Schenken und Erben

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Entrechteter
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Schenken und Erben

Beitrag von Entrechteter » 28.11.2016, 10:03

Hätte gerne Antwort auf meine Fragen bezüglich Schenkungen und Erben:

Die Ausgangslage, meine Eltern, mittlerweile über 70 - doch relativ vermögend haben in letzter Zeit div. Schenkungen wie folgt an ihre 4 Kinder durchgeführt.

A: ledig und kinderlos - hat ein Haus, div. Grundstücke, Geld- und Sachzuwendungen mindestens 500.000 erhalten.

B: ledig(lebensgemeinschaft) und kinderlos - ebenso ein Haus und Grundstücke, Geld- und Sachzuwendungen mindestens 400.000,00

C: verheiratet, Kinder - div. Grundstücke und Geldzuwendung 150.000,00

D: verheiratet, Kinder - Geldbetrag 50.000,00



In den Schenkungsverträgen von A-C, steht nichts davon, das diese Schenkungen dem Pflichtteil angerechnet werden - kann man dies nachträglich, vertraglich regeln, wenn alle Parteien damit einverstanden sind??

was passiert, wenn ein Elternteil stirbt - es sind ja noch Grundstücke in ihrem Besitz?, erben dann die bereits ohnehin reicher Beschenkten zu gleichen Teilen mit??

B lebt im Ausland, in einer Lebensgemeinschaft - wer erbt, falls B stirbt? - nach der Erbrechtsänderung sollen ja die Eltern keinen Pflichtteilsanspruch mehr haben?? -erbt der Partner, oder die Geschwister von B??

Bedanke mich für hilfreiche Antworten... :?



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 28.11.2016, 16:27

Schenkungen werden (auch ohne Einverständnis der Parteien) auf Verlangen eines Noterben angerechnet (§ 785 ABGB).

Wenn ein Elternteil stirbt kommt es darauf an, ob die gewillkürte oder die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Bei der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehegatte 1/3 des Nachlasses und die Kinder des Erblassers erben die restlichen 2/3 (§ 757 Abs 1 Satz 1 erster Fall , § 732 ABGB).

Bei der gewillkürten Erbfolge, erbt der im Testament eingesetzte Erbe den gesamten Nachlass und Kinder und Ehegatte haben einen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 762 ABGB). Dieser beträgt die Hälfte dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 765 ABGB).

Zur Erbfolge des B siehe §§ 9, 28 ff IPRG.

MfG

lexlegis

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