Gemeindeparkplatz an Grundstücksgrenze

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GK1
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Gemeindeparkplatz an Grundstücksgrenze

Beitrag von GK1 » 08.10.2016, 03:39

Guten Tag allerseits!

An einer Privatgrundstücksgrenze wurden von der Gemeinde Parkflächen angelegt (mit Einwilligung des Grundstückseigentümers unter der Annahme, der angrenzende Parkplatz wäre für ihn bestimmt).

Der Grundstückseigentümer stellt ein Schild vor dem direkt angrenzenden Parkplatz auf (Hausnummer 5) und parkt üblicherweise seinen eigenen PKW dort. Er erhält jedoch aufgrund von Beschwerden von der Gemeinde die Mitteilung, er habe das Schild zu entfernen, da der Eindruck entstünde, dass dieser Parkplatz nur für die Grundstückseigentümer gedacht sei. Wenn nun ein LKW auf dem angrenzenden Parkplatz steht, wirft dieser natürlich Schatten auf ein Fenster des Privathauses.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Grundstückseigentümer, oder ist die Mitteilung der Gemeinde wasserfest?

Sind die Regeln des nachbarschaftlichen Immissionsschutzes (Schatten) einschlägig? Gelten die jeweiligen Bauvorschriften bezüglich dem Abstand zur Grundstücksgrenze? Andere Ideen sind willkommen.

Danke!

Mit freundlichen Grüßen



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 08.10.2016, 10:39

Ohne dem Grundstückseigentümer jetzt nahetreten zu wollen, aber hat er vergessen die Einwilligung, die er offenbar unterschrieben hat und auf der mit Sicherheit explizit stand, dass der Bereich in einen ÖFFENTLICHEN Parkplatz umgebaut wird, zu lesen?

Beim Entzug von Sonnenlicht taucht erst ab einem gewissen Schweregrad eine Möglichkeit auf, sich erfolgreich dagegen zu wehren. § 364 Abs 3 ABGB (gemäß § 7 ABGB hier unter Umständen analog anzuwenden) spricht leg cit von einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch den Entzug von Licht oder von Luft. Ob ein ständig parkender LKW dieses Kriterium erfüllt müsste geklärt werden.

GK1
Beiträge: 4
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Beitrag von GK1 » 08.10.2016, 11:24

Wohl wahr... Dass ein Meter vor der Hausmauer noch zum Grundstück gehört ändert auch nichts mehr daran oder? Es geht wohl auch mehr darum, dass man sich einen hauseigenen Parkplatz gewünscht hat ;) Eine andere Frage: Auf die Frage nach dem konkreten Beschwerdesteller darf wohl auch keine Antwort erwartet werden, richtig?

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