Werkstatt repariert Auto ohne direkten Auftrag (Bote)

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Jani
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Registriert: 19.12.2016, 18:46

Werkstatt repariert Auto ohne direkten Auftrag (Bote)

Beitrag von Jani » 19.12.2016, 18:55

Liebe Community,

ich habe leider ein Problem.
Ich bin Zulassungsbesitzer eines Autos und habe eine Überprüfung beim ÖAMTC machen lassen. Dabei sind zwei schwere Mängel aufgetreten, die ich von einer Werkstatt reparieren lassen wollte.

Ich habe einer Werkstatt per E-Mail geschrieben und nach einem Kostenvoranschlag für die Reparatur der zwei schweren Mängel sowie einer eventuellen Reparatur des Kofferraums gefragt.

Daraufhin hat mich die Werkstatt am nächsten Tag angerufen. Da ich zu dieser Zeit am arbeiten war, habe ich meinem Lebensgefährten die Nummer geschickt und ihn gebeten dort zurück zu rufen.

Er hat daraufhin einen Termin mit der Werkstatt für heute morgen gemacht. Meine klare Absprache mit ihm war, dass er das Auto dort abstellen sollte, die Werkstatt soll das Auto auf die Hebebühne stellen und ihn dann mit einem Kostenvoranschlag anrufen. Unsere weitere interne Absprache war, dass wir eine Reparatur über 300€ nicht wollen.

Als die Werkstatt angerufen hat, sagte sie ihm, dass sie jetzt schon 4 Stunden daran gearbeitet hat und die meisten Mängel behoben sind, es jetzt allerdings an die Bremsen ginge und er vermutet, dass es insgesamt ca. 1000€ werden.

Da ihm gesagt wurde, dass eh schon gearbeitet wurde und er davon ausging, dass wir dann eh zahlen müssen hat er eingewilligt. Er hat dann das Auto abends abgeholt und die Rechnung iHv knapp 1.100€ bezahlt.

Ich habe erst abends davon erfahren.

Weiterhin wurde der eine zu behebende Mangel nicht behoben (Bremsleitungen sollten erneuert werden), da laut der Werkstatt hierfür kein Bedarf bestehe (ÖAMTC hatte dies aber als schweren Mangel eingeschätzt und unter anderem deswegen das Pickerl verweigert).

Kann ich irgendwie gegen die Werkstatt vorgehen? Es gibt diese E-Mail von mir, mit der Anfrage nach dem Kostenvoranschlag für die zwei Mängel + die Reparatur des Kofferraums.
Ich habe der Werkstatt nie gesagt, dass mein Lebensgefährte das in meinem Auftrag abwickelt, allerdings schadet das ja nur meinem Lebensgefährten (und darum geht es mir hier sicher nicht!) und nicht der Werkstatt oder?

Hat jemand einen Tipp?

Vielen Dank im vorhinein für eure Hilfe!

Beste Grüße aus Linz



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 19.12.2016, 20:12

Zur Stellvertretung:

Da Sie Ihren Lebensgefährten mit der Abwicklung des Rechtsgeschäfts betraut haben, ist anzunehmen, dass er das Geschäft mit der Firma eventuell in Ihrem Namen abwickeln sollte.

Der Lebensgefährte hatte diesbezüglich von Ihnen klare Anweisungen, was die maximale Höhe des Preises für die Reparatur betrifft. Es handelte sich daher entweder um eine von Ihnen mündlich erteilte beschränkte Vollmacht, wenigstens aber um einen Auftrag durch Sie als Auftraggeber.

Bei einem Auftrag hätte der Lebensgefährte das Rechtsgeschäft auf Ihre Bitte und Anweisung hin im eigenen Namen geschlossen und anschließend die Möglichkeit gehabt sich bei Ihnen zu regressieren,

Bei einer durch Sie erteilten Vollmacht wäre der Vertrag aber zwischen dem Unternehmen und Ihnen direkt zu Stande gekommen, der Lebensgefährte hätte diesen in Ihrem Namen geschlossen.

Zum Werkvertrag:

Die per Mail entsandte Bitte, dass die Firma einen Kostenvoranschlag machen solle, ist der Werkstatt, die darauf telefonisch respondierte, unmissverständlich zugegangen. Diese Bitte inkludierte den Wunsch die schweren Mängel zu begutachten und die anfallenden Kosten für eine Sanierung derselben zu kalkulieren.

Das Erstellen einer Diagnose, kann hier bereits als Werkleistung nach § 1151 ABGB angesehen werden, weshalb gemäß § 1152 ABGB auch hierfür bereits ein Entgelt verlangt werden könnte. Gemäß § 5 Abs 1 KSchG hätte die Werkstattfirma auf diesen Umstand jedoch hinweisen müssen, wenn sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlags ein Entgelt verlangen möchte.

Es kam zunächst kein Vertrag nach §§ 861, 1151 ABGB zu Stande:

Die Werkstatt hätte mit den Reparaturarbeiten nicht beginnen dürfen, da abgemacht war, dass sie zunächst nur eine Diagnose erstellen soll und ein weiterer Eingriff eine Einwilligung des Lebensgefährten erfordert hätte. Laut Sachverhalt wurde der Lebensgefährte aber erst später telefonisch verständigt, als schon Arbeiten durchgeführt wurden.

Problematisch ist, dass der Lebensgefährte im Nachhinein die Einwilligung erteilt hat.

Zu bedenken ist hier, dass der Unternehmer sich an die vom Verbraucher ausdrücklichen gewünschten Reparaturleistungen in der Höhe von maximal 300 Euro zu halten gehabt hätte. Die 300 Euro wären somit auch bereits als maximal gebührender Lohn Bestandteil eines eventuellen Werkvertrages gewesen. Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KschG war daher die Vorgehensweise der Werkstatt in jedem Fall unzulässig, weshalb auch die nachträgliche Einwilligung nicht zu Lasten des Verbrauches gehen kann ( § 2 Abs 2 KschG).

Bezüglich der unzureichend durchgeführten Reparaturarbeiten gilt § 1167 ABGB.

MfG
lexlegis

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 21.12.2016, 19:51

Durch das Auftreten des Lebensgefährten gegenüber der Werkstätte ist von einer Anscheinsvollmacht auszugehen. Im Außenverhältnis, also zwischen Ihnen und der Werkstätte, gilt somit das, was ihr Lebensgefährte mit der Werkstätte vereinbart hat.
Was Sie intern mit Ihrem Lebensgefährten im Zuge der Bevollmächtigung vereinbart haben, ist für die Werkstatt nicht von Relevanz.
Im Innenverhältnis, also zwischen Ihnen und Ihrem Lebensgefährten, liegt zumindest für den die vereinbarten € 300,00 übersteigenden Teil eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Der Reparaturaufwand kommt aber Ihnen zu Nutze und somit sehe ich hier einen typischen Fall einer nützlichen GoA (§ 1037 ABGB). Ihr Anspruch gegenüber dem Lebensgefährten könnte sich damit begründen, dass, hätten Sie rechtzeitig davon gewusst, auch die Möglichkeit einer günstigeren Reparatur in Betracht ziehen hätten können. Die (nachweisbare) Differenz zur günstigeren Reparatur wäre dann Ihr Schadensersatzanspruch gegenüber dem Lebensgefährten aus § 1035 ff ABGB.

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