Für mein Studium muss ich folgenden Fall klären und benötige dabei eure Hilfe.
Fall:
Der Kunstsammler A (kein Unternehmer) interessiert sich für ein von B (Unternehmer) angebotenes Gemälde. B, der weiß, dass dieses eine Fälschung mit einem Wert von höchstens € 1000 ist, bringt A durch seine Beteuerung, das Bild sei echt und unter Kennern mindestens 300.000 € wert, dazu, es gegen ein Original des A im Wert von 250.000 € einzutauschen. In den von B vorgelegten AGB steht unter der Überschrift Anfechtungsausschluss: „Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.“ Kurz nach Übergabe der Bilder erkennt A seinen Irrtum.
Meine Fragen lauten: Wie ist die Rechtslage? Wurden die AGB Vertragsinhalt? Was wäre anders, wenn A Unternehmer wäre und er es für sein Kunsthandelgeschäft kaufen würde?
Danke für eure Hilfe!
Dringende Hilfe bei Fall
So im Groben:
A kein Unternehmer
Tauschvertrag gemäß §§ 861, 1045 ABGB.
Ausschluss der laesio enormis ist gemäß § 935 ABGB ungültig, es sei denn A hat aus Affektionsinteresse heraus gehandelt und wusste den wahren Wert des Gemäldes.
Ist laut SV nicht der Fall; daher: Anfechtung gemäß § 934 ABGB möglich; B kann den Vertrag aber aufrecht erhalten, wenn er Ausgleichszahlungen leistet.
A ist kein Unternehmer und fungiert als Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG. Gemäß § 6 Abs 1 Z 14 KSchG ist der Ausschluss wegen Irrtums ebenso ungültig. AGB sind somit teilnichtig.
A Unternehmer
Ausschluss der laesio enormis gemäß § 351 UGB gültig.
Ausschluss von Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums aufgrund dispositiven Charakters des § 871 ABGB (anders bei § 6 Abs 1 Z 14 KSchG, der gemäß § 2 Abs 2 KSchG zwingenden Charakter hat) gültig.
Gewährleistungsmöglichkeit eher keine, da weder ein Sach- noch ein Rechtsmangel vorliegt.
A kein Unternehmer
Tauschvertrag gemäß §§ 861, 1045 ABGB.
Ausschluss der laesio enormis ist gemäß § 935 ABGB ungültig, es sei denn A hat aus Affektionsinteresse heraus gehandelt und wusste den wahren Wert des Gemäldes.
Ist laut SV nicht der Fall; daher: Anfechtung gemäß § 934 ABGB möglich; B kann den Vertrag aber aufrecht erhalten, wenn er Ausgleichszahlungen leistet.
A ist kein Unternehmer und fungiert als Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG. Gemäß § 6 Abs 1 Z 14 KSchG ist der Ausschluss wegen Irrtums ebenso ungültig. AGB sind somit teilnichtig.
A Unternehmer
Ausschluss der laesio enormis gemäß § 351 UGB gültig.
Ausschluss von Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums aufgrund dispositiven Charakters des § 871 ABGB (anders bei § 6 Abs 1 Z 14 KSchG, der gemäß § 2 Abs 2 KSchG zwingenden Charakter hat) gültig.
Gewährleistungsmöglichkeit eher keine, da weder ein Sach- noch ein Rechtsmangel vorliegt.
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