In einem Eisenbahnforum wird derzeit heftig über die Genehmigung einer Veranstaltung diskutiert, im Zuge derer Jedermann eine Eisenbahnanlage betreten durfte.
Die derzeit aktuellen gesetzlichen Bestimmungen besagen:
§47 Eisenbahngesetz
Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen
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(1) Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.
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sowie
Eisenbahnschutzvorschriften (EisbSV) ...
...
Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen
§ 2. (1) Eisenbahnanlagen dürfen – außer von den in den §§ 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zB Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.
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Es gibt weder im Eisenbahngesetz, noch in den Eisenbahnschutzvorschriften eine Ausnahme, was das Betretungsverbot für jedermann betrifft. Das Eisenbahngesetz ist bekanntlich ein Bundesgesetz.
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage kann eine Behörde (in diesem Falle die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag) nun das Betreten einer Eisenbahnanlage erlauben und sich so offenbar über die geltende Eisenbahngesetzgebung hinwegsetzen?
Wenn es keine rechtliche Grundlage für diese Ausnahme gibt, welches Delikt verwirklicht dann jener Beamte, der diese Veranstaltung genehmigte.
Verwaltungsrechtlich könnte ich mir §7 VStG Anstiftung und Beihilfe, strafrechtlich §311 StGB Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt vorstellen.
Nachsatz: Eine Erlaubniskarte nach §47 Eisenbahngesetz wird - wenn überhaupt - nur Personen ausgestellt, die sich nachweislich einer achtstündigen Sicherheitsschulung unterzogen haben, die derzeit 137€ netto kostet.
Behörde genehmigt Veranstaltung auf einer Eisenbahnanlage
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