ähnliches Gesetz wie Deutschland §1004 BGB
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ähnliches Gesetz wie Deutschland §1004 BGB
hallo allerseits,
vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen.?
gibt es irgend ein gesetz in österreich das dem deutschen bürgergesetzbuch §1004 nahe kommt??
dieses sagt:
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
bitte um eure hilfe
vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen.?
gibt es irgend ein gesetz in österreich das dem deutschen bürgergesetzbuch §1004 nahe kommt??
dieses sagt:
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
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ich würde gerne auf meinen privatweg eine straßenschwelle montieren oder irgendwie die geschwindichkeit der servitutsberechtigten trosseln.
dieser beirag der deutschen nachbarn trifft den nagel auf den kopf:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalt ... 30078.html
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Ich würde das ähnlich wie die Kollegen in Deutschland sehen.
Es kollidieren hier 2 absolute Rechte.
Auf der einen Seite haben wir das Eigentumsrecht (Ihr Recht) und auf der anderen Seite das Recht der Dienstbarkeit (das Recht der anderen).
Kraft des Rechtes mit Ihrem Eigentum nach Belieben schalten und walten zu können (§§ 362 354 ABGB), dürfen Sie diese „Geschwindigkeitsbarrieren“ errichten, solange den Berechtigten dadurch nicht die Nutzung des Weges erschwert oder verwehrt wird. Eine Verwehrung der Nutzung würde bedeuten, dass die Berechtigten nicht mehr in der Lage sind die Dienstbarkeit zu nutzen. Von einer Erschwerung ist die Rede, wenn Hindernisse errichtet werden, die nur durch einen besonderen Aufwand überwunden werden können. Das auf einem Privatweg mittels einer Bodenschwelle erzwungene langsame Fahren der Berechtigten dagegen, stellt weder eine Erschwerung noch eine Verwehrung der Ausübung ihrer Servitut dar, da langsames Fahren nicht als besonderer Aufwand für den Berechtigten zu deklarieren ist.
Ob die Berechtigten für die Dauer der Errichtung dieser Barrieren eine vorübergehende Verwehrung ihres Rechtes zu dulden haben, ist eine andere Frage. Sie werden nämlich eine gewisse Zeit brauchen um diese Geschwindigkeitsbarrieren zu errichten.
Es kollidieren hier 2 absolute Rechte.
Auf der einen Seite haben wir das Eigentumsrecht (Ihr Recht) und auf der anderen Seite das Recht der Dienstbarkeit (das Recht der anderen).
Kraft des Rechtes mit Ihrem Eigentum nach Belieben schalten und walten zu können (§§ 362 354 ABGB), dürfen Sie diese „Geschwindigkeitsbarrieren“ errichten, solange den Berechtigten dadurch nicht die Nutzung des Weges erschwert oder verwehrt wird. Eine Verwehrung der Nutzung würde bedeuten, dass die Berechtigten nicht mehr in der Lage sind die Dienstbarkeit zu nutzen. Von einer Erschwerung ist die Rede, wenn Hindernisse errichtet werden, die nur durch einen besonderen Aufwand überwunden werden können. Das auf einem Privatweg mittels einer Bodenschwelle erzwungene langsame Fahren der Berechtigten dagegen, stellt weder eine Erschwerung noch eine Verwehrung der Ausübung ihrer Servitut dar, da langsames Fahren nicht als besonderer Aufwand für den Berechtigten zu deklarieren ist.
Ob die Berechtigten für die Dauer der Errichtung dieser Barrieren eine vorübergehende Verwehrung ihres Rechtes zu dulden haben, ist eine andere Frage. Sie werden nämlich eine gewisse Zeit brauchen um diese Geschwindigkeitsbarrieren zu errichten.
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