Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

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Karolina Wala2
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Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Beitrag von Karolina Wala2 » 23.11.2016, 14:45

Wann verjährt die Frist für Rückzahlung des Zuschusses?
Nach wie vielen Jahren kann das FA das Geld noch zurückfordern ?



juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 23.11.2016, 16:49

Sehr geehrte Frau Wala,

Handelt es sich um einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bei Geburten bis zum 31.12.2009?

Wenn ja, gilt folgendes:
§18 KBGG aF normiert, dass der Zuschuss wie eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO zu behandeln ist. Gemäß § 207 Abs 4 BAO wird gilt hier also eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Können Sie mit dieser Information etwas anfangen oder haben Sie noch Fragen?

MfG

Karolina Wala2
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Beitrag von Karolina Wala2 » 24.11.2016, 11:04

Ja es handelt sich um den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Mein Kind wurde im Jahr 2007 geboren. Ich habe den Zuschuss von 17.10.2007-17.10.2009 bezogen. Im Jahr 2012 habe ich schon € 2200.- zurückbezahlt, und erst jetzt habe ich ein Brief vom FA bekommen, dass noch € 2800.- offen ist.
Ich habe eigentlich nicht damit gerechnet, dass nach so lange Zeit mein Akt weiterbearbeitet wird.

MfG

Karolina Wala2
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Beitrag von Karolina Wala2 » 24.11.2016, 11:19

Wenn also in meinem Fall eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt, wie soll ich jetzt mit dem FA vorgehen ? Reicht es ein Brief von mir ans FA , oder alles über den Anwalt ?

Danke
MfG

juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 24.11.2016, 17:47

Sehr geehrte Frau Wala,

Um das in Ihrem Fall abschließend beurteilen zu können müsste man sich das Schreiben aus 2012 anschauen. Wurde damals bereits die weitere Rückzahlung erwähnt handelt es sich wohl um eine nach außen erkennbare Amtshandlung welche die Verjährungsfrist hemmt. Dann wäre die Forderung der Rückzahlung noch nicht verjährt.

Was haben Sie denn jetzt bekommen?
Einen Bescheid oder einen Brief? Steht auf dem Schreiben was Sie dagegen machen können? Falls dem so ist, wird es sich um einen Bescheid handeln. Um sich dagegen zu beschweren müssen Sie sich zwar nicht von einem Anwalt vertreten lassen, gewisse Formvorschriften sind aber einzuhalten.

Handelt es sich lediglich um eine Aufforderung zur Zahlung per Brief, könnten Sie jedenfalls selbst einmal ein Antwortschreiben formulieren und die Antwort des Finanzamtes abwarten.

Sollte das nicht funktionieren können Sie sich ja immer noch melden und wir schauen weiter wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

MfG

Karolina Wala2
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Beitrag von Karolina Wala2 » 29.11.2016, 15:38

Im Jahr 2012 habe ich ein Bescheid von der WGKK bekommen, wo stand, dass die Zuerkennung des Zuschusses für den Zeitraum von 01.01.2008-31.12.2008 widerrufen wird. Ich wurde zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe € ... verpflichtet. Unsere Einkünfte für das Jahr 2008 wurden übermittelt . Ich wurde auch mit ein paar Paragrafen informiert ab wann es zu einer Rückzahlung kommen kann.
Eigentlich wurde da keine weitere Rückzahlung erwähnt .
Jetzt hat das FA eine Erklärung des Einkommens für das Jahr 2011 zum Ergänzung und Überprufung geschickt. Da steht auch :
-Summe der bis zum angeführten Jahr insgesamt noch offenen Zuschüsse €...
-Auf Grund dieser Einkommensdaten wurde für das betreffende ( also 2011) Jahr ein voraussichtlich zurückzahlender Betrag ermittelt €....
- der endgültige Betrag wird noch mit Bescheid vorgeschrieben ( kann höher sein ) .
Zum Schluss gibt es eine Erläuterung KBG 3. Da steht nicht was ich dagegen machen kann.

Warum wurde eigentlich der Betrag für das Jahr 2011 errechnet? Ist es ok.?

MfG

juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 29.11.2016, 16:33

Sehr geehrte Frau Wala,

Ohne Sichtung der Unterlagen kann ich da leider keine genaue Auskunft geben, es muss ja auch berücksichtigt werden um wie viel die Einkommensgrenzen überschritten wurden.

Falls Sie in Wien leben kann ich Ihnen gerne anbieten, dass Sie sich bei mir unter der Mailadresse juristischerratundtat@gmail.com melden und wir einen Termin vereinbaren um das zu besprechen.

Für gewöhnlich wird das Einkommen in dem Jahr überprüft in dem das Kind das 7 Lebensjahr vollendet, da aber schon 2008 eine Prüfung erfolgte, würde ich annehmen, dass das 2012 schon vorbei war.
Wurde für die Jahre dazwischen auch eine Rückzahlung vorgeschrieben bzw Einkommensunterlagen angefordert?

MfG

Karolina Wala2
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Beitrag von Karolina Wala2 » 30.11.2016, 15:15

Nur für das Jahr 2011 haben wir eine Erklärung des Einkommens bekommen.
Ich schicke Ihnen die Unterlagen per Email.

Pini
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Re: Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Beitrag von Pini » 08.12.2017, 09:18

Hallo, meine kinder sind 2005 und 2007 geboren. Ich bin seit 2016 geschieden und seitdem flattern jährlich vom finanzamt die rückzahlungsforderungen über mehre tausende euros für 1 jahr pro kind vom zuschuss ins haus. Letztes jahr 1 tag vor weihnachten. War ein tolles Weihnachtsfest.
Den letzten habe ich vor ein paar tagen bekommen.
Kann nicht verstehen wie etwas ausbezahlt werden kann, was nach so vielen jahren wieder zurück gefordert wird, wobei sämtliche unterlagen und nachweise von anfang an überall vorlagen.
Bequemlichkeit der vorberechnung der ämter????

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