Belastungs- und Veräußerungsverbot

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Max Leiter
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Belastungs- und Veräußerungsverbot

Beitrag von Max Leiter » 01.03.2017, 07:54

Hallo zusammen
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Manannan
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Beitrag von Manannan » 01.03.2017, 12:00

Die Geltung (Personenkreis) des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes unterliegt der Privatautonomie. Das Vereinbarte ergibt sich somit aus der Titelurkunde.

Max Leiter
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Beitrag von Max Leiter » 01.03.2017, 12:27

Ist es nicht so:
Zuletzt geändert von Max Leiter am 05.03.2018, 19:46, insgesamt 1-mal geändert.

MG
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Beitrag von MG » 01.03.2017, 14:06

Doch, wenn Sie dies mit der Geschenkgeberin vereinbaren, dann sind Sie auch an diese Vereinbarung gebunden.

Vereinfacht gesagt: Sie DÜRFEN nicht ohne deren Zustimmung verkaufen oder belasten, aber (da es im GB nicht eingetragen ist) KÖNNEN tun Sie trotzdem.

mfG
RA Michael Gruner

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 01.03.2017, 16:18

Eine Drittwirkung hat das BVV nur wenn es im Grundbuch eingetragen ist.

Max Leiter
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Beitrag von Max Leiter » 05.03.2017, 12:47

D.h.
Zuletzt geändert von Max Leiter am 05.03.2018, 19:45, insgesamt 1-mal geändert.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 05.03.2017, 18:48

Durch die Eintragung im Grundbuch ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot für jeden Dritten ersichtlich. Erwirbt er trotzdem, dann erwirbt er nicht gutgläubig und kann sich später auf keine Rechtsmängel berufen.
Ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot hingegen nicht eingetragen und Sie veräußern ohne Zustimmung des Partners, dann belastet das nur das Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern.
Der Erwerb des Dritten ist damit, da gutgläubig, geschützt.

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