Befangenheit?

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Troublemaker
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Befangenheit?

Beitrag von Troublemaker » 03.03.2017, 13:43

Hallo,

meine Schwiegermutter hat vor längerer Zeit in einer Trafik Schulden gemacht, die sie nicht beglichen hat. Diese wurden zwar nicht mit irgendeiner Vereinbarung festgehalten, sondern nur vom Trafikanten auf einem Zettel ohne Unterschrift, aber Tatsache ist, dass die Schulden real sind. Gestern traf sie der Trafikant auf der Straße und schüchterte die alte Frau ein um ihm ihren Personalausweis auszuhändigen. Da sie nicht rechtskundig ist und sie einfach Angst hatte, gab sie ihm den Personalausweis und kam dann weinend zu mir. Ich verstand zwar den Standpunkt des Trafikanten, der sein Geld wiederhaben wollte, aber das mit dem Ausweis geht halt eben nicht. Ich begleitete meine Schwiegermutter in die Trafik und bot dem Trafikanten an, dass ich den Großteil der Schulden übernehme und gleich bezahle, wenn er ihr den Ausweis zurückgibt. Über den Restbetrag treffen wir dann eine Vereinbarung. Damit war er nicht einverstanden und zu keinem Kompromiss bereit. Die Herausgabe des Dokuments verweigerte er. Wir riefen also die Polizei. Der Trafikant flüchtete noch bevor die Polizei eintraf. Es kamen 2 Beamten und eine Beamtin. Leider stellte sich heraus, dass der Trafikant ein Bekannter der Beamtin ist. Es wurde versucht den Trafikanten anzurufen, der natürlich nicht abhob. Die Beamtin meinte das dann eben nichts zu machen sei. Wir wollten also Anzeige wegen Urkundenunterdrückung erstatten. Da versuchte die Beamtin meine Schwiegermutter einzuschüchtern, indem sie ihr sagte "Dann zeigen wir sie halt auch an!". Auf meine Frage nach dem Grund, meinte sie "Weil sie Schulden gemacht haben, die sie nicht gezahlt haben!". Ich wies die Beamtin darauf hin, dass der Trafikant eine Exekution beantragen kann und wir das in Kauf nehmen. Sie aber nahm keine Anzeige auf und meinte, dass sie noch eine Runde fahren - vielleicht sehen sie ihn ja. Nachdem die Polizei weg war schickte ich meine Schwiegermutter zu mir nach Hause und beobachtete die Trafik. Kurze Zeit später kam auch der Trafikant wieder, der wahrscheinlich von seiner Angestellten Bescheid bekam, dass die Luft rein ist. Ich rief erneut die Polizei. Leider sah mich der Trafikant dabei und wollte die Flucht ergreifen. Ich stellte mich ihm in den Weg und er schlug auf mich ein. Ich wehrte mich und dabei wurde er verletzt. Die Polizei traf dann auch wieder ein. Nachdem die Sache mit der beiderseitigen Anzeige wegen Körperverletzung erledigt war, fragte ich nach dem Ausweis. Die Beamtin sagte mir, dass der angeblich beim Trafikanten Zuhause ist und man eben nichts machen kann. Irgendwann kriegt ihn meine Schwiegermutter wieder. Wann ist nicht abzusehen.
Heute war meine Schwiegermutter in Begleitung meiner Frau auf dem Kommisariat und wollte erneut Anzeige erstatten. Die Aufnahme der Anzeige wurde verweigert. Man teilte ihr mit, dass die Kollegin gestern angegeben hat, dass sie den Ausweis freiwillig als Pfand hinterlegt hat - was so nicht stimmt. Außerdem wurde der erste Einsatz angeblich gar nicht protokolliert. Sie soll doch mit der Kollegin sprechen, die schon gestern keine Anzeige gegen ihren Bekannten angenommen hat. Die ist aber erst am Abend wieder im Dienst und auch noch dazu heute auf einem anderen Kommisariat. Außerdem liegt gegen mich eine Anzeige wegen KV vor und man sagte meiner Frau, dass sie dazu Angaben machen soll, sonst macht sie sich strafbar. Sie war doch gar nicht dabei, sagte sie. Ja aber ich bin ihr Lebensgefährte und sie soll ihm sagen, was ich so zuhause erzählt habe, sagte ihr der Beamte.
Erst als ich auf dem Kommisariat erschienen bin und von mir die Worte "Staatsanwaltschaft", "Befangenheit" und "Dienstaufsichtsbeschwerde" fielen, wurde die Angelegenheit innerhalb von 10 Minuten geregelt und meine Schwiegermutter bekam den Ausweis wieder.
So... leider muss ich also davon ausgehen, dass die Sache da nicht "ganz sauber" abgehen wird. Blöderweise habe ich gerade keine Rechtschutzversicherung. Ich habe ein Gedächtnisprotokoll angelegt. Was kann ich nioch unternehmen um mich gegen diese unerhörte Vorgehensweise seitens der polizei zu wehren?



