Lärmbelästigung Balkon
Verfasst: 03.04.2016, 21:41
Hey liebes Forum,
ich habe einen psychiatrisch etwas auffälligen Nachbarn, der eine Zeit lang meine Eingangstüre demoliert hat - seit 2 Monaten hat er damit aufgehört, nachdem ich ihn dabei versteckt gefilmt habe und bei der Polizei war - er wurde rechtskräftig verurteilt und musste 2000 Euro in Tagessätzen über 30 Tage zahlen.
Seit dem versucht er mir auf andere Arten das Leben zur Hölle zu machen: aktuell läutet er ca. 2-3 mal täglich an meiner Tür und verlangt, dass ich meine Musik leiser mache - dafür reicht es, dass er einfach nur wahrnimmt, dass ich Musik anhabe (wenn beispielsweise seine und meine Balkontür offen sind).
Die Hausverwaltung hat auf meine Frage bzgl. einer Räumungsklage gemeint, dass sie erfahrungsgemäß wissen, dass in so einer Situation in der Regel sehr zu Gunsten des angeklagten Mieters entschieden wird, und sie das deshalb nicht als sinnvoll erachten. Man hat mir empfohlen, die Forderungen meines Nachbarns einfach zu ignorieren.
Heute habe ich auf dem Balkon Radio gehört und mich geweigert die Musik abzustellen. Ich habe den Pegel der Musik gemessen (1m Abstand zum Radio) - und die Lautstärke hat NICHT die Lautstärke die alleine durch den Verkehr entsteht überschritten.
Nun meine Frage:
1) kann er verlangen, dass ich die Musik dennoch abdrehe, oder nur eine gewisse Zeit laufen habe? Oder gilt es als ortsüblich, wenn es durch die Musik messbar nicht lauter ist, als ohne?
2) Gilt für den Balkon eine andere Regel als für den Innenbereich der Wohnung? Es handelt sich dabei um eine überdachte Loggia.
3) Wo finde ich die Gesetzesgrundlage zu meinen Fragen? Im ABGB habe ich nichts spezielles für den Balkon gefunden.
Tausend Dank euch!
Liebe Grüße und schönen Sonntag
ich habe einen psychiatrisch etwas auffälligen Nachbarn, der eine Zeit lang meine Eingangstüre demoliert hat - seit 2 Monaten hat er damit aufgehört, nachdem ich ihn dabei versteckt gefilmt habe und bei der Polizei war - er wurde rechtskräftig verurteilt und musste 2000 Euro in Tagessätzen über 30 Tage zahlen.
Seit dem versucht er mir auf andere Arten das Leben zur Hölle zu machen: aktuell läutet er ca. 2-3 mal täglich an meiner Tür und verlangt, dass ich meine Musik leiser mache - dafür reicht es, dass er einfach nur wahrnimmt, dass ich Musik anhabe (wenn beispielsweise seine und meine Balkontür offen sind).
Die Hausverwaltung hat auf meine Frage bzgl. einer Räumungsklage gemeint, dass sie erfahrungsgemäß wissen, dass in so einer Situation in der Regel sehr zu Gunsten des angeklagten Mieters entschieden wird, und sie das deshalb nicht als sinnvoll erachten. Man hat mir empfohlen, die Forderungen meines Nachbarns einfach zu ignorieren.
Heute habe ich auf dem Balkon Radio gehört und mich geweigert die Musik abzustellen. Ich habe den Pegel der Musik gemessen (1m Abstand zum Radio) - und die Lautstärke hat NICHT die Lautstärke die alleine durch den Verkehr entsteht überschritten.
Nun meine Frage:
1) kann er verlangen, dass ich die Musik dennoch abdrehe, oder nur eine gewisse Zeit laufen habe? Oder gilt es als ortsüblich, wenn es durch die Musik messbar nicht lauter ist, als ohne?
2) Gilt für den Balkon eine andere Regel als für den Innenbereich der Wohnung? Es handelt sich dabei um eine überdachte Loggia.
3) Wo finde ich die Gesetzesgrundlage zu meinen Fragen? Im ABGB habe ich nichts spezielles für den Balkon gefunden.
Tausend Dank euch!
Liebe Grüße und schönen Sonntag