Wegrecht für Besucher untersagt ?

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shivers
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Wegrecht für Besucher untersagt ?

Beitrag von shivers » 03.07.2016, 10:57

Wir besitzen seit 1999 ein Haus, dessen Zufahrt ein Waldweg ist, der einem Bauern gehört. Nun hat dieser Bauer einen Teil dieses Weges an den Besitzer des Hauses vor uns verkauft, so dass sich nun die Besitzverhältnisse dieses Teils unserer Zufahrt geändert haben. Der neue Besitzer hat uns nun per Anwalt mitteilen lassen, dass unsere Freunde ihren Teil des Weges nicht mehr nutzen dürfen (Durchfahrt + Durchgang). Hat der neue Besitzer das Recht, Besuchern zu unserem Grundstück die Zufahrt zu verweigern??? (Es gibt keine andere Möglichkeit, zu uns zu gelangen)



Erich Wimmer
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Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen?

Beitrag von Erich Wimmer » 03.07.2016, 15:31

Bin ein Laie, aber wenn die Dienstbarkeit zum Befahren im Grundbuch eingetragen ist, dann gilt diese auch für den neuen Besitzer.

shivers
Beiträge: 2
Registriert: 03.07.2016, 10:47

Re: Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen?

Beitrag von shivers » 03.07.2016, 17:49

Erich Wimmer hat geschrieben:Bin ein Laie, aber wenn die Dienstbarkeit zum Befahren im Grundbuch eingetragen ist, dann gilt diese auch für den neuen Besitzer.
Leider nicht im Grundbuch eingetragen, weil es ja 16 Jahre lang mit dem ursprünglichen Besitzer kein Problem gab und auch nicht eingetragen war, als wir unser Haus kauften. Der Weg wird seit 1964 als Zufahrt zu unserem Haus genutzt.

LeuErw
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Beitrag von LeuErw » 03.07.2016, 18:56

Notwegerecht durchlesen, falls es passt zum Anwalt.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10001701

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.07.2016, 19:17

Guten Tag!

Es wäre an der Zeit Klage einzubringen. Das Wegerecht haben Sie in dem mehr als 30 Jährigen Gebrauch entweder ersessen oder ein Notweg im Sinne des § 1 Abs 1 NotwegeG wäre zu beantragen.

Wenn für Sie keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, zu ihrem Grundstück zu kommen, haben Sie Anspruch auf Einräumung eines Notwegs gemäß § 1 Abs 1 NotwegeG.

Wenn dies gemacht wird, dann besteht tatsächlich eine Servitut (zum Beispiel gemäß § 3 NotwegeG).

Die Servitut ist nicht persönlicher Natur (daher nicht an bestimmte Personen gebunden). Es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit (§ 473 erster Halbsatz, § 474 iVm § 477 Z 1 ABGB ), die grundsätzlich jedermann nutzen kann (§ 486 ABGB) (auch der Besuch).

Gemäß § 4 Abs 1 Satz 2 NotwegeG ist darauf zu achten, dass der duldende Eigentümer beim Gebrauch des Weges nicht zu sehr beeinträchtigt wird.

Das bedeutet, Ihnen, als Bewohner ist es gestattet den Weg zweckmäßig zu gebrauchen um zu Ihrem Haus und davon fort gelangen zu können. Einen Besuchsverkehr muss der Eigentümer meines Erachtens in gewisser Weise ebenso dulden, sofern nicht ein ständiger unzumutbarer Durchzugsverkehr herrscht, kann der Nachbar den Gebrauch des Weges und des sich aus der Grunddienstbarkeit ergebenden Rechts nicht untersagen.

Sie können die Servitut nun entweder mittels der Ersitzung (Ersitzungszeit des Vorbesitzers ist einzurechnen gemäß § 1493 Satz 1 ABGB) oder eines Notwegeantrags gerichtlich geltend machen und danach unbeschwert hin und wieder Besuch empfangen.

MfG
lexlegis

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