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.03.2017, 15:50

"Außerdem liegt gegen mich eine Anzeige wegen KV vor und man sagte meiner Frau, dass sie dazu Angaben machen soll, sonst macht sie sich strafbar. Sie war doch gar nicht dabei, sagte sie. Ja aber ich bin ihr Lebensgefährte und sie soll ihm sagen, was ich so zuhause erzählt habe, sagte ihr der Beamte. " 

Oje, da hat der Beamte in der Polizeischule aber nicht gut aufgepasst, denn sogar Leute die Richterin Barbara Salesch schauen, wissen, dass hier bei Ihrer Frau ein Aussagebefreiungsrecht (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO) vorliegt und sie vor ihrer Vernehmung darüber zu belehren gewesen wäre. 

Man muss aber dazu sagen, dass das bei der Schwiegermutter, die nie zahlt und immer wieder neu anschreiben lässt, schon auch ein bisschen nach Betrug klingt, auch wenn grundsätzlich nicht erfüllte Vertragspflichten keine strafrechtliche Relevanz haben (Art 1 4. ZPK EMRK), liegt vielleicht doch eine Täuschung über den Rückzahlungswillen bei jedem Mal Anschreiben-Lassen vor, die den Trafikant am Vermögen schädigt und wodurch sich die Schwiegermutter unrechtmäßig bereichert (§ 146 StGB / Eine gewerbsmäßige Begehung nach § 70 StGB wird bei geringen Beträgen verneint und daher findet § 148 StGB iVm § 70 StGB wegen der lex mitius auch auf eventuell frühere "Anschreibaktionen" ohne Rückzahlungswillen der Schwiegermutter keine Anwendung (§ 61 Satz 2 StGB).

Das bei Ihnen gegenüber dem Trafikanten klingt nach einer KV, die gemäß § 80 Abs 2 StPO (Verdacht auf §§ 105 Abs 1, 229 Abs 1 StGB) gerechtfertigt sein könnte. Hier ist das Problem mit der Aussage des "Faustpfands" der angeblich "freiwillig" übergeben wurde. Auch wenn es nicht freiwilig war, so könnte das Einschüchtern und das Verlangen des Ausweises als Pfand (um privatrechtliche Ansprüche geltend machen zu können), entweder gar keine Nötigung oder eine sittenkonforme Nötigung nach § 105 Abs 1 und Abs 2 und auch erlaubte Selbsthilfe nach §§ 19, 344 ABGB darstellen und daher gerechtfertigt sein.

Da der Trafikant offenbar nur forsch wurde und nicht drohte im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB oder sich der für das Tatbildmerkmal nach § 105 Abs 1 StGB erforderlichen Gewalt bediente, wurde der Tatbestand nach § 105 Abs 1 StGB vermutlich nicht erfüllt.
Da der Trafikant den Ausweis als Pfand besitzen und nicht dessen Gebrauch im Rechtsverkehr verhindern wollte, wurde der Tatbestand nach § 229 Abs 1 StGB auch nicht erfüllt.

Sie glaubten, ein Vorgehen nach § 80 Abs 2 StPO wäre geboten, da eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen wurde. Da aber die oben genannten Tatbestände nicht erfüllt wurden, wurde keine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und es kommt kein Anhalterecht nach § 80 Abs 2 StPO in Betracht. In Betracht kommt die irrtümliche Annahme über das Vorliegen einer Situation, die nach § 80 Abs 2 gerechtfetigt wäre (§ 8 StGB). Sie könnten daher wegen fahrlässiger KV zu bestrafen sein, wenn die Annahme es handle sich beim Verhalten des Trafikanten um eine Straftat, auf Fahrlässigkeit beruht.

Warum Sie gegenüber T nicht in Notwehr gehandelt haben?

