Vereinbarung über Haftung Einfriedungsmauer

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Bernhard Wolf5
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Vereinbarung über Haftung Einfriedungsmauer

Beitrag von Bernhard Wolf5 » 21.06.2016, 17:31

Unser Nachbar (yyyy) erlaubt den Bau einer Einfriedungsmauer auf seinem Grundstück, grundsätzlich sehr nett von ihm, er möchte sich aber rechtlich gegen Haftungsansprüche und Instandhaltung absichern.
Folgende Vereinbarung sollen wir (xxxx) unterzeichnen.

Kann mir jemand bitte folgende Fragen beantworten?

Ist die Vereinbarung so in Ordnung?
Kann yyyy für die Nutzung Pacht oder ähnliches einheben?
Kann yyyy die Mauer einfach so abreißen lassen?

Vielen Dank!

Vereinbarung
abgeschlossen zwischen xxxx, und yyyy, wie folgt:
1. a) xxxx ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft XXXX. yyyy haben die Zustimmung der Alleineigentümerin zzzz auf der Liegenschaft YYYY ein Einfamilienhaus, sowie auch eine Einfriedung gemäß Ihrer Einreichung bei der Baubehörde der Marktgemeinde –-- zu errichten. Die beiden vorbezeichneten Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander an.
b) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Duldung der Errichtung einer Einfriedungsmauer auf dem Gst. XXXX entlang der Grundgrenze zu Gst. YYYY
2. xxxx erklärt sein Einverständnis zur Errichtung einer Einfriedungsmauer auf seinem Gst. XXXX mit den maximalen Ausmaßen einer Länge von 28,19 m, einer Breite von 20 cm und einer Höhe wie in der Einfriedungsplanung dargestellt, und zwar unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum benachbarten Gst. YYYY, wie dies aus der Einfriedungsplanung der Fa. –--- vom 6.6.2016, die als Beilage ./A einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, ersichtlich ist.
3. Die Errichtung dieser Einfriedungsmauer wird in seinem aus Beilage ./A ersichtlich werdenden Ausmaßen, vom Grundstückseigentümer auf Dauer des Bestandes dieser Mauer geduldet, wobei weder Errichtung noch Erhaltung dieser Einfriedungsmauer zu einer Belastung welcher Art auch immer für xxxx oder dessen Rechtsnachfolger im Eigentum am Gst. XXXX führen dürfen. xxxx und dessen Rechtsnachfolger im Eigentum am Gst. XXXX sind somit von yyyy und deren allfälligen Rechtsnachfolgern als Bauberechtigte oder aber im Eigentum am Gst. YYYY von jeglicher Haftung für die Ausführung, Standfestigkeit und dem bleibenden Bestand dieser Einfriedungsmauer vollständig frei und vollkommen schad- und klaglos zu halten.
4. Zum Zwecke der Errichtung der Einfriedungsmauer duldet xxxx in Anwendung der Bestimmungen des § 12 des Bgld. Baugesetzes (siehe tieferstehenden Einschub) auch die für die Bauarbeiten notwendige Benützung des Gst. YYYY durch die Bauberechtigten bzw. von diesen beauftragte Professionisten, wobei nach Beendigung dieser für die Errichtung der Einfriedungsmauer notwendigen Inanspruchnahme des Gst. YYYY, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen ab Beendigung dieser Inanspruchnahme, der frühere Zustand des Gst. XXXX von und auf Kosten der Bauberechtigten, bzw. der Bauherren, somit yyyy bzw. von durch diese beauftragte Professionisten wiederhergestellt werden muss.

5. a) Mit der in Punkte 2. bis 4. reglementierten Duldung der Inanspruchnahme des Gst. XXXX kann von yyyy und deren allfälligen Rechtsnachfolgern kein wie immer gearteter Anspruch auf eine zukünftige Nutzung welcher Art auch immer des Gst. XXXX oder auch nur von Teilen dieses Grundstücks abgeleitet werden. Sämtliche Haftungsansprüche, die aus der Errichtung wie auch der Nutzung der Einfriedungsmauer abgeleitet werden können, gehen ausschließlich zu Lasten der Auftraggeber zur Errichtung der Einfriedungsmauer und deren eventuellen Rechtsnachfolgern.
b) Von der Errichtung eines Dienstbarkeitsvertrags zur detaillierten Regelung der in Punkte 2. bis 4. dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte, sowie der allenfalls darüber hinausgehenden wechselseitigen (Grundstücks-)Beziehungen wird vorläufig abgesehen, doch bedarf jede Erweiterung, Änderung oder Ergänzung der mit dieser Vereinbarung getroffenen Regelung jeweils einer solchen detaillierten Vereinbarung, wobei sich die Parteien dieser Vereinbarung dazu bekennen, solche Vereinbarungen in Schriftform zu treffen.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 26.06.2016, 11:21

Da diese hier von Ihnen gezeigte Vereinbarung dem Wortlaut nach das Vorliegen einer Servitut explizit negiert, könnte dies eine Gefälligkeitsvereinbarung sein und der Nachbar könnte unter Umständen, wenn ihm danach ist, seine Genehmigung widerrufen. Das Recht eine Mauer auf dem Grundstück eines anderen errichten zu dürfen, sollte dinglicher Natur sein, da es sonst zu Komplikationen kommen könnte. Die Dauer der Duldung wäre zumindest zeitlich exakter festzulegen. Dass Sie ihn schadlos halten müssen, ist klar und für die Instandhaltung haben Sie zu sorgen. Zu beachten: § 1319 ABGB.

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