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Parkplatz - Ablehnung der Vertragsbedingungen

Verfasst: 28.12.2016, 17:26
von Alex8
Hallo liebes Forum!

Ich habe mir über die Weihnachtsfeiertage das Auto meiner Mutter (in NÖ angemeldet) ausgeliehen, um nach Wien zu kommen. Weil ich kein Parkpickerl habe, musste ich das Auto irgendwo abstellen. Weil der CAT ganz in die Nähe meiner Wohnung fährt, wollte ich schauen, wie viel das Parken am Flughafen Wien kostet. Bei der Einfahrt war lediglich der Preis für eine Stunde (4,90€) ausgeschrieben. Der genaue Tarif hing an der Kassa - mit 119€ für 3 Tage war mir der Parkplatz dann aber viel zu teuer. Auch mit anderen Vertragsbestimmungen (zB hohe Vertragsstrafe bei Verlust des Kärtchens) war ich nicht zufrieden.

Laut dem Kärtchen, das ich bei der Einfahrt erhalten habe, bin ich um 12:18 auf den Parkplatz gefahren.
Um 12:27 wollte ich den Parkplatz wieder verlassen, weil ich mit den Bedingungen nicht einverstanden war.
Am Schranken wurde mir die Ausfahrt verweigert. Es sei noch ein Betrag von 4,90€ offen. Auch der Mann am "Telefon" hat mir die Ausfahrt - überaus unfreundlich - verweigert. 5 Minuten wären ausreichend gewesen, um den Tarif zu studieren.

Tatsächlich ist bei der Einfahrt zu lesen, dass lediglich 5 Minuten kostenlos geparkt werden kann. An der Kassa steht, dass der Parkplatz binnen 20 Minuten nach Bezahlung zu verlassen ist.
Ich bin nun der Ansicht, dass ich dem Vertrag nicht zugestimmt habe, was ich am "Telefon" auch ausdrücklich gesagt habe. MMn hätte man mir eine angemessene Frist geben müssen, um die Vertragsbestimmungen zu studieren. Parkplatzsuche, StVO-konformes Abstellen des Fahrzeugs, Studieren des "Kärtchens", Aufsuchen der Kassa und anschließende Ausfahrt sind in 5 Minuten schlicht nicht möglich, obwohl ich mich wirklich sehr beeilt habe.

Ist eurer Ansicht nach überhaupt ein Vertrag zustande gekommen? Nach genauer Kenntnis des Inhalts habe ich dies ja sofort abgelehnt.
Falls ja, wie ist die 5-Minuten-Klausel zu verstehen? Könnte man bereits von List ausgehen, weil dies fälschlich suggeriert, dass eine Kenntnisnahme innerhalb dieser Zeit möglich sei? Schließlich kennt man vor der Einfahrt und vor dem Ziehen des Kärtchens die Gegebenheiten auf dem Parkplatz nicht.
Liegt gröbliche Benachteiligung vor? Das dispositive Recht räumt mir vermutlich eine angemessene Frist ein, um den Parkplatz zu verlassen. Meiner Ansicht nach wären 15 - 20 Minuten wohl angemessen. Besteht eine sachliche Rechtfertigung für diese Abweichung?
Liegt eine Besitzstörung vor? Die sofortige Ausfahrt wurde mir schließlich verweigert. Sonst war das Verlassen des Parkplatzes unmöglich. Ich habe ca. 20 Minuten gebraucht, um das Geld zusammenzukratzen.

Verfasst: 28.12.2016, 18:49
von lexlegis
Der Parkplatz ist eine unverbrauchbare Sache, deren Gebrauch dem Fahrzeuglenker für einen gewissen Preis überlassen werden soll. Demnach ist hier von Miete auszugehen (§§ 1090, 1091 ABGB)

1. Ansicht:

Die Einwilligung den Mietvertrag schließen zu wollen erfolgt konkludent (§ 863 ABGB) durch das Herauslösen des Parktickets durch Knopfdruck.

Es besteht Einigkeit (§ 1094 ABGB) zumindest über den Preis pro Stunde (4,90 Euro, durch Anschlag kundgemacht) und über das Mietobjekt (Parkplatz).

Die nach dem Herauslösen des Tickets und somit erst nach einer Einwilligung in den Mietvertrag ersichtlichen Tarifbestimmungen (weiter hinten) erlangen nur Geltung, wenn sie zum Vorteil des Mieters ausfallen. Ein bei mehreren Stunden oder Tagen in Summe gesehen für den Mieter günstiger Tarif als der am Schranken per Anschlag kundgemachte Stundentarif, stellt jedenfalls keine Benachteiligung dar und wäre auch nachträglich zulässig.

