Die Ersparnis wäre wenn, dann im Bereich der EintrGeb, die GrEST wird bei der Schenkung bei Familie und außerhalb Familie gleich und in Stufen berechnet.
Bei unentgeltlichem Erwerb fallen für die ersten € 250.000,-- des Wertes (in Ihrem Fall unterliegt daher die gesamte Liegenschaft dieser untersten Grenze) 0,5% GrESt an. Das wären daher € 875,-- insgesamt.
Begünstigungen gäbe es nur hinsichtlich der Bemessung der Eintragungsgebühr (1,1%), die beim begünstigten Erwerb ("Angehörige") nur vom dreifachen Einheitswert berechnet wird.
Der EW ist beim Finanzamt zu erfahren.
Als Beispiel nehmen wir Einheitswert € 5.000,--. Schenkung an Sie beide:
Tochter zahlt 1,1% von € 7.500,-- (dreifacher Einheitswert der halben Liegenschaft = 3*5000/2), Sie zahlen 1,1% von € 87.500,-- (Wert der halben Liegenschaft).
Im Hinblick auf den nicht allzu hohen Wert des Schenkungsgegenstandes lohnt es sich daher mM nicht, die Übertragung auf zwei Schritte aufzusplitten, weil die Kosten zusätzlicher Verträge etc. die Gebührenersparnis auffressen würden.
Das Bel. und Veräußerungsverbot muss gelöscht werden. Es kann auch Ihnen gegenüber nicht mehr ins Grundbuch eingetragen werden, weil das nur betr. naher Angehöriger und Ehegatten geht.
mfG
RA Michael Gruner
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