StPO - Anklagegrundsatz (Identität der Tat)
Verfasst: 06.12.2016, 14:57
Hallo,
ich habe eine Frage zum Anklagegrundsatz verwickelt in einen kleinen Fall.
Und zwar ist A wegen absichtlich schwerer Körperverletzung sowie wegen Diebstahls angeklagt. Die Diebstahlsanklage stützt sich darauf, dass A dem O in der Straßenbahn eine Geldbörse mit 149€ Inhalt gestohlen habe. In der Hauptverhandlung lässt sich nicht nachweisen, dass B die Körperverletzung tatsächlich begangen hat. Allerdings stellt sich heraus, dass er den O mit Gewalt gegen die Straßenbahnwand gedrückt und ihm auf diese Weise die Geldbörse weggenommen hat. B wird deshalb hinsichtlich der Geldbörse (ohne zusätzliche Anklage) wegen Raubes verurteilt.
Kann B das Urteil anfechten?
Ist es richtig zu sagen, dass es sich bezüglich des Diebstahls bzw. Raubs noch um dasselbe Geschehen handelt, und somit keine Anklageausdehnung erfolgen muss?
Gem § 262 müsste A jedoch rechtlich gehört werden. Da im Sachverhalt diesbezüglich nichts steht, könnte das Urteil mittels Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO angefochten werden, oder?
Und bezüglich der Körperverletzung könnte man Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO erheben, da weder mit Schuld- oder Freispruch über diese entschieden wurde?
ich habe eine Frage zum Anklagegrundsatz verwickelt in einen kleinen Fall.
Und zwar ist A wegen absichtlich schwerer Körperverletzung sowie wegen Diebstahls angeklagt. Die Diebstahlsanklage stützt sich darauf, dass A dem O in der Straßenbahn eine Geldbörse mit 149€ Inhalt gestohlen habe. In der Hauptverhandlung lässt sich nicht nachweisen, dass B die Körperverletzung tatsächlich begangen hat. Allerdings stellt sich heraus, dass er den O mit Gewalt gegen die Straßenbahnwand gedrückt und ihm auf diese Weise die Geldbörse weggenommen hat. B wird deshalb hinsichtlich der Geldbörse (ohne zusätzliche Anklage) wegen Raubes verurteilt.
Kann B das Urteil anfechten?
Ist es richtig zu sagen, dass es sich bezüglich des Diebstahls bzw. Raubs noch um dasselbe Geschehen handelt, und somit keine Anklageausdehnung erfolgen muss?
Gem § 262 müsste A jedoch rechtlich gehört werden. Da im Sachverhalt diesbezüglich nichts steht, könnte das Urteil mittels Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO angefochten werden, oder?
Und bezüglich der Körperverletzung könnte man Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO erheben, da weder mit Schuld- oder Freispruch über diese entschieden wurde?