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Zuletzt geändert von heycaptain am 06.08.2016, 21:22, insgesamt 1-mal geändert.
Guten Tag!
Ungeachtet welche Art von Vertrag vorliegt (Werkvertrag oder Dienstvertrag nach §§ 861, 1151 Abs 1 ABGB) haben Sie Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB). Diesen Anspruch (Lohn oder Gehalt) müssen Sie, wenn der Vertragspartner sich sträubt, einfordern bzw. gerichtlich einklagen.
MfG
lexlegis
Ungeachtet welche Art von Vertrag vorliegt (Werkvertrag oder Dienstvertrag nach §§ 861, 1151 Abs 1 ABGB) haben Sie Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB). Diesen Anspruch (Lohn oder Gehalt) müssen Sie, wenn der Vertragspartner sich sträubt, einfordern bzw. gerichtlich einklagen.
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