Erbrecht Kinder von Lebensgefährte

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Flower-Power
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Erbrecht Kinder von Lebensgefährte

Beitrag von Flower-Power » 30.11.2016, 20:34

Hallo,

Mein Lebensgefährte und ich bauen auf dem Grundstück das ich von meiner Mutter geschenkt bekommen hab. Im Grundbuch stehe ich allein als Grundeigentümer.

Der Kredit fürs Haus läuft auf beide. Kreditrisikoversicherung auch.
Mein Lebensgefährte hat zwei Kinder mit seiner Exfrau. Ich hab ein Kind aus der vorigen Beziehung.
Falls meinem Lebensgefährten was passiert ist der Kredit abgedeckt mit der Versicherung.

Nun meine Frage: Haben seine Kinder irgendeinen Anspruch auf das Haus? Müsste ich dann irgendeinen Pflichtanteil auszahlen?

Lg



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.11.2016, 21:17

Sie müssen klären, ob Sie das Haus gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten kaufen und somit gemeinsam ein Eigentumsrecht daran haben oder ob Sie es auf Ihren Namen kaufen und der Lebensgefährte bloß bei der Finanzierung des Ganzen unterstützt.

Wenn Sie im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft alleine stehen und der Lebensgefährte Sie bloß bei der Finanzierung Ihres Hauses mittels eines Schuldbeitritts über den gemeinsam abgeschlossenen Kreditvertrag unterstützt hat und kein Grund besteht, wonach der Lebensgefährte als Miteigentümer des Hauses anzusehen wäre, ist dieses auch nicht Gegenstand des Erbvermögens des Lebensgefährten.

MfG
lexlegis
Zuletzt geändert von lexlegis am 01.12.2016, 11:46, insgesamt 1-mal geändert.

Flower-Power
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Beitrag von Flower-Power » 01.12.2016, 09:40

Danke für die schnelle Auskunft!

Flower-Power
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Beitrag von Flower-Power » 01.12.2016, 09:54

Hab doch noch eine Frage!

Also, da es ein Fertigteilhaus ist und wir es gemeinsam gekauft haben bzw. beide unterschrieben haben gehört es uns gemeinsam.
Wie hoch ist dann der Pflichtanteil für beide Kinder? Und wie sieht das aus wenn geheiratet wird?

LG

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 01.12.2016, 11:48

Unterschieden wird zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kommt zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat oder dieses ungültig ist.

Gesetzliche Erbfolge:

Da Sie nur eine Lebensgefährtin und keine Ehegattin sind, haben Sie, solange es gesetzliche Erben (Kinder) gibt und der Erblasser eine gewillkürte (testamentarische) Erbfolge, wonach die gesamte Erbmasse an Sie gehen soll, nicht vornimmt, keinen Anspruch auf das Erbvermögen Ihres Lebensgefährten (Stand der Gesetzgebung 2017).

Der Lebensgefährte soll ab 2017 nur vor dem Staat oder gewissen Vermächtnisnehmern ein gesetzliches Erbrecht erhalten; gibt es jedoch gesetzliche Erben, hat er kein Erbrecht.

Gewillkürte Erbfolge (mittels Testament):


Für den Fall, dass Ihr Lebensgefährte Sie alleine in einem Testament als Erbin einsetzt, haben die übergangenen Kinder ein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach §§ 762 ff ABGB.

Die Kinder haben hierbei einen Anspruch auf die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 765 ABGB).

Da seine Kinder gemäß § 732 ABGB die gesamte Erbmasse erben würden, würde der gesetzliche Pflichtteil bei 2 Kindern ¼ der Erbmasse betragen.

Dieser kann jedoch gemäß § 773a ABGB gemindert werden, wenn die Voraussetzungen der Bestimmung vorliegen. Zu keiner Zeit bedeutet, dass es nie eine innige Beziehung zwischen Vater und Kindern, so wie es in Familien üblich ist, gegeben hat. Die Rechtsprechung ist hier sehr restriktiv.

Gesetzliche Erbfolge bei aufrechter Ehe:

Sollten Sie den Lebensgefährten jedoch heiraten, bekommen Sie bei der gesetzlichen Erbfolge gemäß § 757 Abs 1 Satz 1 erster Fall ABGB 1/3 des Erbvermögens des Erblassers. Die restlichen 2/3 werden unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt.

Bei der gewillkürten Erbfolge gilt das Gleiche wie oben beschrieben.

MfG
lexlegis

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