Ihr Erstangriff auf die Freiheit des T war, da T keinen gesetzlichen Tatbestand erfüllt hatte, rechtswidrig (aber eventuell gemäß § 8 StGB nicht schuldhaft -irrtümliche Annahme). T hatte somit gegen Ihren rechtswidrigen (aber nicht schuldhaften) Angriff ein Notwehrrecht. Seine Abwehrhandlungen gegen Sie waren also in Notwehr und nicht rechtswidrig, weshalb Ihre Gegenwehr, wodurch T eine KV erlitt in weiterer Folge unzulässig und nicht gerechtfertigt war (weder nach § 3 Abs 1 StGB noch nach § 80 Abs 2 StPO).
Zuletzt geändert von lexlegis am 03.03.2017, 21:50, insgesamt 1-mal geändert.

Troublemaker
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Beitrag von Troublemaker » 03.03.2017, 16:35

Hallo lexlegis,

danke für die ausführliche Antwort.
Nun... "nie zahlt und immer wieder anschreiben lässt" ist so nicht wirklich gegeben. Sie ließ zwar immer wieder anschreiben, zahlte dann aber immer am Monatsende. Irgendwann wurde sie aber aufgrund von Mietschulden delogiert und war eine Zeit obdachlos. In der Zwischenzeit wohnt sie auch völlig woanders. Diese Schulden stammen vom letzten Mal anschreiben. Die hat sie dann nicht mehr beglichen. Das ist bestimmt schon 2,5 Jahre her. Trotzdem nicht lobenswert, keine Frage.

Interessant finde ich, dass mir sowohl die Polizeibeamten gestern, wie auch der Polizeibeamte und ebenso ein befreundeter ehemaliger Polizeibeamte (der aber nichts damit zu tun hatte) heute bestätigt hätten, dass es sich bei der Weigerung den Personalausweis herauszugeben um Urkundenunterdrückung handelt. Gebrauch im Rechtsverkehr hatte nie jemand erwähnt. Das ist jetzt natürlich ein wenig blöd für mich...

Heißt das jetzt aber auch, dass die Polizei durchaus das Recht hatte keine Anzeige aufzunehmen?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.03.2017, 16:49

Ja weil die Beamten offenbar immer gleich annehmen, dass jemand, der eine Urkunde behält dies mit dem erweiterten Vorsatz im Sinne des § 229 Abs 1 StGB macht. Aber T wollte laut Sachverhalt ja nur privatrechtliche Ansprüche mit Hilfe des Ausweises geltend machen und nicht dessen Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes verhindern (das wäre tatbestandsmäßig).

Doch es war geboten! Denn anzeigen muss die Polizei ein mutmaßlich strafbares Verhalten immer, da sie nicht die Kompetenz und Ausbildung hat den Sachverhalt juristisch korrekt unter einen Tatbestand zu subsumieren. Diese Aufgabe fällt der Staatsanwaltschaft zu, die dann darüber entscheidet ob sie Anklage erhebt oder nicht.

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Beitrag von lexlegis » 03.03.2017, 17:02

Außerdem wenn sie 2.5 Jahre nicht zahlte und er sie zufällig traf, ist seine Reaktion in jedem Fall angemessen (§ 19, 344 ABGB). Er hat einen privatrechtlichen Anspruch und diese Selbsthilfe (Aufforderung zur Herausgabe des Ausweises) war zulässig und nötig, da sie sonst wieder getürmt und er auf einen Schulden sitzen geblieben wäre.

Der springende Punkt ist aber, dass die Unterdrückung der Urkunde nicht mit dem Vorsatz geschah den Gebrauch des Ausweises im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes zu verhindern, sondern mit dem Vorsatz ein Pfand und einen privatrechtlichen Vorteil zu erlangen.

So oder so, das Verhalten ist mE straflos (entweder nicht tatbestandsmäßig oder gerechtfertigt).

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Beitrag von Troublemaker » 03.03.2017, 18:40

Gefällt mir jetzt zwar nicht, aber das ist wohl eher nicht relevant. Besten Dank für die Auskunft!

