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elma
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Beitrag von elma » 28.07.2016, 08:09

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Zuletzt geändert von elma am 28.07.2016, 13:13, insgesamt 1-mal geändert.



lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 28.07.2016, 13:04

Guten Tag!

Zur Aussage der Käuferin, sie werde alle, auch die Vorbesitzer klagen:

Passivlegitimiert und somit eine Partei, die fähig ist beklagt zu werden, kann nur sein, wer aufgrund absoluter oder relativer Rechte oder Rechtsverletzungen als Betroffener des Sachverhalts anzusehen ist und daher entweder einen Anspruch aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag geltend machen möchte.

Die Käuferin hat mit den vorigen Eigentümern kein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis, sie hat also keine Ansprüche gegen diese.

Sie könnte die vorigen Eigentümer dann klagen, wenn die Verkäuferin (das sind Sie), die ihr das Pferd verkauft hat, bei den vorigen Eigentümern noch ein Gewährleistungsrecht (siehe § 933 ABGB) hat. Da dieses Recht an der Sache (und nicht an der Person) klebt, wäre so etwas gemäß § 442 Satz 1 ABGB denkbar.

Ansonsten ist aber nur der direkte Verkäufer passivlegitimiert und somit in dieser Sache fähig als Beklagter zu fungieren.

Zum Pferd als Kaufsache:

Für Pferde gelten gemäß § 285a ABGB sachenrechtliche Vorschriften, somit auch die Bestimmungen des Kaufvertrags nach §§ 861, 1053 ABGB und der Gewährleistung nach §§ 922 ff ABGB.

Zum Ausschluss der Gewährleistung:

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewährleistungsausschluss ungültig, wenn die übergebene Sache nicht einmal die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften (§ 922 Abs 1 Satz 2 ABGB) hat und der Übergeber diesen Umstand beim Veräußern der Sache verschwiegen bzw. nicht erwähnt oder den Übernehmer nicht darauf hingewiesen hat.
Ein Verschulden auf der Seite des Übergebers ist nicht notwendig.

Laut Ihnen handelte es sich bei der Fehlstellung der Beine bloß um einen optischen Mangel, der auf den Gebrauch des Pferdes, insbesondere in Bezug auf das Reiten des Tieres, keinen Einfluss hätte.

Der Übernehmer durfte bei der Übergabe also darauf vertrauen, dass er ein Tier bekommt, das dem Vertrag entspricht und die für gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt.

Der Übernehmer wollte ein Pferd, das er zum Reiten verwenden kann. Dem Sachverhalt nach ist das Tier zum Reiten aber unbrauchbar. Da die Sache nicht einmal die für gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat könnte der Ausschluss als ungültig anzusehen sein, zumal der Umstand mit den Beinen zwar von Ihnen erwähnt, dem Übernehmer aber als rein optischer Mangel dargelegt wurde.

Demnach könnten trotz des formellen Ausschlusses die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB Anwendung finden. Gemäß § 932 Abs 4 Satz 1 zweiter Fall ABGB kann die Käuferin im Zuge des sekundären Rechtsbehelfs eine Wandlung beantragen, da der Mangel gravierend ist und ein Austausch oder eine Verbesserung der Sache für den Übergeber nicht möglich sein werden.

Schadenersatz:

Denkbar ist auch ein Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes nach § 933a Abs 1 ABGB.

Hätte der Verkäuferin der Mangel und der damit einhergehende Umstand, dass das Tier zum Reiten nicht gebraucht werden kann, auffallen müssen, kam das Ganze also aufgrund eines Verschuldens nach § 1294 Satz 3 zweiter Halbsatz ABGB zu Stande, kann der Käufer auch mit schadenersatzrechtlichen Bestimmungen versuchen durchzudringen (diese wurden auch vertraglich nicht ausgeschlossen), wobei diese Bestimmungen den Gewährleistungsrechtsbehelfen des § 932 ABGB ähnlich sind (§ 933a Abs 2 ABGB).

Zudem könnte argumentiert werden, dass Sie als im Umgang mit Pferden versierte Person, über das Vorliegen eines solchen Mangels, der sich auch auf den Gebrauch des Tieres ausweiten kann, Bescheid hätten wissen müssen (§ 1299 ABGB). Dies kann genauso auf die Käuferin zurückfallen, die sich vermutlich ebenfalls damit auskennen hätte müssen.

Irrtum nach § 871 ABGB.

Dass der Mangel nur optischer Natur ist, ist wie sich herausstellte falsch. Dieser Irrtum wurde von der Verkäuferin veranlasst.

Der Irrtum betrifft die Hauptsache bzw. ist anzunehmen, dass die Absicht der Käuferin vorzüglich auf den Erwerb eines Tieres gerichtet war, das zum Reiten gebraucht werden kann.

Die Käuferin hätte den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage auch ziemlich sicher nicht geschlossen.

Vertragsanpassung kommt nicht in Betracht, da der Mangel gravierend ist und die eigentliche Intention der Käuferin zunichtemacht.

Eine Anfechtung wegen Irrtums dürfte fruchtbringend sein, zumal ein Rücknahmeausschluss nicht einen Irrtumsausschluss bedeutet.

Für Sie spricht, dass zunächst ein Proberitt stattgefunden hat, bei dem alles gepasst hat und, dass bei Ihnen das Pferd immer ohne Probleme geritten werden konnte.

Vielleicht gelingt Ihnen eine außergerichtliche Lösung.

MfG
lexlegis

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