S.g. Damen und Herren!
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen:
Ich bin Mitglied eines Motorradvereins und bin relativ oft auf meinem Motorrad unterwegs.
Immer mit dabei ist eine kleine Kamera welche auf meinem Helm befestigt ist, um Eindrücke meiner Fahrten für private Zwecke zu speichern.
Letztens wurde ich von einer Streife im Zuge einer allg. Verkehrskontrolle angehalten.
Die Kontrolle verlief problemlos, bis auf die Sache mit meiner Helmkamera.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass dies verboten sei und wurde aufgefordert die Kamera umgehend zu entfernen.
Zu Hause recherchierte ich etwas im Internet, um mir selbst Klarheit zu beschaffen. Leider konnte ich keine handfesten Informationen bzgl. der Rechtslage zu Helmkameras in Österreich finden.
Ich konnte nur herausfinden, dass so genannte "Dashcams" in Fahrzeugen welche der systematischen Aufzeichnung des Straßenverkehrs (z.B. im Falle eines Unfalles) klar verboten sind.
Bzgl. Helmkameras meinen jedoch einige, dass diese von diesem Verbot nicht betroffen sind, da es sich hierbei um "touristische Aufnahmen" ("Urlaubsvideos") und nicht um eine lückenlose "Beweisaufnahme" handelt.
Einige meinen sogar, man darf diese Aufnahmen veröffentlichen, wenn man andere Personen und Kennzeichen unkennbar macht.
Ich hoffe Sie können mir in der Frage ob Helmkameras nun erlaubt sind oder nicht, weiterhelfen.
Freundliche Grüße
Helmkameras erlaubt? (Motorrad)
www.dsb.gv.at
Zitat: "Wo die Erkennbarkeit von Personen ausgeschlossen werden kann, ist das DSG 2000 mangels Vorliegens personenbezogener Daten nicht anwendbar und es entstehen somit auch keine Pflichten nach dem DSG 2000."
weiter: "Die Datenschutzbehörde empfiehlt daher, die technische Auflösung der Anlage so zu wählen, dass die Erkennbarkeit von Personen nicht gegeben ist und dementsprechend personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) gar nicht erst entstehen."
Schlussendlich: "Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum (im Sinne von § 27 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF.) ist aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols nur im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes durch die Sicherheitsbehörden (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 Sicherheitspolizeigesetz bzw. die spezielle Ermächtigung des § 98e Straßenverkehrsordnung für die Überwachung aus Fahrzeugen durch die Polizei) zulässig. Privatpersonen fehlt die hierfür erforderliche "gesetzliche Zuständigkeit" bzw. "rechtliche Befugnis" im Sinne des § 7 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000."
Zusammengefasst: würdest du die Auflösung so zurückschrauben, dass du dir das Video selbst nicht mehr ansehen möchtest könntest du im Falle einer Anzeige argumentieren, dass du deine Videokammera im Falle der Abnahme wiederbekomst. Dem Polizisten vor Ort wird das egal sein, wenn ermöchte zieht er erstmal ein bzw. bestraft mit einem Organmandat. Meist jedoch bleibt es bei einem Hinweis.
Im Falle eines Unfalles würde ich als von dir Geschädigter entsprechend Schadensersatz verlangen...
Viel viel Aufwand für eine Videoaufnahme die du dir vielleicht 1 x noch ansiehst, oder?
Zitat: "Wo die Erkennbarkeit von Personen ausgeschlossen werden kann, ist das DSG 2000 mangels Vorliegens personenbezogener Daten nicht anwendbar und es entstehen somit auch keine Pflichten nach dem DSG 2000."
weiter: "Die Datenschutzbehörde empfiehlt daher, die technische Auflösung der Anlage so zu wählen, dass die Erkennbarkeit von Personen nicht gegeben ist und dementsprechend personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) gar nicht erst entstehen."
Schlussendlich: "Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum (im Sinne von § 27 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF.) ist aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols nur im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes durch die Sicherheitsbehörden (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 Sicherheitspolizeigesetz bzw. die spezielle Ermächtigung des § 98e Straßenverkehrsordnung für die Überwachung aus Fahrzeugen durch die Polizei) zulässig. Privatpersonen fehlt die hierfür erforderliche "gesetzliche Zuständigkeit" bzw. "rechtliche Befugnis" im Sinne des § 7 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000."
Zusammengefasst: würdest du die Auflösung so zurückschrauben, dass du dir das Video selbst nicht mehr ansehen möchtest könntest du im Falle einer Anzeige argumentieren, dass du deine Videokammera im Falle der Abnahme wiederbekomst. Dem Polizisten vor Ort wird das egal sein, wenn ermöchte zieht er erstmal ein bzw. bestraft mit einem Organmandat. Meist jedoch bleibt es bei einem Hinweis.
Im Falle eines Unfalles würde ich als von dir Geschädigter entsprechend Schadensersatz verlangen...
Viel viel Aufwand für eine Videoaufnahme die du dir vielleicht 1 x noch ansiehst, oder?
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 42 Gäste