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ähnliches Gesetz wie Deutschland §1004 BGB
Verfasst: 23.03.2017, 21:18
von Dr. Mag. G.
hallo allerseits,
vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen.?
gibt es irgend ein gesetz in österreich das dem deutschen bürgergesetzbuch §1004 nahe kommt??
dieses sagt:
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
bitte um eure hilfe
Verfasst: 23.03.2017, 21:29
von lexlegis
Sachverhalt??
§ 339 ABGB wäre denkbar.
Verfasst: 23.03.2017, 21:32
von Dr. Mag. G.
dienstbarkeit auf privatweg oder besser gesagt servitutsrecht.
Verfasst: 23.03.2017, 21:34
von lexlegis
Das träfe nur auf § 1004 Abs 2 BGB zu.
Verfasst: 23.03.2017, 21:39
von Dr. Mag. G.
danke, bei mir gehts es allerdings um punkt eins....
ich habe das problem das ich auf meinem privatweg nicht machen kann was ich will. z. b. die dienstbaren zu unterweisen.
gibt es einen anderes gesetz das sich auf dienstbarkeit und privatweg bezieht??
Verfasst: 23.03.2017, 21:44
von lexlegis
ein genauer Sachverhalt wäre hilfreich.
Danach können wir eine Anspruchsgrundlage suchen.
Verfasst: 23.03.2017, 21:51
von Dr. Mag. G.
ich würde gerne auf meinen privatweg eine straßenschwelle montieren oder irgendwie die geschwindichkeit der servitutsberechtigten trosseln.
dieser beirag der deutschen nachbarn trifft den nagel auf den kopf:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalt ... 30078.html
Verfasst: 23.03.2017, 21:54
von lexlegis
Sind Sie wirklich Dr. Mag? Ihre Orthographie lässt eher auf keinen akademischen Grad schließen, aber vielleicht täusche ich mich auch..
Verfasst: 23.03.2017, 21:59
von Dr. Mag. G.
nein bin ich natürlich nicht, ich bin ein mitarbeiter in einer fabrik.
Verfasst: 23.03.2017, 22:06
von Dr. Mag. G.
ich würde einfach nur einen tipp benötigen was ich machen oder nicht machen kann/darf.
auch wenn ich nur bei der voest arbeite.....
Verfasst: 23.03.2017, 22:11
von lexlegis
Ich wollte Ihnen damit nicht zu nahe treten, ich war nur verwundert. Ich werde mir Ihren Fall ansehen und Ihnen morgen Bescheid geben.
MfG
lexlegis
Verfasst: 23.03.2017, 22:16
von Dr. Mag. G.
vielen dank... kein thema.
ja dann bis morgen. vielleicht gibt es ja eine lösung für mein problem.
lg
dr. mag. g.

Verfasst: 24.03.2017, 20:47
von Dr. Mag. G.
gibt es etwas neues zu diesem thema??
Verfasst: 27.03.2017, 11:14
von lexlegis
Ich würde das ähnlich wie die Kollegen in Deutschland sehen.
Es kollidieren hier 2 absolute Rechte.
Auf der einen Seite haben wir das Eigentumsrecht (Ihr Recht) und auf der anderen Seite das Recht der Dienstbarkeit (das Recht der anderen).
Kraft des Rechtes mit Ihrem Eigentum nach Belieben schalten und walten zu können (§§ 362 354 ABGB), dürfen Sie diese „Geschwindigkeitsbarrieren“ errichten, solange den Berechtigten dadurch nicht die Nutzung des Weges erschwert oder verwehrt wird. Eine Verwehrung der Nutzung würde bedeuten, dass die Berechtigten nicht mehr in der Lage sind die Dienstbarkeit zu nutzen. Von einer Erschwerung ist die Rede, wenn Hindernisse errichtet werden, die nur durch einen besonderen Aufwand überwunden werden können. Das auf einem Privatweg mittels einer Bodenschwelle erzwungene langsame Fahren der Berechtigten dagegen, stellt weder eine Erschwerung noch eine Verwehrung der Ausübung ihrer Servitut dar, da langsames Fahren nicht als besonderer Aufwand für den Berechtigten zu deklarieren ist.
Ob die Berechtigten für die Dauer der Errichtung dieser Barrieren eine vorübergehende Verwehrung ihres Rechtes zu dulden haben, ist eine andere Frage. Sie werden nämlich eine gewisse Zeit brauchen um diese Geschwindigkeitsbarrieren zu errichten.
Verfasst: 29.03.2017, 19:54
von Dr. Mag. G.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich werde mal ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt unter vier Augen suchen.
Ich bedanke mich nochmals sehr herzlich bei Ihnen.
Wenn ich eine Antwort bekommen habe melde ich mich nochmal in dem thread.