Unter Umständen könnte der Mandant den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB erfüllen.
Der Dritte wäre in dem Fall der Anwalt.
Das unehrenhafte Verhalten wäre eine Bezeichnung als Dieb, also als Straftäter des § 127 StGB.
Gemäß § 8 StPO bedarf es grundsätzlich einer rechtskräftigen Verurteilung bevor solche Aussagen getroffen werden dürfen.
Der Strafausschließungsgrund des § 111 Abs 3 erster Fall oder der Strafaufhebungsgrund des § 111 Abs 3 zweiter Fall StGB könnte in Betracht kommen.
Es wurde von der Rechtsprechung klargestellt, dass für eine Erfüllung des Tatbestandes das Opfer keine Kenntnis von der üblen Nachrede erlangen muss, es genügt, wenn der Täter dieses in einer Weise, dass es für einen Dritten wahrnehmbar ist, eines unehrenhaften Verhaltens zeiht, die geeignet ist das Opfer in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.
So gilt zwar die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens....
Zum Begriff des unehrenhaften Verhaltens siehe:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... Suchworte=
Das Verhalten muss nach § 111 Abs 1 leg cit also nur geeignet sein das Opfer herabzusetzen, ein tatsächliches Stattfinden einer solchen Herabsetzung muss nicht gegeben sein.
So wäre dieser Grundtatbestand zum Beispiel auch erfüllt, wenn jemand auf einem sozialen Netzwerk über Sie solche Unwahrheiten verbreitet ohne, dass Sie davon Kenntnis erlangen (§ 111 Abs 1 und Abs 2 StGB).
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... Suchworte=
§ 111 Abs 1 StGB ist gemäß § 117 StGB ein Privatanklagedelikt (§ 71 StPO). Das bedeutet Sie können die Tat nicht anzeigen und müssen selbst Klage beim zuständigen Bezirksgericht (§§ 30, 36 StPO) einreichen.
Da der Herr nicht zur Staatsanwaltschaft bzw. zur Polizei gegangen ist, gehe ich davon aus, dass er keine Beweise für seine Behauptungen hat.
Ich würde mit einer Klage nach § 111 Abs 1 StGB drohen, sollten derartige haltlose Vorwürfe, insbesondere durch den Mandanten, der es vermutlich weitererzählt, in Zukunft nicht unterlassen werden.
Zu beachten ist jedoch:
Hat der Mandant seinem Anwalt im Vertrauen kundgetan, dass Sie ihm etwas gestohlen hätten und hat der Anwalt ohne das Wissen seines Mandanten diesen Aspekt in den Brief eingebaut, könnte ein Vorsatz des Mandanten auf § 111 Abs 1 StGB entfallen. Insbesondere bei einer Vertrauensperson, die einer Schweigepflicht unterliegt (Arzt, Anwalt, Beichtpfarrer) darf für den Mandanten kein Grund zur Annahme bestehen, dass eine üble Nachrede erfüllt ist, wenn er seine Gedanken, Wünsche und Ängste mit dieser Person teilt.
Das dem Anwalt vom Mandanten Erzählte gilt also, solange der Anwalt es für sich behält, als nie erzählt.
Der Vorsatz des Mandanten auf § 111 Abs 1 StGB entfällt, wenn der Anwalt ohne Abspsrache mit seinem Mandanten diese tatbildlichen Behauptungen Ihnen zugehen lässt.
Der Anwalt, der einen versiegelten Brief, der ausschließlich dem Erklärungsempfänger zugehen soll, hierzu versendet, erfüllt den Tatbestand ebenfalls nicht.