Verfasst: 16.03.2017, 08:49
Emotionen würde ich hier weglassen. Bleiben Sie sachlich, auch wenn es die Gegenseite nicht ist. Dadurch haben Sie bereits einen riesigen Vorteil. Lassen Sie sich nicht erzürnen oder aus der Ruhe bringen.
Ein letztes Mal noch!
Es zählen wie gesagt die Fakten.
Fakt ist, dass das Equipment Ihnen zum Gebrauch überlassen wurde. Das ist nach wie vor unstrittig nehm ich einmal an.
Es lag eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, also ein Leihvertrag vor, da der Kontrahent weder zu früheren Zeiten, wo die Sache entlehnt wurde, noch im gegenständlichen Fall einen im Voraus bestimmten Preis für den Gebrauch der Sachen gefordert hat (§§ 1090, 1091 ABGB). Eine Verleihgebühr nun nachträglich zu fordern ist der Verleiher nicht berechtigt. Etwaige Schadenersatzforderungen für Schäden die durch den Entlehner verschuldet wurden, hätten binnen 30 Tagen nach der Rückstellung der entlehnten Sache vom Verleiher beim Entlehner angezeigt werden müssen. Da nie etwas kam und erst Monate später eine Rechnung daherkam, greift die Präklusivfrist des § 982 ABGB und der Anspruch auf Schadenersatz ist verfristet.
Zu Ihrem Anspruch auf Schadenersatz:
Dass Sie nun Schadenersatzforderungen geltend machen können, wage ich zu bezweifeln, so lange Sie noch keinen Anwalt hiermit beauftragt haben, ist Ihnen noch kein wirklicher bezifferbarer Schaden entstanden.
Zur Meinungsäußerung:
Beleidigung wäre es keine, denn hierfür müsste die Beleidigungshandlung in Gegenwart vor mehr als 2 vom Täter und vom Opfer verschiedenen Personen begangen werden (§ 115 Abs 1 und Abs 2 StGB). Wenn der Anwalt den Brief anderen zeigt, zählt dies nicht als Tathandlung des § 115 StGB.
Denkbar wäre eine Ehrenkränkung nach dem jeweiligen Landessicherheitsgesetz. Dafür sind Verwaltungsstrafen vorgesehen. In diesem Fall könnte man mit einer Entrüstungsbeleidigung nach § 115 Abs 3 StGB argumentieren (diese gilt auch bei einer Ehrenkränkung) und Sie wären entschuldigt und straflos.
Dennoch rate ich Ihnen in dieser Sache sachlich zu bleiben, denn im Zorn sind Argumente oft nicht mehr rational und man neigt dazu Dinge zu sagen, die man später bereut oder die sich nachteilig für einen auswirken könnten.
Handeln Sie!
Ein letztes Mal noch!
Es zählen wie gesagt die Fakten.
Fakt ist, dass das Equipment Ihnen zum Gebrauch überlassen wurde. Das ist nach wie vor unstrittig nehm ich einmal an.
Es lag eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, also ein Leihvertrag vor, da der Kontrahent weder zu früheren Zeiten, wo die Sache entlehnt wurde, noch im gegenständlichen Fall einen im Voraus bestimmten Preis für den Gebrauch der Sachen gefordert hat (§§ 1090, 1091 ABGB). Eine Verleihgebühr nun nachträglich zu fordern ist der Verleiher nicht berechtigt. Etwaige Schadenersatzforderungen für Schäden die durch den Entlehner verschuldet wurden, hätten binnen 30 Tagen nach der Rückstellung der entlehnten Sache vom Verleiher beim Entlehner angezeigt werden müssen. Da nie etwas kam und erst Monate später eine Rechnung daherkam, greift die Präklusivfrist des § 982 ABGB und der Anspruch auf Schadenersatz ist verfristet.
Zu Ihrem Anspruch auf Schadenersatz:
Dass Sie nun Schadenersatzforderungen geltend machen können, wage ich zu bezweifeln, so lange Sie noch keinen Anwalt hiermit beauftragt haben, ist Ihnen noch kein wirklicher bezifferbarer Schaden entstanden.
Zur Meinungsäußerung:
Beleidigung wäre es keine, denn hierfür müsste die Beleidigungshandlung in Gegenwart vor mehr als 2 vom Täter und vom Opfer verschiedenen Personen begangen werden (§ 115 Abs 1 und Abs 2 StGB). Wenn der Anwalt den Brief anderen zeigt, zählt dies nicht als Tathandlung des § 115 StGB.
Denkbar wäre eine Ehrenkränkung nach dem jeweiligen Landessicherheitsgesetz. Dafür sind Verwaltungsstrafen vorgesehen. In diesem Fall könnte man mit einer Entrüstungsbeleidigung nach § 115 Abs 3 StGB argumentieren (diese gilt auch bei einer Ehrenkränkung) und Sie wären entschuldigt und straflos.
Dennoch rate ich Ihnen in dieser Sache sachlich zu bleiben, denn im Zorn sind Argumente oft nicht mehr rational und man neigt dazu Dinge zu sagen, die man später bereut oder die sich nachteilig für einen auswirken könnten.
Handeln Sie!