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WEG: Gerichtskosten

Verfasst: 30.01.2017, 09:15
von Hermann2
Hallo liebes Forum!

Frage zur Aufteilung der Gerichtskosten im Wohnungseigentum:

Klägerin ist die WEG, dies vertreten durch den Verwalter.
Die Klägerin erhebt Mahnklage nach § 20 Abs 5 WEG gegen einen Miteigentümer.
Diese Klage war jedoch ohne Erfolg!

FRAGE:
wer zahlt nun die Gerichtskosten?
Etwa auch der obsiegende Wohnungseigentümer gem. seiner Anteile?

Wenn ja/nein,- welche (Rechts-)quelle gibt es?

Danke und LG
Hermann

Verfasst: 03.02.2017, 12:22
von MG
Da die Eigentümergemeinschaft Klägerin war und den Prozess verloren hat, muss sie dem Beklagten die Prozesskosten ersetzen. Die Eigentümergemeinschaft ist prozessual eine eigene Rechtsperson. Der beklagte Eigentümer bekommt daher seine Kosten ersetzt, allerdings kommt damit der Ersatz zu einem Teil aus den von ihm bezahlten Eigentümerbeiträgen.

Verfasst: 07.02.2017, 15:26
von Hermann2
Hallo und recht herzlichen Dank für die Antwort!

Ich finde es dann halt einfach nur sehr bedenklich, wenn man als Eigentümer bei verlorenem Rechtsstreit alle Kosten trägt, und bei Obsiegen im Rechtsstreit Kosten trägt, die aus den bezahlten Eigentümerbeiträgen bestehen.

Somit zahlt man immer mit..... :evil:

Danke trotzdem!

LG

Verfasst: 07.02.2017, 17:26
von Hubert Neubauer
In der Tat unbefriedigend, nur wer sollte die Prozesskosten sonst bezahlen?

Verfasst: 07.02.2017, 22:32
von Hermann2
wenn wer die kosten zahlen sollte, dann wie im sonstigen streitigen verfahren der verlierer.

mir ist zwar schon die gesetzliche ansicht klar, dass die weg im bsp. der verlierer ist - man eben auch teil der verlierenden weg ist - aber dennoch ist dann die einzelnen rechtssicherheit hier sehr in frage zu stellen, denn es sollte doch nicht sein, dass man in jeden fall die kosten mit trägt, egal ob man schuld war oder bspw. die gerichtskosten mutwillig durch den verwalter verursacht worden sind! dann geht man lieber erst gar nicht vor gericht, denn man zahlt sowieso mit.... auch wenn man recht hat bzw. später recht bekommt!

in deutschland bspw. urteilte der BGH, dass die gerichtskosten nur den WE im zuge der bk abrechnung verrechnet werden muss/darf, die tatsächlich als teil der weg im rechtsstreit unterlegen sind. somit zahlt hier dann der obsiegende prozezzgegner nicht mit,- und mE ist somit auch wenigsten der Rechtsschutz des einzelenen sichergesteller!

danke trotzdem,- wird wohl ein VfGh Urteil (vorgelegt durch den OGH) abzuwarten sein! (aber nicht durch mich (allein!) :)

LG

Verfasst: 08.02.2017, 11:11
von Manannan
VfGH Urteil? Warum sollte sich der VfGH damit befassen?

Verfasst: 08.02.2017, 15:30
von Hubert Neubauer
Unter Umständen könnte man eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anwaltes bzw des Verwalters erkennen und diese auf Schadenersatz wegen der Prozesskosten klagen.

Die Lösung des BGH gefällt mir, ob der OGH dem VfGH vorlegt, steht in den Sternen, vorlegen könnte auch ein zweitinstanzliches Gericht oder Sier im Wege einer Gesetzesbeschwerde.

Verfasst: 08.02.2017, 15:43
von Hubert Neubauer
Offensichtlich sieht es jedoch auch der BGH nicht so wie sie geschildert haben

https://www.haufe.de/immobilien/verwalt ... 56682.html