2. Ansicht:

Auf dem Parkschein befindet sich die Information, dass der, der den Parkschein herauslöst einen Mietvertrag abschließt. Dieser Vertrag kommt erst zu Stande, wenn der Mieter die 5 Minuten, ohne wieder auszufahren, verstreichen lässt. Die 5 Minuten werden dem Fahrzeuglenker eingeräumt um das Gewicht seiner Handlung beim Herauslösen des Parktickets, ausreichend begreifen zu können, weshalb eine konkludente Einwilligung den Mietvertrag schließen zu wollen, erst dann eindeutig erfolgt ist, wenn der Mieter nach dem Herauslösen des Tickets länger als 5 Minuten am Parkgelände verweilt.

Folgt man dieser Ansicht könnte man zu folgendem Ergebnis kommen:

Laut Sachverhalt blieb der Mietinteressent für eine Dauer von mindestens 10 Minuten am Gelände, also 5 Minuten länger, wie es die Bestimmungen vorsehen.

Eine dringende Notwendigkeit die im Gegensatz zu den am Schranken per Anschlag kundgemachten in Summe günstigeren Tarifbestimmungen zu studieren, bestand für den Mieter nicht, es ist aber durchaus üblich und nachvollziehbar, dass sich der Mietinteressent eines Parkplatzes am Flughafen auch über die Tarife pro Tag informieren möchte, bevor er den Vertrag, durch das Verstreichenlassen der Bedenkzeit, schließt. Diese Informationsbeschaffungszeit wäre bei der Bemessung einer adäquaten Bedenkzeit mit einzurechnen gewesen.

Fraglich ist zudem, ob dem Mieter bzw. Verbraucher hier in Anbetracht der Größe des Parkgeländes und mit der auf Flughäfen oft zu rechnenden hohen Verkehrsfrequenz, ausreichend Zeit gegeben wurde, die Einwilligung von vorn herein zu negieren bzw. vom Vertrag zurückzutreten, was sich beides im rechtzeitigen Verlassen des Geländes widergespiegelt hätte und, zumal der zahlende Kunde eine 4 mal so lange zeitliche Frist (von 20 Minuten) erhält.

Zweck der kurzen Frist (im Interesse des Vermieters) muss es sein, dass ein nicht zahlender Kunde, der das Gelände gleich wieder verlassen möchte, den anderen Mietern nicht den Platz wegnimmt bzw er nicht in der Lage ist, die Parkplätze nennenswert in Anspruch zu nehmen (Klo gehen, Leute abholen). Zweck im Interesse des Mieters muss es hingegen sein, dass dieser in Anbetracht der Größe und Verkehrsdichte ausreichend Zeit hat das Gelände noch kostenfrei zu verlassen.

Eine Dauer von 10 Minuten wäre in Anbetracht der Umstände eher angemessen gewesen. Diese Dauer haben Sie laut Sachverhalt auch in Anspruch genommen.

Ich kann Ihnen sehr geehrter Fragesteller leider keine eindeutige Antwort hierzu geben, bin aber der Ansicht, dass, so wie Sie den Sachverhalt schildern, 5 Minuten nicht ausreichend waren um die Einwilligung ausschlagen zu können (2. Ansicht) bzw. vom Vertrag zurücktreten zu können (1. Ansicht).

Auf jeden Fall finde ich diesen Fall sehr interessant. Ich würde Ihnen raten eine Mail an das zuständige Unternehmen zu schreiben und die Sachlage zu schildern (ohne gleich rechtlich zu werden).

Verfasst: 28.12.2016, 23:56
von Alex8
Vielen Dank für die rasche Antwort! Dass der Sachverhalt hier nicht eindeutig geklärt werden kann, war mir natürlich auch bewusst. Ich wollte eher überprüfen, ob ich mich hier nicht in etwas "verrenne".

Zu Ansicht 1: Hier könnte interessant sein, dass in den bei der Einfahrt ersichtlichen AGB steht, dass die Tarife für längerfristiges Parken dem Aushang an der Kassa zu entnehmen seien. Dies spricht meiner Meinung nach eher gegen eine konkludente Einigung auf einen Preis von 4,90€ pro Stunde. Einerseits wollte ich zu diesem Preis ja wirklich niemals einen Vertrag abschließen. Andererseits darf meine Gegnerin davon wohl auch nicht ausgehen, wenn sie explizit einen anderen - wenngleich noch unbekannten - Tarif anbietet.

Ich werde nun jedenfalls so vorgehen wie von Ihnen vorgeschlagen und werde das Forum gerne auf dem Laufenden halten. Über andere Meinungen und Vorschläge bin ich natürlich auch dankbar.

Noch etwas: Die auch in den AGB ersichtlichen 12% Verzugszinsen sind gegenüber Verbrauchern eh rechtswidrig, oder?