Datenbank-Website gesucht mit Gerichtsurteilen Strafrecht
Datenbank-Website gesucht mit Gerichtsurteilen Strafrecht
Hallo Ihr lieben,
ich bräuchte eine Datenbank wo ich gezielt nach Strafrechts Urteilen suchen kann. Kennt ihr so etwas?
LG
ich bräuchte eine Datenbank wo ich gezielt nach Strafrechts Urteilen suchen kann. Kennt ihr so etwas?
LG
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- Beiträge: 92
- Registriert: 20.09.2016, 08:24
Sehr geehrter Fragesteller,
Brauchen Sie Urteile eines bestimmten Gerichts oder zu einem bestimmten Delikt?
Das RIS ist zwar eine wirklich tolle Sache, Sie finden allerdings (fast) nur Urteile des OGH. Für viele Zwecke genügt das, manchmal werden aber auch Urteile der unteren Instanzen benötigt.
Was genau würden Sie denn brauchen?
MfG,
juristischerratundtat@gmail.com
Brauchen Sie Urteile eines bestimmten Gerichts oder zu einem bestimmten Delikt?
Das RIS ist zwar eine wirklich tolle Sache, Sie finden allerdings (fast) nur Urteile des OGH. Für viele Zwecke genügt das, manchmal werden aber auch Urteile der unteren Instanzen benötigt.
Was genau würden Sie denn brauchen?
MfG,
juristischerratundtat@gmail.com
Sie können auch konkret eine Frage zu diesem Delikt stellen.
Entscheidend sind zunächst die §§ 127, 130, 70 StGB.
Zu beachten ist, dass die Legaldefinition des § 70 StGB im Jahr 2016 inhaltlich (zu gunsten des Täters) geändert wurde, weshalb "ältere Entscheidungen" für gegenwärtige Sachverhalte wenig Bedeutung haben könnten.
Entscheidend sind zunächst die §§ 127, 130, 70 StGB.
Zu beachten ist, dass die Legaldefinition des § 70 StGB im Jahr 2016 inhaltlich (zu gunsten des Täters) geändert wurde, weshalb "ältere Entscheidungen" für gegenwärtige Sachverhalte wenig Bedeutung haben könnten.
Als Bsp. nehm ich nun einmal einen 3 fachen Fahrraddiebstahl. Welcher Fahrradwert wird hier nun genommen für §70? Ist es hier da es mehr als 2mal war nicht automatisch der tatbestand einer gewerbsmäßigen Begehung?
Absatz 1 beschreibt längere Zeit.. Wie genau ist das nun definiert?
Wie könnte man für/gegen §70stgb nun argumentieren?
Absatz 1 beschreibt längere Zeit.. Wie genau ist das nun definiert?
Wie könnte man für/gegen §70stgb nun argumentieren?
Sie bräuchten dazu einen genauen Sachverhalt.
Ein Diebstahl an 3 Fahrrädern kann auch nur einmal in echter gleichartiger Idealkonkurrenz begangen werden und somit nicht gewerbsmäßig sein.
Wenn Sie zum Beispiel eine gewerbsmäßige Begehung im Sinne des § 70 Abs 1 Z 3 StGB bejahen wollen, müsste der Täter die Taten in echter Realkonkurrenz begehen, wobei auch bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit am selben materiellen Rechtsgut nur das Vorliegen eines einzigen Diebstahls zu bejahen wäre.
Die drei Diebstähle müssten also zeitlich relevant von einander getrennt vorliegen und die erste Tat müsste bereits in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ausgeführt werden weitere solche Taten zu verüben. Darüber hinaus ist § 70 Abs 2 StGB relevant.
Vielleicht können Sie sich mit dem Begriff „Berufsverbrecher“ anfreunden. Jemand, der es sich quasi zur Aufgabe gemacht hat die gleiche Tat immer wieder zu begehen um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen zu können, handelt gewerbsmäßig, wenn das Einkommen daraus nicht bloß geringfügig ist (§ 70 Abs 2 StGB). Zu beachten ist § 29 StGB nach dem alle Wertbeträge aus denselben Taten kumuliert werden und eventuell auch § 128 Abs 1 Z 5 StGB zum Tragen käme.
