Schmerzensgeld bei Hundebiss

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Beate1
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Schmerzensgeld bei Hundebiss

Beitrag von Beate1 » 03.02.2017, 12:41

Hallo!

Mein Hund wurde am 22.01. von einem anderen Rüden ohne Vorwarnung angegriffen und gebissen. Da es sich hier um einen Stafford handelte, hatte die Kiefersperre eingesetzt und mein Hund hatte keine Möglichkeit sich loszureissen und zu wehren. Auf Grund dessen ist mein Mann eingeschritten und wollte den Stafford von unserem Hund lösen. Dabei wurde er selbst gebissen! Im Krankenhaus wurde dann sein Daumen aufgeschnitten um nachzusehen ob gravierendes "angebissen" wurde. Die Wunde wurde dann zugenäht.

Die ersten 4 Tage hatte er so schreckliche Schmerzen das er nicht schlafen konnte, auch bis heute tut es ihm noch ziemlich weh. Er hat nun auch noch ein Taubheitsgefühl im Daumen, wo nicht sicher ist ob dies wieder weggeht oder bleibt. Heute wurden die Fäden entfernt. Er ist seit dem im Krankenstand und darf voraussichtlich erst frühestens am Dienstag (07.02., insgesamt 11 Arbeitstage im Krankenstand) wieder arbeiten gehen. Wobei ich auf Grund seiner Schmerzen bezweifle das er in die Arbeit gehen kann, aber das stellt sich noch raus.

Jetzt ist meine Frage ob ihm hier Schmerzensgeld zusteht? Und wie wir hier vorgehen müssen? Hatte sowas noch nie und weiß nicht wen wir da einschalten müssen usw.

LG
Beate



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.02.2017, 14:03

Hier ein Ansatz

Die Ansprüche Ihres Mannes sind differenziert zu betrachten:

Zunächst steht ihm eventuell ein Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für den Hund gemäß §§ 1295, 1320, 1332a ABGB und die Bezahlung eines Schmerzengeldes wegen dem Biss an der Hand nach §§ 1295, 1320, 1325 ABGB zu.

Hierzu ist der Sachverhalt GENAU zu prüfen:

Der Ersatzanspruch beider Schäden ist an die Norm des § 1320 ABGB gebunden und steht zu, solange der Tierhalter nicht beweist, dass er das Tier ordentlich verwahrt hat.

Die Frage ist zunächst: Wo hat sich der Schaden zugetragen?

Auf der Hundewiese

kann § 1320 ABGB nämlich nur eingeschränkt greifen, zumal dort nahezu alle Hunde nebeneinander in unmittelbarer Nähe herumtollen dürfen und eine ordentliche Verwahrung, die gewährleistet, dass kein Hund einen anderen Hund oder Hundehalter anfällt, vom Hundehalter unter diesen Umständen schwer vorgenommen werden kann. Demnach gehen alle Hundehalter durch das Frei- und Herumtollen-Lassen ihrer Hunde auf der Hundewiese, bewusst das Risiko ein, dass ihr Hund einen anderen Hund oder Hundehalter angreifen könnte.

Greift der Hundehalter dann in dieses Geschehen ein und wird er gebissen, ist er ebenso nicht durch die Norm des § 1320 ABGB geschützt, da im Eingreifen selbst zwar eine Gefährdung liegt, die von einem Hundehalter nicht anders erwartet werden konnte -da er seinen Hund ja retten möchte und daher den ihm selbst zugefügten Schaden im Notstand verübt (§§ 1304, 1306a ABGB)- im Sich-Begeben auf die Hundewiese aber bereits eine Einwilligung in eine Gefährdung durch fremde frei herumtollende Hunde inkludiert ist.

Demnach gelangt man zu der Ansicht, dass den Halter eines Hundes auf der Hundewiese kein Verschulden für Schäden trifft, die sein Hund an anderen Hunden oder anderen Hundehaltern für ihn unvorhersehbar, verursacht, wenn eine Verwahrungspflicht auf der Hundewiese generell nicht vorlag oder von beiden Seiten (Schädiger und Beschädigter) nicht eingehalten wurde oder der Beschädigte an seinem Schaden selbst Veranlassung gegeben hat, wobei bereits mit dem Betreten der Hundewiese mit einer Gefährdung durch fremde freilaufende Hunde gerechnet werden muss und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Hund auch plötzlich zubeißt, sofern auf der Hundewiese keine gesonderte Verwahrungspflicht einzuhalten ist.

Demnach muss eruiert werden, ob auf der Hundewiese dennoch eine bestimmte Verwahrungspflicht gilt. Der Erfahrung nach lassen die Halter dort ihre Hunde frei und wild herumtollen, weshalb eine Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes nach § 1320 ABGB stark beschränkt ist.

