Firmenwagen - Unfall - Pflichten Arbeitgeber

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Susi_33
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Registriert: 23.06.2016, 16:01

Firmenwagen - Unfall - Pflichten Arbeitgeber

Beitrag von Susi_33 » 23.06.2016, 16:23

Hallo!
Mein Bruder hatte vor einiger Zeit einen Unfall mit seinem Firmenwagen, der auf ein zu geringes Reifenprofil zurückzuführen war. Die Versicherung hat deswegen nichts bezahlt und er hatte eine recht hohe Rechnung (im Wert eines neuen Mittelklassewagens) zu bezahlen, ist aber Gottseidank körperlich unversehrt geblieben. Natürlich war es ärgerlich, aber er hat eingesehen, dass es seine Pflicht gewesen wäre die Reifen zu kontrollieren.
Bei einem Gespräch mit dem mittlerweile aus der Firma ausgeschiedenen vorigen Fahrer des Wagens hat er erfahren, dass dieser dem Chef der Firma bereits mündlich und schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Reifen dringend ausgetauscht werden müssten und nicht mehr fahrbar seien. Es wurde auch ein Angebot für neue Reifen eingeholt, jedoch aus Kostengründen nicht getauscht.
Jetzt ist mein Bruder natürlich sehr enttäuscht darüber, dass sein Chef, obwohl er davon gewusst hat, bei der Übergabe nichts erwähnt hat.
Meine Frage: Hat ein Arbeitgeber eigentlich in irgendeiner Weise die Pflicht den Arbeitnehmer über bekannte Schäden aufzuklären bzw diese zu beheben?

Danke für eure Antworten im Voraus!
Liebe Grüße
Susanne



Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 23.06.2016, 18:57

Ich empfehle dringend einen RA aufzuschen.

Einerseits ist der Regress der HPV beschränkt mit € 11.000,-- (und auch gar nicht so leicht durchsetzbar) und andererseits ist hier das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden.

Für Ihren Bruder denk ich kann man hier sicher was machen!

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 23.06.2016, 20:58

Meines Erachtens darf der Arbeitnehmer (AN), dem ein Dienstwagen vom Arbeitgeber (AG) zur Verfügung gestellt wird, bei der Übergabe darauf vertrauen, dass dieser sich in einem verkehrstauglichen Zustand befindet. Der AG, der über den Zustand Bescheid wusste und dennoch nichts unternommen hat, hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Dieses Handeln ist für den Schaden auch kausal geworden.

Eine Mitschuld könnte den AN treffen, wenn diesem der Umstand mit dem Reifenprofil und einer damit einhergehenden Gefährdung im Straßenverkehr hätte auffallen müssen. Wäre der Unfall gleich bei der aller ersten Fahrt nach der Übergabe des Fahrzeuges und aufgrund des mangelhaften Reifenprofils passiert, könnte man dem AN daraus so gut wie keinen Vorwurf machen. Hat der AN aber bereits bei mehreren Fahrten bemerkt, dass etwas nicht und stimmt die Reifen ausgetauscht gehören oder hätte der AN in Anbetracht der Zeitspanne, in der er das Fahrzeug besaß, erkennen müssen, dass die Reifen ausgetauscht gehören, liegt jedenfalls eine Mitschuld auf seiner Seite vor.

Das Dienstnehmerhaftungsprivileg kommt dem AN zugute, wenn er einen Schaden am Eigentum des AG fahrlässig, aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sich also um eine entschuldbare Fehlleistung auf der Seite des AN handelt. Grob Fahrlässig, also auffällig ungewöhnlich sorgfaltswidrig handelt zumindest jener, der sich bewusst einem Risiko aussetzt, bei dem ein Rechtsgutsschaden mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit allgemein betrachtet zu befürchten und für den Handelnden auch vorherzusehen war. Das wäre zum Beispiel das Fahren mit einem Fahrzeug im WISSEN darüber, dass die Bremsen nicht funktionieren. Je länger Ihr Bruder das Fahrzeug schon besessen hat, je eher ihm der Umstand mit den Reifen hätte auffallen müssen und je länger er trotzdem mit einer Sanierung gewartet hat, desto höher ist sein Verschuldensgrad in dieser Sache. Grobe Fahrlässigkeit wäre anzunehmen, wenn Ihr Bruder trotz des Wissens, dass die Reifen ein Problem haben und es gefährlich wäre damit zu fahren, dennoch mit dem Fahrzeug gefahren ist.

MfG
lexlegis

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