Sehr geehrte Damen/Herren,
wäre ein Abänderungsantrag $508 ZPO in folgendem Fall erfolgsversprechend?
Danke und LG
Abänderungsantrag §508 ZPO erfolgsversprechend?
Abänderungsantrag §508 ZPO erfolgsversprechend?
Zuletzt geändert von tomtomtom am 02.04.2017, 22:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Ohne genaue Kenntnis des Aktes wäre eine Einschätzung unseriös.
Was sagt ihr Anwalt?
Das Urteilsdatum ist 6.3.2017, wenn es an diesem Tag zugestellt wurde, endet heute die Frist zur Einbringung des Abänderungsantrages, etwas spät sich auch mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
Zunächst muss das OLG überzeugt werden, dass doch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO vorliegt, danach muss sich der OGH nicht nur dieses Rechtsansicht anschließen, sondern auch natürlich in der Sache selbst die Angelegenheit anders sehen.
Die Frage ob jemand redlich oder unredlich war ist aber meistens eine Einzelfallentscheidung, der OGH wird nur anders entscheiden, wenn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit bestehen, also eher wenig Aussicht auf Erfolg, aber wie gesagt, ohne genaue Kenntnis des Aktes schwer zu beantworten.
Was sagt ihr Anwalt?
Das Urteilsdatum ist 6.3.2017, wenn es an diesem Tag zugestellt wurde, endet heute die Frist zur Einbringung des Abänderungsantrages, etwas spät sich auch mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
Zunächst muss das OLG überzeugt werden, dass doch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO vorliegt, danach muss sich der OGH nicht nur dieses Rechtsansicht anschließen, sondern auch natürlich in der Sache selbst die Angelegenheit anders sehen.
Die Frage ob jemand redlich oder unredlich war ist aber meistens eine Einzelfallentscheidung, der OGH wird nur anders entscheiden, wenn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit bestehen, also eher wenig Aussicht auf Erfolg, aber wie gesagt, ohne genaue Kenntnis des Aktes schwer zu beantworten.
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