Schneeräumung

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schanzenpeter
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Schneeräumung

Beitrag von schanzenpeter » 31.12.2016, 16:18

Bitte um Eure Meinung. Schnee geräumt bzw. gestreut muss auf einer Breite von 1 Meter vorm Haus. Gehsteig ist nicht vorhanden. Aber es Parken Autos am Straßenrand (auch mein eigenes), die Fußgänger müssen daher teilweise auf die Fahrbahn ausweichen. wer haftet, wenn jemand dort ausrutscht? muss ich 1 Meter neben den geparkten Autos räumen? Kompliziert wird es dadurch, dass einmal ein Auto vorm Haus parkt, dann wieder nicht usw.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 02.01.2017, 12:31

Die in § 93 StVO normierte Räum- und Streupflicht bezieht sich grundsätzlich auf das Ortsgebiet.
Ist eine Räumung auf Grund parkender Autos nicht möglich, dann haben Fußgänger das Straßenbankett zu benützen (auch dieses ist ein Weg im Sinne des § 1319a ABGB). Fehlt ein solches, dann müssen diese den äußeren Fahrbahnrand benützen.
Jedenfalls dürfen Straßenbankette nicht von Fahrzeugen befahren werden
(vgl OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016).

schanzenpeter
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Beitrag von schanzenpeter » 03.01.2017, 00:34

Danke Manannan. Mein Problem ist nicht so einfach. An meiner Grundgrenze im Ortsgebiet verläuft die Straße ohne Gehsteig, ohne Bankett.
1. es parkt kein Auto - ich räume Gesetzeskonform einen 1 Meter breiten Streifen vor der Grundstücksgrenze. Dann parkt ein Auto direkt an meiner Grundstückgrenze, Fußgänger müssen ausweichen und gehen auf dem umgeräumten, rutschigen Asphalt - gute 2 Meter von meiner Grundstückgrenze entfernt.
2. Es parkt ein Auto, ich räume davor und dahinter. Zwischen Zaun und Auto kann Fußgänger aus Platzmangel am Straßenrand nicht durch. Fußgänger müssen um das Auto auf den eisglatten Asphalt ausweichen. Muss ich 1 Meter neben dem geparkten Auto räumen? Das wäre aber mehr als 2 Meter von Grundstückgrenze entfernt.
3. dann fährt tagsüber Auto weg, unterm Auto ist eisglatte Fläche, ich bemerke das erst Stunden später. Fußgänger können nun am Straßenrand über die glatte Flache rutschen.
Wann jemand ausrutscht in welchem Fall der drei Punkte werde ich zur Verantwortung gezogen?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 03.01.2017, 14:04

Ihre Verpflichtung erstreckt sich nur innerhalb des Abstandes von drei Metern zur Grundgrenze wobei nicht die Hecke oder der Zaun, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers bis zur straßenabgewandten Seite des Gehsteiges bzw des 1-Meter-Streifens maßgeblich ist (vgl OGH 09.02.1995, ZVR 1995/128).
Innerhalb dieses Streifens kommen Sie jedenfalls Ihren Pflichten nach. Wenn dann ein PKW auf dem geräumten Streifen parkt, dann liegt das nicht in Ihrer Sphäre und sind Sie auch nicht verpflichtet, die Fahrbahn neben dem geparkten Auto zu räumen, da dann dieser Teil dann idR bereits außerhalb ihrer gesetzlichen Räumpflicht liegt. Die Räumpflicht trifft hier den Straßenerhalter und nicht den Anrainer!
Die Fußgänger dürfen hier auf den Asphalt ausweichen. Wenn dieser eisglatt ist, dann haftet der Straßenerhalter für Unfälle und nicht der Anrainer.

schanzenpeter
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Beitrag von schanzenpeter » 03.01.2017, 17:17

Das wollte ich wissen, Danke.

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