also eher wenig Aussicht auf Erfolg, aber wie gesagt, ohne genaue Kenntnis des Aktes schwer zu beantworten.