Kleiderschränke ausräumen lassen

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Tom Stein
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Kleiderschränke ausräumen lassen

Beitrag von Tom Stein » 24.10.2016, 23:35

Hallo,

ich möchte nachfragen wie man korrekt leuten in spabereich die okkupierten kleiderschränke ausräumen lassen könnte.
im saunabereich gibt es 12 schränke davon sind 8 dauerbesetzt und die anderen mitbewohner können ihre wertsachen nicht aufberwahren.

Wie kann man diesen rücksichtslosen mitmenschen das handwerk legen?dürfen die kleiderschränge aufgemacht werden?bzw. mit zeugen und die sachen eingesammelt und notiert?dann wo abholbereit aufbewahren?(hausmeister)
wie wäre die korrekte vorgehensweise?irgendwas muss es doch geben oder?
ich denke einen zettel hinkleben, das würden die ignorieren...

vielen dank



MG
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Beitrag von MG » 25.10.2016, 08:38

Wenn es sich um Wohnungseigentum handelt, dann bestünde eine Möglichkeit darin, die Dauernutzer darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine unzulässige Art der Nutzung von Allgemeineigentum handelt, und jeder betroffene Miteigentümer einen Dauernutzer mit Unterlassungsklage verfolgen könnte.

Das Problem wird nur sein, dass man die Dauernutzer uU nicht (leicht) identifizieren kann.

mfG
RA Michael Gruner
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lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 25.10.2016, 10:01

In nahezu jedem Betrieb, der mit Spinden zu tun hat, kenne ich das so, dass diese täglich nach den Öffnungszeiten entleert und die darin gefundenen Wertsachen separat in einer Kiste aufbewahrt werden, um eben genau so einer Dauerbesetzung vorzubeugen. Diese Vorgehensweise wird immer per Anschlag kundgemacht.

Allerdings ist zu beachten, dass der Überlasser eines Spindes für die sich darin befindlichen Wertsachen haftet, wenn die Benützung desselben nicht einem eigenständigen Leihvertrag (durch Einwurf von Münzen), sondern einem Nutzungsrecht aus einem Mietvertrag (der beim Bezahlen des Eintrittsgeldes eventuell zu Stande kommt), unterliegt und die Sachen im Spind als „eingebracht“ nach § 970 Abs 2 Satz 1 zweiter Fall ABGB zu werten sind (§ 970 Abs 1 und Abs 3 ABGB). Diese Haftungsregel kann nicht umgangen werden (§ 970a ABGB).

Ich würde mich eindringlich mit dem Personal in Verbindung setzten, das für die Spinde zuständig ist und Ihnen die Situation ausführlich schildern.

MfG
lexlegis

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