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Aufhebung Beschlagnahme - Einforderung Entschädigung

Verfasst: 12.01.2017, 14:02
von Eigenbau
Ich erlaube mir nachfolgenden Sachverhalt mit anschließenden Fragen zu stellen:

Wird eine Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch oder ein Verwaltungsstrafverfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet wird, kann man hinsichtlich

der entstandenen vermögensrechtlicher Nachteile

eine Entschädigung "einklagen" ?

Wenn ja, an wen muss man die Klage richten ???

Bitte um Antworten - vielen Dank.

Verfasst: 12.01.2017, 14:27
von juristischerratundtat
Sehr geehrter Fragesteller,

Ohne genauere Kenntnisse der Umstände de Einzelfalls kann keine vernünftige Antwort gegeben werden, mE ist das aber grundsätzlich denkbar.

Zwar sieht die StPO für den Fall, dass zwar eine Sicherstellung oder Beschlagnahme erfolgte aber dann keine Verurteilung nicht vor, dass ein Ersatz der Kosten erfolgt, das ist aber über einen Amtshaftungsanspruch denkbar. Dazu bedürfte es aber eines rechtswidrigen Handelns des Gerichts.

In 1Ob178/01k wurde das etwa versucht.

Haben Sie noch Fragen?

MfG
juristischerratundtat@gmail.com

Beschlagnahmung - Schadensersatzansprüche

Verfasst: 12.01.2017, 14:49
von Eigenbau
Es geht darum, dass meines Erachtens die Gegenstände zu Unrecht d.h. ohne vorheriger Einholung von Informationen bzw. Erkundigungen von Beamten beschlagnahmt wurde.

Nach einem Ermittlungsverfahren - Dauer über 3 Jahre - werden die Gegenstände, ohne dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird ausgehändigt werden.

Diese Gegenstände waren für den Arbeitsablauf sehr wichtig und es kam dadurch nachweislich zu Verlusten.

Auch glaube ich, dass die Beschlagnahmung zu Unrecht erfolgte und es wurden keine Erkundigungen eingeholt.

Dazu habe ich noch die Frage, ob wegen der ungerechtfertigten Beschlagnahme eine Beschwerde eingebracht werden kann und an wen wäre diese zu richten - LVwG, VWgH, EEurop. Gerichtshof für MR ???

Bitte um Infos - Danke

Verfasst: 12.01.2017, 15:04
von Manannan
Sie haben zwei Möglichkeiten:

1) entweder Sie lesen das, was ich Ihnen bereits geantwortet habe oder
2) Sie lesen die Rechtsmittelbelehrung im Strafbescheid.

Die Lösung kann oft so einfach sein.