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Tschuri Cazzino
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Beitrag von Tschuri Cazzino » 15.03.2017, 19:52

Wegen Sinnlosigkeit der Diskussion
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lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 15.03.2017, 23:51

Meines Erachtens fehlt es beim Verhalten des Fernsehmoderators am dolus principalis (§ 5 Abs 3 StGB). § 297 Abs 1 StGB setzt nämlich wissentliches Handeln für tatbestandsmäßiges Verhalten voraus.

Der Tatbestand wäre erfüllt, wenn der Moderator wissen würde, dass der von ihm Beschuldigte kein Mörder ist und dies aber trotzdem behauptet und ihn dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt.

Ich würde das Verhalten des Moderators daher zunächst eher unter § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB subsumieren.

§ 111 StGB ist in diesem Fall ein Privatanklagedelikt (§ 117 Abs 1 Satz 1 StGB). StA und Polizei sind hierfür nicht zuständig (§§ 2 Abs 1, 4 Abs 1 letzter Satz StPO).

Tschuri Cazzino
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Beitrag von Tschuri Cazzino » 16.03.2017, 08:56

Wegen Sinnlosigkeit der Diskussion
Zuletzt geändert von Tschuri Cazzino am 18.03.2017, 11:14, insgesamt 1-mal geändert.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 16.03.2017, 09:08

Verleumdung ist die wissentliche falsche Verdächtigung einer Person. Diese kommt zum Tragen, wenn der Täter zb einen anderen bei der Polizei wegen einer Straftat anzeigt und aber weiß, dass dieser nicht der Täter ist (einen Hund antun wollen). Die Sozialschädlichkeit liegt darin, dass der Täter wissentlich falsche Angaben macht um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Vermutungen oder Verdächtigungen erfüllen nicht den Tatbestand.

Ihrer Ansicht nach wäre dann jeder, der anzeigt wegen § 297 Abs 1 StGB zu bestrafen, wenn der Täter dann bei Gericht freigesprochen also nicht verurteilt wird. (er hat ihn dann verdächtigt, obwohl er weiß, dass er nicht verurteilt wurde). Das darf nicht sein! Denn würde das Wissen genügen, dass jemand noch nicht verurteilt ist, hätte dies fatale Folgen für alle Anzeiger in Österreich, wenn sich der Verdacht dann erst im Verfahren als falsch herausstellt.

Für solche (öffentlichen) Fälle hat der Gesetzgeber den § 111 StGB geschaffen. Es kann auch eine Klage auf Richtigstellung eingereicht werden, dann wird veröffentlicht, dass es eine üble Nachrede war und der Ruf wird sozusagen wieder „hergestellt“.

Verdächtigen darf ich (muss ich, denn anders geht es ja gar nicht) auch vor dem Urteil. Wissentlich falsch verdächtigen jedoch nicht.

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