Nutzungsvereinbarung mit Lifestyle Ladies

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Magdalena Klingler
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Nutzungsvereinbarung mit Lifestyle Ladies

Beitrag von Magdalena Klingler » 17.04.2016, 14:18

Hallo!

ich habe leider einen Nutzungsvertrag mit Lifestyle Ladies (Power Plate Studio) abgeschlossen. Nun haben sich meine Arbeitszeiten geändert und kann ich deshalb selten bis nie das Studio besuchen. Erst dachte ich mir, für ein Jahr gebunden zu sein hat den Vorteil immer hingehen zu müssen und den inneren Schweinehund so zu überwinden.

Nun aber bereue ich es sehr. Ich habe am 11. Jänner 2016 die Vereinbarung unterzeichnet. Diese wurde ab dem 15. Februar 2016 wirksam und der vereinbarte Zahlungsbetrag wird montalich am 15. des Folgemonats per Lastschrift eingezogen.

Ich habe mich schon erkundigt, ob ich diese Vereinbarung frühzeitig kündigen kann, aufgrund meiner veränderten Situation. Jedoch ist die "LF Figur GmbH" nicht bereit, dies zu gewähren.

Nun hat sich aber folgendes geändert: Der Club hat eine Namensändern auf EMS Station durchlaufen und die PowerPlate anwendung erfolgt nur noch als Nebenprogramm. Auf der Websie LifeStyle Ladies ist der Standort, mit dem die Nutzungsvereinbarung abgeschlossen worden ist auch nicht mehr aufgelistet.

So komme ich zu der Frage: Denken Sie, dass es nun möglich ist, die Vereinbarung zu ändern, bzw. wie ich hier am besten vorgehen kann?

Vielen Dank für Ihre Antworten!



Manannan
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Beitrag von Manannan » 17.04.2016, 16:06

Ohne den Vertrag zu kennen ist eine seriöse Auskunft schwierig.
Allgemein können solche Verträge wegen geänderter Arbeitszeiten nicht gekündigt werden. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Leistungen des Studios auch zu Zeiten angeboten werden, wo Sie nicht arbeiten müssen.
Wie Sie selbst anführen, können Sie das Studio nun seltener besuchen. Also können Sie es besuchen! Der Studiobetreiber hält somit die vertraglich vereinbarte Leistung bereit. Es liegt daher in Ihrer Sphäre, ob Sie sie oft, selten oder überhaupt nicht in Anspruch nehmen. Damit steht es 1:0 für das Studio.
Ob Power Plate (was immer das auch sein mag) jetzt als Nebenleistung angeboten wird, ist nicht von Relevanz, solange es tatsächlich auch angeboten wird.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 18.04.2016, 12:47

Zweiseitig verbindliche Verträge können grundsätzlich ohne Zustimmung der Kontrahenten nicht einseitig abgeändert werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz pacta sunt servanda. Erfolgt eine Änderung von einer Seite, braucht es der Zustimmung der anderen. Ist die andere Partei mit dieser Änderung nicht einverstanden, kann sie den Vertrag grundsätzlich kündigen.

Änderungen, die den Inhalt des Vertrages nicht berühren (Neuer Vertragspartner, der das Unternehmen gekauft hat), haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit.

Änderungen, die jedoch den Vertragsinhalt berühren sind genauer zu prüfen, wenn dadurch der Konsument schlechter gestellt werden soll.

Erfolgt die primär vertraglich vereinbarte Leistung (Power Plate) in abgeänderter Form (weniger oft angeboten), ist das meines Erachtens eine Änderung des Inhaltes, über die der Konsument eventuell in Kenntnis zu setzen ist.

Die Frage ist, ob dies eine zum Nachteil des Konsumenten auszulegende Vertragsänderung darstellt, wenn die zuvor vereinbarte Leistung nicht mehr in denselben Intervallen, wie im Vertrag vereinbart, angeboten wird. War der Wille des Konsumenten bei Vertragsabschluss so beschaffen, dass es für ihn größtenteils um diese dort primär angebotene Übung (Power Plate) ging und leuchtet dies auch aus dem Vertrag an sich hervor, hat der Konsument meines Erachtens ungeachtet seiner individuell auszulegenden und der ihm tatsächlich für die vertraglich vereinbarte Übung zur Verfügung stehenden privaten Zeit, das Recht den Vertrag nach dieser Änderung vor Verlauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen.

Das Argument, er finde ohnedies keine oder nur selten Zeit das Studio zu besuchen und das die Übung ja doch noch angeboten wird ändert nichts an der Tatsache, dass der Vertragsinhalt geändert wurde, wodurch der Konsument eventuell schlechter gestellt wurde.

In diesem Fall wäre eine Vertragsanalyse vorzunehmen, daher wird die Fragestellerin gebeten diesen hier nach Schwärzung der persönlichen Daten einzufügen.

MfG
lexlegis

Magdalena Klingler
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Beitrag von Magdalena Klingler » 18.04.2016, 14:49

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Herzlichen Dank für die Rückmeldungen! Anbei die Nutzungsvereinbarung.

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 18.04.2016, 16:05

Leider nicht lesbar!

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