Lärmbelästigung Balkon

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Michaela Trankwitz
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Lärmbelästigung Balkon

Beitrag von Michaela Trankwitz » 03.04.2016, 21:41

Hey liebes Forum,

ich habe einen psychiatrisch etwas auffälligen Nachbarn, der eine Zeit lang meine Eingangstüre demoliert hat - seit 2 Monaten hat er damit aufgehört, nachdem ich ihn dabei versteckt gefilmt habe und bei der Polizei war - er wurde rechtskräftig verurteilt und musste 2000 Euro in Tagessätzen über 30 Tage zahlen.

Seit dem versucht er mir auf andere Arten das Leben zur Hölle zu machen: aktuell läutet er ca. 2-3 mal täglich an meiner Tür und verlangt, dass ich meine Musik leiser mache - dafür reicht es, dass er einfach nur wahrnimmt, dass ich Musik anhabe (wenn beispielsweise seine und meine Balkontür offen sind).

Die Hausverwaltung hat auf meine Frage bzgl. einer Räumungsklage gemeint, dass sie erfahrungsgemäß wissen, dass in so einer Situation in der Regel sehr zu Gunsten des angeklagten Mieters entschieden wird, und sie das deshalb nicht als sinnvoll erachten. Man hat mir empfohlen, die Forderungen meines Nachbarns einfach zu ignorieren.

Heute habe ich auf dem Balkon Radio gehört und mich geweigert die Musik abzustellen. Ich habe den Pegel der Musik gemessen (1m Abstand zum Radio) - und die Lautstärke hat NICHT die Lautstärke die alleine durch den Verkehr entsteht überschritten.

Nun meine Frage:

1) kann er verlangen, dass ich die Musik dennoch abdrehe, oder nur eine gewisse Zeit laufen habe? Oder gilt es als ortsüblich, wenn es durch die Musik messbar nicht lauter ist, als ohne?

2) Gilt für den Balkon eine andere Regel als für den Innenbereich der Wohnung? Es handelt sich dabei um eine überdachte Loggia.

3) Wo finde ich die Gesetzesgrundlage zu meinen Fragen? Im ABGB habe ich nichts spezielles für den Balkon gefunden.

Tausend Dank euch!

Liebe Grüße und schönen Sonntag



Michaela Trankwitz
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Beitrag von Michaela Trankwitz » 03.04.2016, 21:43

http:///.

Michaela Trankwitz
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Beitrag von Michaela Trankwitz » 06.04.2016, 16:07

hat niemand eine idee?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 10.04.2016, 18:08

Es kommt auf die Empfindsamkeit eines Durchschnittsmenschen an.
Besonders empfindliche Personen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Rechtsgrundlage, auf die sich der Nachbar stützen könnte wäre § 364 Abs 2 ABGB („Lärm“).

Die Gemeindeverordnungen regeln oft Lärmzeiten. Auch Hausordnungen tun dies. Als Richtwert gilt bis 22 Uhr darf es ein bisschen lauter sein.
Trotzdem ist leg cit darauf zu achten, dass das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Es ist darauf zu achten wie oft und wann gelärmt wird. Bloß einmal im Jahr zu Silvester haben solche Unterlassungsklagen wenige Erfolgschancen zum Beispiel. Wenn es hin und wieder etwas lauter wird, ist das zu dulden. Ständig quasi ununterbrochen laute Musik muss jedoch nicht hingenommen werden, auch vor 22 Uhr nicht.

Es ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Gegen den Umstand, dass er sich beschwert, können Sie leider nichts machen, das ist sein Recht. Er kann, so oft er möchte die Polizei rufen. Theoretisch denkbar wäre § 1295 Abs 2 ABGB, der vor solchen missbräuchlichen Verwendungen eines Rechts schützt. Ignorieren Sie ihn weiterhin. Erkundigen Sie sich unter Umständen bei der Polizei vor Ort, welche Lärmbedingungen gelten und ab wann es ungebührlich wird.

MfG
lexlegis

Michaela Trankwitz
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Beitrag von Michaela Trankwitz » 10.04.2016, 20:57

danke für die antwort!

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