Abnötigen einer Kreditkarte

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a684dd572b1887661782981659331eed_82
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Abnötigen einer Kreditkarte

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_82 » 11.12.2016, 14:53

Guten Nachmittag,

Wenn jemand einem anderen ein Springmesser vor das Gesicht hält und diesen dazu zwingt, dessen Kreditkarte herauszugeben, welche er danach zu Zahlungszwecken einsetzen will, kommt dann § 105 und § 241e Abs 1 StGB in echter Konkurrenz zur Anwendung oder tritt zB § 105 hinter § 241e Abs 1 zurück?

Vielen Dank im Voraus!



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 11.12.2016, 15:20

Verdrängt wird ein Tatbestand nur, durch Konsumtion, Subsidiarität, Spezialität oder aufgrund einer typischen Begleittat oder einer straflosen Nachtat.

Die §§ 105 Abs 1 und 241e Abs 1 StGB schützen ganz klar unterschiedliche Rechtsgüter und stehen somit immer in echter Konkurrenz!

Lösung zu Ihrem Beispiel:

Der Täter begeht in echter ungleichartiger Idealkonkurrenz das Verbrechen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB (Messer an Gesicht ist für mich Todesdrohung) und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB. Er ist hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 Z 1 StGB zu bestrafen.

MfG
lexlegis

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 11.12.2016, 15:22

Beispiel zur Verdrängung eines Tatbestandes:

Eine Verdrängung wäre der Fall, wenn der Räuber einem anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die Geldbörse abnötigt und in dieser sich außer Bargeld auch eine Kreditkarte befindet.

An dem Geld (Sache) begeht der Täter Raub nach § 142 Abs 1 StGB.

An der Kreditkarte ist Raub mangels Sachbegriffs (anders: Bankomatkarte mit aufgeladenem Quickchip) ausgeschlossen, an dieser würde er eine Entfremdung unbarer ZM nach § 241e Abs 1 StGB begehen. Für die Erlangung der Kreditkarte begeht der Täter genaugenommen ebenso eine Nötigung nach § 105 Abs 1. Diese ist aber im Raub (selber Tatzeitpunkt) inkludiert und wird wegen Spezialität verdrängt.

Behält er die leere Geldbörse dann auch noch, begeht er auch an dieser den oben genannten (nicht gesondert anzuführenden) Raub.

Nimmt er die Geldbörse aber zum Zeitpunkt der Drohung an sich mit dem Vorsatz diese nach dem Ausräumen wegzuwerfen und behält er sie anschließend doch, begeht er daran eine Anschlussunterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB (dolus superveniens non nocet).

Wirft er die Geldbörse, nach dem Ausräumen weg, begeht er eine dauernde Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tathandlung Gewahrsam an der Sache hat, sondern vielmehr ist damit gemeint, dass die Sache so entzogen werden soll, dass sie keinen Weg mehr in das Gewahrsam des Opfers zurückfindet und somit aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen wird.

Manche sind allerdings der Ansicht, dass das Wegwerfen der leeren Geldbörse nach einem Raub eine übliche und straflose Nachtat darstellt.

Noch viel Erfolg beim Studium!

MfG
lexlegis

a684dd572b1887661782981659331eed_82
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_82 » 11.12.2016, 15:53

Dankesehr!
Ich bedanke mich für die großartige Hilfe!

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