Wegerecht und keine Bauverhandlung

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mgimmo04
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Wegerecht und keine Bauverhandlung

Beitrag von mgimmo04 » 11.12.2016, 18:49

Grüß Euch,
ich bewohne ein Haus mit einem Grundstück. Angrenzend zu diesem Grundstück habe ich noch Grundstück - dieses hat ein Wegerecht damit der Nachbaranrainer über diese Straße (Privatstrasse und somit kein öffntliches Gut) zum seinem Objekt kommt. Die Straße mit dem Wegerecht geht gleich neben dem Haus mit leichter Steigung vorbei (diese Straße zu verlegen wäre wegen dem Hang dahinter nicht möglich.
Der Besitzer der Liegenschaft wohnt dort nicht, sondern hat bzw. baut diese ehemalige Tischlerei um, um dort seine zwei Oldtimer zu reparieren. Es passiert des öfteren das gewisse Besucher oder er selbst hin und wieder schneller mit dem PKW vorbeifahren, was mich sehr stört. Auf dem Nachbargrundstück wurde auch eine große Fläche angeschüttet - in etwa 3 bis 4 Meter hoch), wodurch das Oberflächenwasser vom Hang nicht in der Wiese (welche vorher nicht angeschüttet war) sickert, sondern durch die Straße hinuter in Richtung Grundstück wo das Wegerecht besteht, rinnt. Es kommt, wenn es regnet immer viel Schotter mit und mein Kanal für das Oberflächenwasser wird dann von mir ausgeschaufelt damit das Wasser wieder abrinnen kann. Auf in die Wiese gelangt ein wenig Schotter. Des weiteren - warum wurde ich noch nie zu einer Bauverhandlung eingeladen, wenn der dort umbaut (was mir ja e egal ob dort jemand saniert oder nicht). Für meinen Gartenzaun gab es auch eine Bauverhandlung da er 2 Meter hoch ist. Das habe ich bei der Baubehörde eingereicht.

- Was kann ich gegen die Geschwindigkeit von den vorbeifahrenden PKW´s tun?

- Gilt beim Oberflächenwasser der § 364 AGBG oder was gibt es da für andere Möglichkeiten?

- Darf man das gleich, so hoch am Grundstück anschütten?

- Es gibt nur den einen Weg über mein Grundstück zu dieser Nachbarliegenschaft - das Wegerecht gibt es schon zig Jahrzente - Der neue Eigentümer hat die Liegenschaft vor 2 Jahren erworben - der alte Eigentümer war verstorben und die Kinder nutzten es die letzten 20 Jahre nicht, das baufällige Gebäude - kann ich das Wegerecht durch einen guten Anwalt streichen lassen, falls es zu keiner gemäßtigen Geschwindigkeitsminimierung kommt usw.

- Muss die Straße von Wegerechtbenutzer mitsaniert werden oder gereinigt werden, wenn diese mit Schotter verschmutzt wird oder solche Wasserrinnen entstehen.

Danke Vorweg für Eure Hilfe



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 11.12.2016, 22:00

Das Wegerecht ist eine im Grundbuch verankerte Servitut. Diese erlischt nur unter gewissen Voraussetzungen.

Sie haben das Grundstück vermutlich damals bereits mit dieser Servitut belastet gekauft. Nun im Nachhinein eine Streichung dieses Rechtes zu verlangen, könnte sich als schwierig erweisen.

Das Wegerecht erlischt unter Umständen durch nachweislichen 30 Jährigen Nichtgebrauch.

Selbst wenn das bereits bestehende Wegerecht erlischt oder durch einen guten Anwalt eine Streichung desselben erlangt wird, könnte der darauf angewiesene Grundstückeigentümer dessen erneute Einräumung beantragen (§§ 1, 3 NotwegeG). Das Recht auf Einräumung eines Notweges unterliegt nämlich keiner Verjährung (§ 8 NotwegeG).

Die Möglichkeit das Wegerecht ohne Einverständnis des darauf angewiesenen Nutzungsberechtigten, streichen zu lassen, sehe ich daher so gut wie nicht gegeben, da der Nachbar laut Sachverhalt diesen Weg braucht um zu seinem Grundstück zu kommen, kann er dieses Recht nach dem Notwegegesetz auch durchsetzen.

Sie erwähnen zwar, dass der Nachbar auf diesem Grundstück nicht wohnhaft ist, sondern es zu anderweitigen Zwecken nutzt, dass er dadurch aber auch kein Recht auf die Einräumung eines Notweges zu erlangen im Stande ist, lässt sich aus diesem Umstand nicht gleich automatisch ableiten. Gemäß § 1 Abs 1 NotwegeG kann der Antragssteller bezüglich der Liegenschaft einen Notweg erhalten, wenn er diesen braucht um eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung derselben vornehmen zu können. Ob dieser Umstand vorliegt, müsste dann geprüft werden.

Im Moment sieht die Sache aber so aus, dass das Wegerecht ja bereits besteht und auch grundbücherlich verankert ist.

Zu Ihrer letzten Frage ist § 483 ABGB anzuführen, wonach der Mitbenützer zur Erhaltung des Weges grundsätzlich schon beizutragen hat. Gemäß §§ 5 Abs 2, 6 NotwegeG besteht ebenso ein Entschädigungsanspruch.

mgimmo04
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Beitrag von mgimmo04 » 19.12.2016, 19:30

Voerst (LexLegis), danke für deine Mühe ein paar Zeilen zu antworten.

Was kann gegen die hohe Geschwindkeit tun? Die Straße führt neben dem Haus vorbei. Welche Regelung der Geschwindigkeit gibt es auf einer Privatstraße - bzw. wie kann ich vorgehen damit der Nachbar und seine Besuche langsam vorbeifahren?

Welche Maßnahmen kann gegen die 3 bis 4m Hohe Anschüttung gemacht werden, welche ich im Text erläutert habe und nun das Oberflächenwasser auf mein Grundstück im größeren Ausmaße abbekomme. Eine Geländeänderung und auch die Ableitung von Emmisionen sind ja in der Bauordnung geregelt?
Was kann ich hier für Schritte setzen?

Danke und LG

mgimmo04
Beiträge: 7
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Beitrag von mgimmo04 » 07.01.2017, 16:47

Was kann gegen die hohe Geschwindkeit tun? Die Straße führt neben dem Haus vorbei. Welche Regelung der Geschwindigkeit gibt es auf einer Privatstraße - bzw. wie kann ich vorgehen damit der Nachbar und seine Besuche langsam vorbeifahren?

Welche Maßnahmen kann gegen die 3 bis 4m Hohe Anschüttung gemacht werden, welche ich im Text erläutert habe und nun das Oberflächenwasser auf mein Grundstück im größeren Ausmaße abbekomme. Eine Geländeänderung und auch die Ableitung von Emmisionen sind ja in der Bauordnung geregelt?
Was kann ich hier für Schritte setzen?

Danke und LG

mgimmo04
Beiträge: 7
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Beitrag von mgimmo04 » 28.01.2017, 02:34

Schade das mir hier niemand mehr antwortet.

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