versicherte Retoure weg - Kostenerstattung an Händler?

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oz
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versicherte Retoure weg - Kostenerstattung an Händler?

Beitrag von oz » 29.03.2016, 18:26

hallo,

vielleicht kann mir jemand hier eine Auskunft geben uzw. wurde Ende Dezember 2015 ein Paket (versichert) durch die Deutsche Post an den Händler retourniert. Es gab auch keinen Retourenaufkleber vom Händler, sondern nur eine Retourenadresse für Deutschland auf der Rückseite der Rechnung, wohin Retouren (Pakete) zu senden sind. Nun hat jedoch der Postbeamte das Paket fälschlicherweise als Brief frankiert, anstatt als Paket, obwohl es eindeutig ein Paket ist. Das Einschreiben kostete trotzdem 6,75, das Porto wurde selbst getragen. Der Fehler wurde aber erst zu spät bemerkt. Die Sache betrifft meinen Vater und er wohnt in Österreich, jedoch unweit der Grenze und er hat es daher in D retourniert (national), da auch der Händler in D ist.

Im Jänner kam dann eine Zahlungserinnerung des Händlers, woraufhin dann mitgeteilt wurde, dass ja das Paket längst retourniert wurde. Da hat sich herausgestellt, dass keine Retoure angekommen war. Daraufhin habe ich eine Nachforschung bei der Dt. Post veranlasst. Diese wurde jedoch erst beim 2. Mal nachfragen erledigt, das erste Mal wurde es einfach nicht gemacht lt. Auskunft des Mitarbeiters, er wüsste nicht, warum. Nach ca. zwei Monaten kam dann ein Schreiben der Dt. Post, der "Brief" wäre verschwunden und unauffindbar. Am Ende war die Dt. Post nur bereit, den Brief Haftungswert von 25 Euro zzgl. 3,60 Portowert zu erstatten, obwohl es sich eigentlich um ein Paket handelt. Der Kaufbetrag beläuft sich jedoch auf 119,10 und ist somit deutlich höher.

Da sich die Dt. Post ja rechtlich abgesichert hat und ein Einspruch auch keinen Erfolg hat, lautet meine Frage nun, ob der Händler meinem Vater gegenüber Anspruch auf vollen Schadenersatz hat, obwohl aber das Paket versichert retourniert wurde. Dazu muss ich noch sagen, dass laut Nachforschung die Sendung "nicht zugestellt" werden konnte, jedoch aus dem Schriftverkehr mit dem Händler erwähnt wurde, man würde nur Pakete dort annehmen. Es war aber doch ein Paket, nur als Brief versichert aufgegeben (aus Versehen). Müsste dem Händler das nicht egal sein, als was es versendet wurde?

Muss mein Vater nun dem Händler die restliche Kaufsumme von 90,50 inkl. den 25 Erstattungskosten der Dt. Post erstatten? Oder ist mein Vater auf der rechtlich sicheren Seite und muss den Betrag nicht erstatten, da er versichert retourniert hat und muss der Händler diesen Wert als Verlust abschreiben?

wäre über eine Auskunft sehr dankbar,

mfg



schanzenpeter
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Postsendung

Beitrag von schanzenpeter » 30.03.2016, 19:26

Da besteht ein Begriffswirrwar. Es war nie ein Paket, da es als Briefsendung aufgegeben worden war. Man kann ein Packerl schnüren und es als Brief aufgeben - dann war es nie ein Paket, sondern immer ein Brief. Versichert war der Brief nie. Er wurde bescheinigt aufgegeben, was zur Folge hat, dass bei der Übergabe eine höhere Sorffalt gilt. Bei Verlust gelten eher geringe Haftungen. Man kann Postsendungen versichern, dann gibt man den Wert an und die Versicherungsprämie richtet sich nach diesem Wert. dann haftet die Post bei Verlust in Höhe des Versicherungswertes. Allerdings gelten dann bestimmte Bestimmungen bezüglich Vesiegelung etc.

oz
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Re: Postsendung

Beitrag von oz » 30.03.2016, 20:08

schanzenpeter hat geschrieben:Da besteht ein Begriffswirrwar. Es war nie ein Paket, da es als Briefsendung aufgegeben worden war. Man kann ein Packerl schnüren und es als Brief aufgeben - dann war es nie ein Paket, sondern immer ein Brief. Versichert war der Brief nie. Er wurde bescheinigt aufgegeben, was zur Folge hat, dass bei der Übergabe eine höhere Sorffalt gilt. Bei Verlust gelten eher geringe Haftungen. Man kann Postsendungen versichern, dann gibt man den Wert an und die Versicherungsprämie richtet sich nach diesem Wert. dann haftet die Post bei Verlust in Höhe des Versicherungswertes. Allerdings gelten dann bestimmte Bestimmungen bezüglich Vesiegelung etc.
danke, ja das ist mir mittlerweile klar. da die Dt. Post nur die begrenzte Haftung von 25 Euro übernimmt, hat sich das im Grunde erledigt, da diese sich ja soweit abgesichert hat, da ist nichts weiter zu erwarten.

