Die Großeltern meines Freundes haben ihm ein Haus übergeben (Schenkung), aber es wurde beim Notariellen Termin für das Grundbuch auch gleich festgelegt das ihre Tochter ein Wohnrecht für 1 Zimmer hat.
Meine Frage darf dann die Mutter das Wohnrecht zu jeder Zeit beanspruchen?
Auch wenn sie eine eigene Eigentumswohnung besitzt?
Kann man dieses Wohnrecht irgendwie umgehen?
z.B. Platz da wir noch Nachwuchs planen mit vielleicht 2 Kinder (1 Kind hat schon sein eigenes Zimmer ist 7 Jahre jung) und 2 Zimmer haben wir noch.
Oder im nach hinein festlegen das dieses Wohnrecht nur bei Notsituationen beansprucht werden darf oder wenn sie älter ist oder dergleichen? Ohne ihre Zustimmung, das die Mutter nur noch ein Schreiben bekommt. ?!
Wie viel darf sie dann mitbestimmen? Und welche Räume darf sie dann wirklich mitbenutzen ausser natürlich Bad und Toilette.
Hab Angst das sie es wirklich beansprucht und wir keine Privatsphäre mehr dann haben und ich kein Leben mehr.
Bitte um Hilfe. :'( Danke
Wohnrecht !Hilfe!
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- Registriert: 13.04.2016, 09:37
Grundsätzlich gilt, dass, wenn der Mutter ein Wohnrecht eingeräumt wurde, sie das auch zu jeder Zeit in Anspruch nehmen darf, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Auch Bad und Toilette müssen Sie ihr zur Mitbenutzung übertragen, da sie sonst in der Ausübung des ihr eingeräumten und ihr zustehenden Rechts behindert werden würde.
Ein Wohnrecht kann aber auch abgelöst werden.
Unter den Kollegen hier im Forum finden sich aber sicher Experten, die Ihnen hier umfassendere Auskünfte erteilen können bzw könnten.
Ein Wohnrecht kann aber auch abgelöst werden.
Unter den Kollegen hier im Forum finden sich aber sicher Experten, die Ihnen hier umfassendere Auskünfte erteilen können bzw könnten.
Wie der Kollege bereits ausführte:
Wenn damals nichts anderes vereinbart wurde, kann die Mutter das ihr im Grundbuch eingeräumte Wohnrecht jederzeit uneingeschränkt in Anspruch nehmen. Es handelt sich hier um eine höchstpersönliche Servitut, die von ihrem Träger jederzeit in Anspruch genommen werden kann; dies gilt selbst dann, wenn die Mutter ohne Probleme die Möglichkeit hätte wo anders zu wohnen.
Sie sollten daher im Einvernehmen mit der Mutter nach Schilderung Ihrer Situation (Nachwuchs) das Wohnrecht entweder einschränken (nur im Notfall) oder ganz streichen lassen!
MfG
lexlegis
Wenn damals nichts anderes vereinbart wurde, kann die Mutter das ihr im Grundbuch eingeräumte Wohnrecht jederzeit uneingeschränkt in Anspruch nehmen. Es handelt sich hier um eine höchstpersönliche Servitut, die von ihrem Träger jederzeit in Anspruch genommen werden kann; dies gilt selbst dann, wenn die Mutter ohne Probleme die Möglichkeit hätte wo anders zu wohnen.
Sie sollten daher im Einvernehmen mit der Mutter nach Schilderung Ihrer Situation (Nachwuchs) das Wohnrecht entweder einschränken (nur im Notfall) oder ganz streichen lassen!
MfG
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