Ungültige Ortstafel
Ungültige Ortstafel
Ich habe eine Anzeige wegen eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet bekommen. Unter der Ortstafel hängt ein "Ende Überholverbot" Schild. Ist laut § 53 StVO nicht zulässig. Ist das Ortsschild somit ungültig und damit auch die 50 Km\h Beschränkung? Soll ich hier Einspruch erheben?
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Guten Tag!
Ein „Überholverbot“ kann gemäß § 43 Abs 1 StVO durch Verordnung erlassen werden. Gemäß § 44 Abs 4 Satz 1 StVO darf eine Zusatztafel (§ 52 Z 4b StVO), die auf dessen Ende hinweist, an einer Ortstafel angebracht werden.
Zu Ihrer Ansicht, wonach eine „unzulässige“ Zusatztafel an einer Ortstafel, die in Ortsgebieten geltende Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 20 Abs 2 StVO aufhebt, ist zudem folgendes anzumerken:
Geschwindigkeitsbegrenzungen dienen dem Schutz absolut geschützter Rechtsgüter, wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit. Sie sind der Verkehrslage, insbesondere bei Gebieten, wo verstärkt mit Fußgängern zu rechnen ist, anzupassen. So hat es auch einen triftigen Grund, warum an Schultagen in Schulgebieten eine Begrenzung von 30 km/h einzuhalten ist, da vermehrt mit Fußvolk gerechnet werden muss, insbesondere an Volksschulen mit Personen, die vom Vertrauensgrundsatz noch ausgenommen sind. Auf Autobahnen hingegen ist jede Art von Fußgängerverkehr verboten, weshalb (bis auf Ausnahmen) eine Geschwindigkeit von 130 km/h zulässig ist. Für das Ortsgebiet, als Wohngebiet, wo ebenso mit einem erhöhten Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, gilt ebenso eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die einen Schutzcharakter für absolut geschützte Rechtsgüter entfaltet. Es ist daher meines Erachtens von vorn herein unrichtig, anzunehmen, dass die mit einer Ortstafel im Ortsgebiet einhergehende Geschwindigkeitsbegrenzung, die ganz klar einen Schutzzweck entfaltet, allein dadurch aufgehoben wird, wenn "unzulässige" Zusatztafeln an der Ortstafel, angebracht wurden.
MfG
lexlegis
Ein „Überholverbot“ kann gemäß § 43 Abs 1 StVO durch Verordnung erlassen werden. Gemäß § 44 Abs 4 Satz 1 StVO darf eine Zusatztafel (§ 52 Z 4b StVO), die auf dessen Ende hinweist, an einer Ortstafel angebracht werden.
Zu Ihrer Ansicht, wonach eine „unzulässige“ Zusatztafel an einer Ortstafel, die in Ortsgebieten geltende Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 20 Abs 2 StVO aufhebt, ist zudem folgendes anzumerken:
Geschwindigkeitsbegrenzungen dienen dem Schutz absolut geschützter Rechtsgüter, wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit. Sie sind der Verkehrslage, insbesondere bei Gebieten, wo verstärkt mit Fußgängern zu rechnen ist, anzupassen. So hat es auch einen triftigen Grund, warum an Schultagen in Schulgebieten eine Begrenzung von 30 km/h einzuhalten ist, da vermehrt mit Fußvolk gerechnet werden muss, insbesondere an Volksschulen mit Personen, die vom Vertrauensgrundsatz noch ausgenommen sind. Auf Autobahnen hingegen ist jede Art von Fußgängerverkehr verboten, weshalb (bis auf Ausnahmen) eine Geschwindigkeit von 130 km/h zulässig ist. Für das Ortsgebiet, als Wohngebiet, wo ebenso mit einem erhöhten Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, gilt ebenso eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die einen Schutzcharakter für absolut geschützte Rechtsgüter entfaltet. Es ist daher meines Erachtens von vorn herein unrichtig, anzunehmen, dass die mit einer Ortstafel im Ortsgebiet einhergehende Geschwindigkeitsbegrenzung, die ganz klar einen Schutzzweck entfaltet, allein dadurch aufgehoben wird, wenn "unzulässige" Zusatztafeln an der Ortstafel, angebracht wurden.
MfG
lexlegis
Der Fragesteller hat gefragt, ob durch eine „unzulässige“ Zusatztafel an der Ortstafel das Ortsschild ungültig ist und somit auch die im Ortsgebiet grundsätzlich geltende Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 20 Abs 2 StVO aufgehoben wird.
geschrieben von DiNo am 01.02.2017 20:40:20
"Laut §53 StVO darf auf einer Ortstafel nur ein grünes Schild mit weißen Buchstaben angebracht sein. Wenn jetzt unterhalb oder oberhalb der Ortstafel ein anders Schild (zB. Hupverbot oder Ende Überholverbot) angebracht wird ist die Ortstafel ungültig oder nicht? Und falls sie ungültig ist, ist dann die 50 Km/h Begrenzung gültig oder die Geschwindigkeitsbegrenzung vor der Ortstafel?"
Siehe: „Fragen zu einzelnen Paragraphen“ § 53 StVO.
geschrieben von DiNo am 01.02.2017 20:40:20
"Laut §53 StVO darf auf einer Ortstafel nur ein grünes Schild mit weißen Buchstaben angebracht sein. Wenn jetzt unterhalb oder oberhalb der Ortstafel ein anders Schild (zB. Hupverbot oder Ende Überholverbot) angebracht wird ist die Ortstafel ungültig oder nicht? Und falls sie ungültig ist, ist dann die 50 Km/h Begrenzung gültig oder die Geschwindigkeitsbegrenzung vor der Ortstafel?"
Siehe: „Fragen zu einzelnen Paragraphen“ § 53 StVO.
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