In der Regel ist im Sachverhalt das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Begehung (vor allem bei Übungsbeispielen) schon ersichtlich.
Ein Diebstahl an 3 Fahrrädern kann auch nur einmal in echter gleichartiger Idealkonkurrenz begangen werden und somit nicht gewerbsmäßig sein.
Wenn Sie zum Beispiel eine gewerbsmäßige Begehung im Sinne des § 70 Abs 1 Z 3 StGB bejahen wollen, müsste der Täter die Taten in echter Realkonkurrenz begehen, wobei auch bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit am selben materiellen Rechtsgut nur das Vorliegen eines einzigen Diebstahls zu bejahen wäre.
Die drei Diebstähle müssten also zeitlich relevant von einander getrennt vorliegen und die erste Tat müsste bereits in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ausgeführt werden weitere solche Taten zu verüben. Darüber hinaus ist § 70 Abs 2 StGB relevant.
Vielleicht können Sie sich mit dem Begriff „Berufsverbrecher“ anfreunden. Jemand, der es sich quasi zur Aufgabe gemacht hat die gleiche Tat immer wieder zu begehen um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen zu können, handelt gewerbsmäßig, wenn das Einkommen daraus nicht bloß geringfügig ist (§ 70 Abs 2 StGB). Zu beachten ist § 29 StGB nach dem alle Wertbeträge aus denselben Taten kumuliert werden und eventuell auch § 128 Abs 1 Z 5 StGB zum Tragen käme.
In der Regel ist im Sachverhalt das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Begehung (vor allem bei Übungsbeispielen) schon ersichtlich.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Sie meinen für die Berechnung des nicht bloß geringfügiges fortlaufenden Einkommens?
Hier kommt es auf den Verkehrswert der Fahrräder an, also das, was bei einem Verkauf erzielt hätte werden können oder erzielt wurde.
Was die längere Zeit betrifft hat die Rechtsprechung verschiedene Maßstäbe entwickelt, es kommt auf das einzelne Delikt an. Grundsätzlich müssen es aber schon mehrere Monate sein.
Dann gibt es drei alternative Begehungsarten:
Sie sprechen Ziffer 3 an, bereits 2 begangene Taten. Dazu ist es erforderlich, dass alle 3 Fakten angeklagt und auch verurteilt werden, nur dann kann die Gewerbsmäßigkeit erfüllt sein.
Eine mögliche, in meiner Erfahrung erfolgsversprechende Argumentation ist es, dass die Verantwortung dahingehend ist, dass das Einkommen nur der Erreichung eines bestimmten Ziels gedient hat, etwa um ein Geschenk zu kaufen oder eine bestimmte Sache zu finanzieren.
Das müsste man sich aber immer im Einzelfall ansehen.
Haben Sie noch Fragen?
MfG,
juristischerratundtat@gmail.com
Sie meinen für die Berechnung des nicht bloß geringfügiges fortlaufenden Einkommens?
Hier kommt es auf den Verkehrswert der Fahrräder an, also das, was bei einem Verkauf erzielt hätte werden können oder erzielt wurde.
Was die längere Zeit betrifft hat die Rechtsprechung verschiedene Maßstäbe entwickelt, es kommt auf das einzelne Delikt an. Grundsätzlich müssen es aber schon mehrere Monate sein.
Dann gibt es drei alternative Begehungsarten:
Sie sprechen Ziffer 3 an, bereits 2 begangene Taten. Dazu ist es erforderlich, dass alle 3 Fakten angeklagt und auch verurteilt werden, nur dann kann die Gewerbsmäßigkeit erfüllt sein.
Eine mögliche, in meiner Erfahrung erfolgsversprechende Argumentation ist es, dass die Verantwortung dahingehend ist, dass das Einkommen nur der Erreichung eines bestimmten Ziels gedient hat, etwa um ein Geschenk zu kaufen oder eine bestimmte Sache zu finanzieren.
Das müsste man sich aber immer im Einzelfall ansehen.
Haben Sie noch Fragen?
MfG,
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