Luftdruckwaffen

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Iuvavum
Beiträge: 1
Registriert: 19.11.2016, 22:08

Luftdruckwaffen

Beitrag von Iuvavum » 19.11.2016, 22:18

Hallo

Ich suche jetzt schon länger eine Antwort auf die folgende Frage. Auch der Waffenhändler meines Vertrauens konnte mir keine 100% Antwort liefern.


Ich und ein paar Freunde von mir sind am Überlegen uns Luftdruckwaffen zuzulegen.
Auch wollen wir einem dafür geeigneten Verein beitreten.
Allerdings stellen sich uns folgende Fragen:

1.) Wie müssen wir lt. Gesetz diese Transportieren?
2.) Auch wenn sich das jetzt kindisch Anhört, ist es erlaubt in einem privaten Wald auf Zielscheiben zu schießen wenn dieser groß genug ist und durch einen Erdwall ein Kugelfang vorhanden ist, sodass keine geschosse besagten privaten Wald verlassen können.
3. Ist dort das Führen mittels Holster erlaubt?

Ich habe das Internet etwas durchforstet allerdings finde ich dort nur Foreneinträge die Deutschland betreffen.
Es würde sich um .177cal Handeln sprich 4,5mm und in einem Joule bereich von 7,5J - 20J.

Schon mal vielen Dank für Antworten.


MfG



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 20.11.2016, 10:41

Luftdruckgewehre sind grundsätzlich Waffen nach § 45 Z 3 WaffG und unterliegen nur gewissen Bestimmungen des Waffengesetzes.

Der Erwerb dieser Waffen ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Waffenpass möglich.

Für das Führen dieser Waffen, ist allerdings ein Waffenpass nötig.

Bezüglich des Transportes Ihres Luftdruckgewehres ist daher die Bestimmung des § 7 Abs 3 WaffG zu beachten, wenn Sie beabsichtigen die Waffe ohne Waffenpass zu transportieren.

Auch § 7 Abs 2 WaffG ist zu beachten, wonach Sie, solange Sie die Waffe auf Ihrem (eingezäunten) Grund tragen, diese nicht im Sinne des § 7 Abs 1 WaffG führen.

Bezüglich des Gebrauches der Waffe im Wald, ist zu beachten, dass Wälder grundsätzlich öffentlich zugänglich sind (§ 33 Abs 1 ForstG). Meines Erachtens dürft ihr dort keine Schießübungen machen, sofern es sich nicht um eine eingefriedete (eingezäunte) Liegenschaft nach § 7 Abs 2 WaffG handelt.

MfG
lexlegis

Das_Pseudonym
Beiträge: 725
Registriert: 29.02.2016, 20:39

Beitrag von Das_Pseudonym » 12.12.2016, 05:55

Gibt es in AT irgend welche Bestimmungen wie viel "bums" (mit Luftdruck natürlich) das teil haben darf?
Eventuell die art der Munition? Plastik, (Hard)Gummi, Peffer?
Wie verhält es sich wenn man ein Messeranbringt? Handelt es sich dann um eine Geächtete Kriegswaffe?
Was ist wenn sich jemand eine (tödliche) Verwundung zuzieht?

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