Es gibt ein gerichtlich bestätigtes Vergleichsurteil, dass Person A die Gebäude von Person B nicht betreten darf (Person A verpflichtet sich ab sofort, das xxx über sämtliche Eingänge nicht mehr zu betreten, dies bei sonstiger Exkution".
Dieser Vergleich hat mehrere Jahre bebraucht.
Nun lehnt Person A an der Türe von Person B, sodass zumindest der Oberkörper bereits in den Raum ragt. Die Füße jedoch sind deutlich sichtbar noch vor der Türschwelle.
Ist nun Hineinragen auch schon "betreten" oder ist das auf eine gewisse Körperregion abgestimmt. Sonst könnte man ja auf den Händen reinlaufen?
Betretungsverbot wird durch Hineinragen "abgetastet&quo
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