was mir nur wichtig wäre zu wissen, ist, ob der Händler, dem die Retoure ja ursprünglich gehört, meinen Vater zwingen kann, ihm die volle Verlustsumme zu erstatten. er hätte ihm ansonsten die 25 Euro Erstattung von der Post zukommen lassen. ich habe heute nochmals durch die Sendungsnummer gesehen, dass bei der Dt. Post vermerkt war, dass die Sendung nicht zugestellt werden konnte und an den Absender retourniert wird. es ist hier aber nie etwas angekommen in den letzten Monaten. Im Schreiben steht auch nichts von einer Retoure hierher, sondern nur, dass es unauffindbar wäre und mit den 25 Euro maximal ersetzt wird. das ist auch irgendwo ein Widerspruch in sich.

mein Vater hat nicht vor, dem Händler den Betrag zu erstatten, da er keine Ware mehr hat, also seiner Retourenverpflichtung nachgekommen ist. außerdem war es durch die Sendungsnummer trotzdem ein Einschreiben und somit versichert, also nachweisbar. ob der Händler die 25 Euro akzeptiert, wird sich noch zeigen, jedenfalls sollte er den vollen Betrag einklagen, wird er kaum Chance auf Erfolg haben.

schanzenpeter
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hallo Profis!

Beitrag von schanzenpeter » 30.03.2016, 21:30

Sorry, da müssen die Jus-Profis weiterhelfen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.04.2016, 15:36

Guten Tag!

Bezüglich der kollisionsrechtlichen Aspekte gilt Art 6 Rom I

IN ÖSTERREICH

Ist es so, dass der Übernehmer (Käufer) die Gefahr trägt, wenn die Verschickungsart vom Übergeber redlich (so wie es nach der Beschaffenheit der Sache üblich ist) gewählt wurde (§ 429 ABGB).

Beim Rücksenden einer Sache hat der Käufer zumindest die gleiche Verschickungsart zu wählen, wie es der Verkäufer getan hat.

Da Ihr Vater laut Sachverhalt zumindest konkludent die Verschickungsart „Paket“ gewählt und auch den dafür vorgesehenen Preis bezahlt hat, wurde von seiner Seite aus alles für einen Gefahrenübergang Erforderliche getan.

Es war ein Fehler auf der Seite des Postbeamten, der eine andere Verschickungsart als üblich gewählt hat, daher müsste sich der geschädigte Händler nun bei der Post regressieren (§ 1313a ABGB). Die Gültigkeit einer Freizeichnung von Haftungsansprüchen durch AGB oder ähnliches wäre zu überprüfen.

Schadenersatzrechtlich ist ein Verschulden auf der Seite des Vaters zu negieren, da er bezüglich der Rücksendung der Kaufsache die richtige Verschickungsart gewählt und den dafür vorgesehenen Preis auch bezahlt hat. Ob der Postbeamte die Sache, dann auch tatsächlich wie vereinbart versendet, muss nicht vom Übergeber überprüft werden, darauf darf dieser vertrauen.

Es gibt daher keine ausreichende Anspruchsgrundlage des Händlers gegen Ihren Vater.

MfG
lexlegis

schanzenpeter
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Retoure

Beitrag von schanzenpeter » 04.04.2016, 01:08

Ich fürchte, es wurde nicht der Preis für ein Paket bezahlt, sondern für den Brief. Das Einschreibentgelt lässt darauf schließen. Ein Paket wäre per se eine bescheinigte Sendung. Ob der Vater ausdrücklich die Aufgabe als Paket verlangt hat, geht m.M. nicht hervor. Möglicherweise hat man angenommen, was äußerlich einem Paket ähnelt, wirid automatisch als Paket angenommen.
Je nach Beschaffentheit ist die Aufgabe als Brief ev. billiger und dennoch schneller.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 04.04.2016, 21:33

Also wenn er das Paket mit „zurück an den Absender“ retourniert, dann darf schon davon ausgegangen werden, dass es beim Versenden, so wie es erhalten wurde, als Paket und nicht als Großbrief etc. zurückgesendet wird. Ich sehe nach wie vor kein Verschulden auf der Seite des Vaters.

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