Troublemaker
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Beitrag von Troublemaker » 03.03.2017, 20:05

Ach... eines noch vielleicht. Eher rein interessenshalber, weil macht wahrscheinlich keinen großen Unterschied:
lexlegis hat geschrieben:Außerdem wenn sie 2.5 Jahre nicht zahlte und er sie zufällig traf, ist seine Reaktion in jedem Fall angemessen (§ 19, 344 ABGB). Er hat einen privatrechtlichen Anspruch und diese Selbsthilfe (Aufforderung zur Herausgabe des Ausweises) war zulässig und nötig, da sie sonst wieder getürmt und er auf einen Schulden sitzen geblieben wäre.
Hätte es in diesem Fall nicht gereicht, wenn er zur Wahrung seiner Interessen den Ausweis kopiert/forografiert/gescannt hätte, bzw. die Daten abgeschrieben hätte? Er verweigerte ja dann die Rückgabe des Personalausweises. Bzw. wäre die Zuhilfenahme der Polizei nicht auch ein geeignetes Mittel in so einem Fall? Die Schwiegermutter wollte ja nicht türmen, oder so... :)

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.03.2017, 21:38

Sie müssen das so sehen:

Die Schwiegermutter machte Schulden beim Trafikanten und lässt sich dann 2.5 Jahre nicht blicken.

Nun begegnet er ihr auf der Straße und will natürlich sein Geld haben (zu Recht, denn zivilrechtliche Verjährung ist noch keine eingetreten)

Sicher jeder muss Behörden und Gerichte informieren und darf keine Selbstjustiz üben. Selbsthilfe bedeutet aber, man darf sich, da Polizisten und Richter nicht ständig zu jederzeit verfügbar sind, in adäquater Weise in gewissen Situationen selbst helfen um privatrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können. Das Verlangen eines Ausweises und das Behalten desselben als Pfand, sehe ich noch als zulässige und erlaubte Selbsthilfe an, vor allem weil sie ihm den Betrag bereits so lange schuldig ist und ohne eine solche Maßnahme oder einen anderen Eingriff in ihr Rechtsgut (Freiheit) wäre es für T zu risikoreich gewesen, worauf er sich nicht einlassen muss. Kopieren oder dergleichen muss er den Ausweis mE nicht, denn er darf als Selbsthilfehandlung ein schnelles gelindes und zuverlässiges Mittel wählen, was hier geschehen ist.

Das ist aber nur meine Ansicht zu diesem Fall. Wie die Gerichte urteilen steht in den Sternen.

Zur Selbsthilfe:

A geht Skifahren, stellt seine Ski an den Skiständer vor einer Hütte und geht in dieser was essen. B stiehlt diese Ski. A erkennt seine (speziellen Ski) am nächsten Tag wieder, als B damit herumfährt und stellt B zur Rede. B streitet alles ab, worauf A der sich subjektiv sicher ist, dass es seine Ski sind (spezielle Aufkleber) und damit auch (objektiv) Recht hat dem B die Ski mit Gewalt wegnimmt und B durch diese Aktion eine leichte KV erleidet.

B begeht § 127 StGB und ist strafbar.

A begeht § 105 Abs 1 und § 83 StGB und ist aber straflos (nach § 105 Abs 2 StGB und §§ 19, 344 ABGB).

Warum ist A straflos?

Die Nötigung ist nicht sittenwidrig und gemäß § 105 Abs 2 gerechtfertigt.

Die zu Stande gekommene KV ist aufgrund erlaubter Selbsthilfe ebenso nicht rechtswidrig.

A darf Selbsthilfe üben um einen privatrechtlichen Anspruch (Eigentumsrecht) durchsetzen zu können. Sicher er könnte die Polizei rufen. Aber in dieser Zeit würde B vermutlich abhauen. Dieses Risiko muss A nicht eingehen, weshalb A zur Selbsthilfe greifen darf.

Nebenbeibemerkt würde auch das Rufen der Polizei verlangen, dass der Dieb an Ort und Stelle bleibt, weshalb vermutlich ein § 99 Abs 1 StGB notwendig wäre (wäre auch gerechtfertigt).

Auf ein Risiko muss sich derjenige der Selbsthilfe üben will nicht einlassen, aber er muss in Anbetracht der Umstände angemessen und vertretbar handeln.

Ihr Sachverhalt geht jetzt an die StA und die entscheidet alles weitere.

MfG
lexlegis

Troublemaker
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Beitrag von Troublemaker » 04.03.2017, 15:36

Vielen Dank lexlegis. Das Kapitel mit der Selbsthilfe ist für mich sehr interessant, auch ausserhalb des geschilderten Falles. Habe mir auch ihre Anmerkungen beim entsprechenden Paragraphen rausgesucht. Danke nochmals.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 05.03.2017, 18:57

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