Stellungnahme zu abgelehntem Fortführungsantrag, § 196 StPO
Verfasst: 07.01.2017, 14:04
Angenommen, die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren eingestellt. Die Klägerseite stellt einen Antrag auf Fortführung, dieser wird abgelehnt. Er geht zur Entscheidung an das Landesgericht, Stellungnahmen gemäß § 196 StPO werden eingebracht. In dieser Stellungnahme hat der Antragsteller "die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe".
1. Was genau heißt das?
2. Dürfte der Antragsteller zusätzliche Beweise (eventuell im Zuge eigener, zwischenzeitlicher Ermittlungen erworben) in die Stellungnahme einbringen, die nicht in der Sachverhaltsdarstellung und dem Fortführungsantrag namhaft gemacht worden sind? Dürfte das Gericht dies in irgendeiner Weise berücksichtigen, wenn es gegen die Korrektheit einer Sachverhalts-Behauptung oder Interpretation der Staatsanwaltschaft spricht?
1. Was genau heißt das?
2. Dürfte der Antragsteller zusätzliche Beweise (eventuell im Zuge eigener, zwischenzeitlicher Ermittlungen erworben) in die Stellungnahme einbringen, die nicht in der Sachverhaltsdarstellung und dem Fortführungsantrag namhaft gemacht worden sind? Dürfte das Gericht dies in irgendeiner Weise berücksichtigen, wenn es gegen die Korrektheit einer Sachverhalts-Behauptung oder Interpretation der Staatsanwaltschaft spricht?