Der Schutzzweck des § 1320 ABGB wird aber nicht gänzlich dadurch aufgehoben, dass die Halter ihre Hunde auf einer Wiese einvernehmlich frei herumtollen lassen. Ein Tier hat einen eigenen Willen, weshalb der Halter eines Tieres stets dafür Sorge tragen muss, dass das Tier je nach seiner Art so verwahrt wird, dass kein anderer zu Schaden kommt. Weiß der Halter zum Beispiel, dass sein Hund häufig zu Angriffen neigt, muss er ihn demenstprechend verwahren. In Bezug auf die Rasse gilt Ähnliches da doch gerade manche Rassen eher zu Angriffen neigen, als andere (harmlosere) Rassen und daher für deren Verwahrung ein strengerer Sorgfaltsmaßstab für den Halter gilt. Laut Sachverhalt wurde der Angriff von einer nicht gänzlich ungefährlichen Rasse ausgeübt, von der bekannt ist, dass sie leichter als andere Rassen zu aggressivem Verhalten und Angriffen neigt, weshalb den Halter dieses Hundes einen höheren Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf die Verwahrungspflicht getroffen hätte. Das Anlegen eines Beißkorbes hätte auch den Schaden verhindert und wäre dem Halter zumutbar gewesen (keine Überspannung der Sorgfaltspflicht). Aus diesem Grund läge ein beträchtlicher Verschuldensteil (wenn nicht sogar die Alleinschuld) beim Hundehalter des Hundes mit der gefährlicheren Rasse „Stafford Shire“

Sie müssten uns darüber aufklären wo der Schaden entstand (Hundewiese, Privatgrund, öffentlicher Gehweg), ansonsten kann der Sachverhalt nicht genau beurteilt werden.

Beate1
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Beitrag von Beate1 » 03.02.2017, 14:26

Hallo!

Die Auseinandersetzung war auf einer öffentlichen Straße.
Und dem Hundehalter war bewusst das sein Hund sich nicht mit anderen verträgt. Und der Stafford war NICHT angeleint, und ist eben von der Weite auf unseren Rüsen zugerannt und hat ihn, ohne kurz zu stoppen, in das Gesicht gebissen. Nachdem mein Mann den Hund von unserem wegriss, ist dann erst der Besitzer angerannt gekommen.
Die Tierarztkosten werden von seiner Versicherung beglichen. Der Besitzer hat uns gebeten ob wir angeben können dass sein Hund angeleint war. Und ich habe in meinem Schockzustand leider zugestimmt.
Doch wir haben diesbezüglich weder im Krankenhaus noch sonst irgendwo dies angegeben da wir nicht gefragt wurden.

Lg

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.02.2017, 14:41

In dem Fall trifft das Verschulden vermutlich den Hundehalter, dessen Hund den Schaden verursacht hat, da er den Hund nicht ordentlich verwahrt (Leine, Maulkorb), dadurch rechtswidrig gehandelt hat und gerade diese Verwahrungspflicht dazu dient, solche Schäden zu verhindern (Rechtswidrigkeitszusammenhang).

Der Schaden an Ihrem Hund war in weiterer Folge auch kausal für den Schaden an der Hand des Mannes, denn hätte der Mann die Verwahrungspflicht eingehalten, wäre es weder zum Schaden am fremden Hund noch zum Eingreifen des Mannes und zum Schaden an dessen Hand gekommen.

Dem Mann kann aus dem Eingriff auch kein Vorwurf gemacht werden, da er seinen Hund retten wollte und die Reaktion verständlich und angemessen sowie auch von einem anderen Hundehalter so ausgeführt worden wäre.

Der Anspruch nach §§ 1295, 1320, 1325 ABGB sollte daher auch hinsichtlich der Verletzung an der Hand zustehen.

Die Höhe des Schmerzengeldes bemisst sich nach Dauer und Intensität der Schmerzen.

Wenn gesagt werden kann, er hatte 4 Wochen starke, danach mittelstarke und nun nur noch leichte Schmerzen, bemisst sich anhand dieser Umstände der Anspruch auf Schmerzengeld. Auch der in § 1325 ABGB genannte Verdienstentgang wäre vielleicht Thema, das anzusprechen wäre.
Zuletzt geändert von lexlegis am 03.02.2017, 15:01, insgesamt 4-mal geändert.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.02.2017, 14:50

Dass Sie bei der Versicherung angegeben haben, dass sein Hund angeleint war, ist natürlich eine blöde Sache, denn um Ihre Ansprüche gegen Ihn abwehren zu können, muss er gemäß § 1320 ABGB beweisen, dass er den Hund ordentlich verwahrt hat, was bei einer Anleinung eventuell der Fall war. Zur ordentlichen Verwahrung gehört aber auch, dass er mit Hilfe der Leine in der Lage dazu ist, den Hund zu beherrschen und ihn im erforderlichen Falle zurückzuziehen, also könnte man das Substrat für eine Klage im Notfall (wenn das Gericht auch davon ausgeht, der Hund wäre angeleint gewesen) noch darauf aufbauen.

Manannan
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Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 04.02.2017, 18:49

Das Gericht wird dann auch sicher fragen, wie es überhaupt zu dem Vorfall kommen konnte, wenn der Stafford angeblich ordnungsgemäß angeleint war.

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