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Belastungs- und Veräußerungsverbot
Verfasst: 01.03.2017, 07:54
von Max Leiter
Hallo zusammen
Verfasst: 01.03.2017, 12:00
von Manannan
Die Geltung (Personenkreis) des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes unterliegt der Privatautonomie. Das Vereinbarte ergibt sich somit aus der Titelurkunde.
Verfasst: 01.03.2017, 12:27
von Max Leiter
Ist es nicht so:
Verfasst: 01.03.2017, 14:06
von MG
Doch, wenn Sie dies mit der Geschenkgeberin vereinbaren, dann sind Sie auch an diese Vereinbarung gebunden.
Vereinfacht gesagt: Sie DÜRFEN nicht ohne deren Zustimmung verkaufen oder belasten, aber (da es im GB nicht eingetragen ist) KÖNNEN tun Sie trotzdem.
mfG
RA Michael Gruner
Verfasst: 01.03.2017, 16:18
von Hubert Neubauer
Eine Drittwirkung hat das BVV nur wenn es im Grundbuch eingetragen ist.
Verfasst: 05.03.2017, 12:47
von Max Leiter
D.h.
Verfasst: 05.03.2017, 18:48
von Manannan
Durch die Eintragung im Grundbuch ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot für jeden Dritten ersichtlich. Erwirbt er trotzdem, dann erwirbt er nicht gutgläubig und kann sich später auf keine Rechtsmängel berufen.
Ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot hingegen nicht eingetragen und Sie veräußern ohne Zustimmung des Partners, dann belastet das nur das Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern.
Der Erwerb des Dritten ist damit, da gutgläubig, geschützt.