Ein Verein ist eine juristische Person des privaten Rechts.
Eine juristische Person nach § 26 ABGB ist jedes von der natürlichen Person (aus Fleisch und Blut) verschiedene Einzelgebilde, das Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Grundwesen des Privatrechts ist die Privatautonomie. Das bedeutet, die Vertragsparteien können grundsätzlich frei vereinbaren, was sie möchten, sofern nicht bestimmte Schutzgesetze oder andere zwingende vertraglich nicht abänderbare Normen dagegen sprechen (KSchG, MRG, §§ 1096 Abs 1 letzter Satz, 879 ABGB).
Begünstigungen finden im Privatrecht nahezu überall statt:
Rabatte für Schüler und Studenten im Kino, Gratisgetränk für Verkleidete zu Fasching zum Beispiel.
Begünstigende Bestimmungen bedürfen grundsätzlich keiner sachlichen Begründung, wenn es sich dabei nicht um Institutionen handelt, die einem Kontrahierungszwang unterliegen.
So wäre es zum Beispiel diskriminierend am Weltfrauentag nur Frauen unentgeltlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu lassen. In diesem Fall wurde (zu Recht) entschieden, dass dieses Angebot für alle Menschen, also sowohl für Männer als auch für Frauen gelten muss. Eine ausschließliche Begünstigung der Frauen an diesem Tag ist sachlich nicht gerechtfertigt und diskriminierend.
Dass Senioren und Kinder jedoch günstiger fahren dürfen, als junge Erwachsene erscheint bei einer Überlegung der Umstände als sachlich gerechtfertigt.
Versicherungen (GKK) begünstigen auch Studenten und Eheleute (Mitversicherung).
Kein Kontrahierungszwang:
Im Zuge des Hausrechts eines privaten Clubs, können Türsteher auch frei entscheiden, wen sie hinein lassen und wen nicht. Ein generelles Verbot von Menschen mit schwarzer Hautfarbe wäre aber wieder diskriminierend. Das Verwehren des Eintritts ohne Grund jedoch im Rahmen des Erlaubten.
Zum Fall:
Ein Verein unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Demnach kann er Paare durchaus begünstigen umso Mitglieder zu akquirieren. Da dies, wie die Kollegen ausführten, auch üblich ist, wird eher keine Diskriminierung angenommen.
Es steht Ihnen aber frei sich zu beschweren