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Strafbar, mit 16 eine 13 jährige nach Sex zu fragen?
Verfasst: 04.01.2017, 00:37
von a684dd572b1887661782981659331eed_177
Hallo Leute
Sagen wir mal ich habe als 16 Jähriger Junge, ein 13 jähriges Mädchen gefragt ob sie lust auf sex hätte, und sie hätte davor gesagt sie ist 14, hat sie etwas gegen mich in der Hand?
Verfasst: 04.01.2017, 08:10
von juristischerratundtat
Sehr geehrter Fragesteller,
Nein, Ihr Verhalten war nicht strafbar.
Zwar stellt das Strafgesetzbuch Sex mit Unmündigen unter Strafe, nach Ihrer Schilderung kam es aber nie dazu.
Auch der Versuch einer Straftat ist grundsätzlich strafbar, die Frage, ob sie Lust auf Sex habe, wird aber kein Versuch sein.
Haben Sie noch Fragen?
MfG
juristischerratundtat@gmail.com
Verfasst: 04.01.2017, 09:13
von a684dd572b1887661782981659331eed_177
Vielen Dank
In Deutschland gibt es hier den Absatz 6:
https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html
Gibt es in Öterreich etwas änliches?
Verfasst: 04.01.2017, 09:57
von juristischerratundtat
Die Strafbarkeit des Versuch ist in § 15 StGB allgemein geregelt, es gibt nicht für jeden Straftatbestand dann extra die Anmerkung, dass auch der Versuch strafbar ist.
Das österreichische Äquivalent zu § 176 dStGB finden Sie in § 207 StGB und den darauffolgenden Paragrafen.
Haben Sie noch Fragen?
MfG
juristischerratundtat@gmail.com
Verfasst: 04.01.2017, 12:03
von lexlegis
Schließe mich der Meinung des Kollegen an. Zur Info für den Fragesteller: Auch der Versuch oder die Unternehmung wären hier straflos (Strafausschließungsgrund nach Par 206 Abs 4 StGB)
Verfasst: 05.01.2017, 16:14
von Das_Pseudonym
Stellt sich nicht auch die frage nach der geisten Reife?
Verfasst: 05.01.2017, 16:17
von lexlegis
Nur im Falle des § 207b Abs 1 StGB, der aber bei einer Erfüllung der §§ 206 oder 207 StGB materiell subsidiär ist.
Entscheidend ist somit die Alterstoleranzklausel des § 206 Abs 4 StGB.
Siehe auch Thread "Schutzalter"
MfG
lexlegis
Verfasst: 05.01.2017, 16:25
von Das_Pseudonym
Wenn eine Minderjährige Person von sich selber Pornografische Bilder macht fällt sie dann unter § 207a ?
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=
Verfasst: 05.01.2017, 16:27
von lexlegis
Beachten Sie den Strafausschließungsgrund des § 207a Abs 5 Z 1a StGB
Verfasst: 05.01.2017, 16:37
von Das_Pseudonym

Das bedeutet eine 14 - 18 Jährige Person darf von sich selber Pornografische Aufnahmen machen und diese verbreiten?
5-1a
Verfasst: 05.01.2017, 16:42
von lexlegis
Nein!
Nur wenn sie diese von sich für SICH herstellt oder für einen anderen zu dessen EIGENEN Gebrauch. Bitte genau lesen! Eigener Gebrauch ist nicht Verbreitung!
Gemeint ist damit, dass die 16 Jährige Freundin für ihren Freund (nicht für die Öffentlichkeit) so etwas anfertigt zb. Bei Verbreitungsabsicht ist § 207a Abs 2 Satz 1 StGB zu beachten.
Verfasst: 05.01.2017, 16:47
von Das_Pseudonym
(5) Nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
1a.
eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder einem anderen zu dessen eigenen Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
Quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=
Was bedeutet dann "oder einem anderen zu dessen eigenen Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht" ?
Das liest sich für mich heraus als würde die Minderjährige Person nicht strafbar machen wenn sie selber ihre eigenen Fotos an 3te weitergibt?
Die 3te Person macht sich dann aber Strafbar wenn sie diese dinge besitzt?
Verfasst: 05.01.2017, 16:56
von lexlegis
Die Dritte Person ist vom Strafausschließungsgrund nach § 207a Abs 5 Z 1 StGB umfasst.
Eigener Gebrauch bedeutet, dass die Person diese nur für sich erhält und NICHT verbreitet.